BGer 2C_857/2021 | |||
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BGer 2C_857/2021 vom 20.04.2022 | |
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2C_857/2021 |
Verfügung vom 20. April 2022 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Ivanov.
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Verfahrensbeteiligte | |
Firma A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch André Kuhn und Stephanie Eggimann, Rechtsanwälte,
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gegen
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1. Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken,
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2. Gemischte Gemeinde Oberried, Hauptstrasse 21, 3854 Oberried am Brienzersee,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 27. September 2021 (100.2020.315U).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Firma A.________ ist eine niederländische Gesellschaft mit Sitz in U.________. Sie baut in der Gemischten Gemeinde Oberried am Brienzersee zusammen mit der B.________ AG Oberried eine Ferienanlage mit 155 Wohnungen, die hotelmässig bewirtschaftet werden sollen. Für die Mitarbeitenden des Resorts will die Firma A.________ in dessen Nähe ein Personalhaus mit rund 60 Wohneinheiten bauen. Mit Gesuch vom 22. Mai 2020 beantragte sie beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, es sei festzustellen, dass sie hierfür das Grundstück Nr. xxx ohne Bewilligung nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) erwerben dürfe. Der stellvertretende Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli wies das Gesuch am 7. Juli 2020 ab und stellte die Bewilligungspflicht des Grundstückerwerbs fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 27. September 2021 ab.
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1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Oktober 2021 beantragte die Firma A.________ vor Bundesgericht unter anderem, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Grundstück Nr. xxx ohne Bewilligung nach dem BewG erwerben könne.
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Mit Eingabe vom 19. April 2022 teilte die Firma A.________ dem Bundesgericht mit, dass sie die mit Datum vom 29. Oktober 2021 eingereichte Beschwerde zurückziehe.
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2. | |
Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet die Instruktionsrichterin (hier die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vorbehaltlos zurückgezogen.
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Folglich wird vom Rückzug der Beschwerde Vormerk genommen und das Verfahren abgeschrieben. Durch den Rückzug der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin das Dahinfallen des Verfahrens verursacht, sodass sie für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen muss (Art. 66 Abs. 3 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach verfügt die Präsidentin: |
1. | |
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. | |
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. | |
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Justiz BJ mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2022
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
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Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov
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