BGer 6B_444/2022 | |||
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BGer 6B_444/2022 vom 19.04.2022 | |
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6B_444/2022 |
Urteil vom 19. April 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügungen (Lärmbelästigung, Nachtruhestörung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Obwalden vom 23. Februar 2022
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(BS 21/032/SKE).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Das Obergericht des Kantons Obwalden trat auf eine Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 25. November 2019 mit Beschluss vom 23. Februar 2022 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich am 30. März 2022 an das Bundesgericht.
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2.
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Obwohl gemäss ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerde ans Bundesgericht innert 30 Tagen eingereicht sein muss, wendet sich der Beschwerdeführer am vorletzten Tag der Frist an das Bundesgericht und ersucht um eine Fristerstreckung von 14 Tagen, um die Begründung und die Anträge innert dieser Frist einzureichen. Die Frist von Art. 100 BGG ist indessen eine gesetzliche, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Fristerstreckungsgesuch ist abzuweisen. Die am 13. April 2022 nachträglich eingereichte Beschwerdebegründung mit Antrag ist verspätet und daher unbeachtlich. Die Beschwerde ist damit allein auf der Grundlage der Eingabe vom 30. März 2022 zu beurteilen. Da diese keinen Antrag und auch keinerlei Begründung enthält, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3.
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Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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