BGer 1B_152/2022 | |||
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BGer 1B_152/2022 vom 19.04.2022 | |
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1B_152/2022 |
Urteil vom 19. April 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokatin Angela Agostino,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Berufungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Zwischenentscheid
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des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 23. Februar 2022 (SB.2021.100).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 20. April 2021 wegen Betäubungsmitteldelikten etc. zu einer Freiheitsstrafe von 3 ˝ Jahren und zu 10 Jahren Landesverweis.
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A.________ meldete am 30. April 2021 Berufung gegen dieses Urteil an und reichte am 23. August 2021 die Berufungserklärung ans Appellationsgericht ein. Am 27. September 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
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Am 18. Oktober 2021 beantragte A.________, es sei von der Staatsanwaltschaft die Bestätigung des Leitenden Staatsanwaltes einzuholen, dass er persönlich den Entscheid über die Erhebung und den inhaltlichen Umfang der Anschlussberufung getroffen habe, ansonsten diese ungültig sei. Die fallführende Staatsanwältin und der Leitende Staatsanwalt beantragten mit Eingabe vom 28. Oktober 2021, auf die Anschlussberufung einzutreten.
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Am 23. Februar 2022 entschied das Appellationsgericht, auf die Anschlussberufung einzutreten.
| 5 |
B.
| 6 |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben. Das Appellationsgericht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, mit der Ansetzung der Berufungsverhandlung bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens zuzuwarten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C.
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Das Appellationsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft widersetzt sich dem Gesuch, die Hauptverhandlung aufzuschieben.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Appellationsgericht auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eingetreten ist; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3).
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1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass über die Gültigkeit der Anschlussberufung vor der Durchführung der Berufungsverhandlung entschieden werde, da er sonst die Möglichkeit verliere, seine Berufung allenfalls rechtzeitig vor dem Abschluss der Parteiverhandlungen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO) zurückziehen zu können.
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Erklärt ein erstinstanzlich Verurteilter Berufung, kann die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erheben, welche ohne Weiteres dahinfällt, wenn die Berufung zurückgezogen wird oder auf sie nicht eingetreten wird (Art. 401 Abs. 3 StPO). Nach dieser gesetzlichen Regelung trägt der Beschwerdeführer das Risiko, dass das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge zu seinen Ungunsten abgeändert werden kann, wenn er an seiner Berufung festhält. Er muss damit die Erfolgsaussichten der Berufung und der Anschlussberufung gegeneinander abwägen und entscheiden, ob er das erstinstanzliche Urteil akzeptieren oder an der Berufung festhalten will mit dem Risiko, dass das Strafurteil zu seinen Ungunsten abgeändert wird. Diese Zwangslage wurde vom Gesetzgeber bewusst so angelegt, der Beschwerdeführer hat deshalb kein schutzwürdiges Interesse, vor der Berufungsverhandlung zu wissen, ob die Anschlussberufung gültig ist oder nicht. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht ihm schon gar nicht, weil er gegen das Berufungsurteil Beschwerde ans Bundesgericht erheben und dabei geltend machen kann, die Berufungsinstanz sei zu Unrecht auf die Anschlussberufung eingetreten.
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1.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG für die Anfechtung des Zwischenentscheids des Appellationsgerichts klarerweise nicht erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, womit auch der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme hinfällig wird.
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1.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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