BGer 5A_260/2022 | |||
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BGer 5A_260/2022 vom 20.04.2022 | |
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5A_260/2022 |
Urteil vom 20. April 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt,
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Bundesrichter Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal, St. Jakobstrasse 41, 4132 Muttenz.
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Gegenstand
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Wechsel der Mandatsperson / Entlassung des Beistands,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. März 2022 (810 22 38).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.A.________ ist der Vater von B.A.________, für welchen eine Erziehungsbeistandschaft besteht.
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B.
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Mit Entscheid vom 16. Februar 2022 ernannte die KESB Birstal für B.A.________ per 1. Mai 2022 eine neue Beiständin, unter Entlassung des bisherigen Beistandes aus dem Amt.
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Auf die hiergegen von A.A.________ eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 24. März 2022 nicht ein mit der Begründung, sie enthalte weder ein klar umschriebenes Rechtsbegehren noch eine sachbezogene Begründung.
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C.
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Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts wendet sich A.A.________ mit Beschwerde vom 8. April 2022 an das Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1.
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Eine Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
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Was die ebenfalls erforderliche Begründung anbelangt, mit welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist; Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2), und hierauf hat sich die Beschwerdebegründung zu beziehen.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Liestal (gemeint: dem Kantonsgericht) geschrieben, dass er die Beistandschaft für seine Tochter nicht möchte, aber Liestal habe geschrieben, es sei zu wenig begründet worden. Dabei müsste Liestal begründen, weshalb die Beistandschaft nicht aufgehoben werde; er habe mehrmals der KESB und Liestal gesagt, dass er die Beistandschaft nicht wolle und dabei auch Begründungen erwähnt.
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3.
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Vorab ist festzuhalten, dass es der Beschwerde an einem Rechtsbegehren mangelt.
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Sodann ist klarzustellen, dass es bei der Ausgangsentscheidung einzig um die Frage des Beistandswechsels geht; ob die Beistandschaft als solche berechtigt oder aufzuheben ist, steht somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und darauf kann nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).
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Schliesslich verwechselt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Eintretensfrage die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Pflicht des Gerichtes, den Entscheid zu begründen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1), mit der sich aus dem anwendbaren Prozessrecht ergebenden Pflicht, die Beschwerde hinreichend zu begründen. Vorgängig hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer denn auch auf das Erfordernis einer genügenden, d.h. einer auf die Erwägungen des KESB-Entscheides Bezug nehmenden Beschwerdebegründung und darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist eine verbesserte Beschwerde einzureichen. Bleibt diese ungenügend begründet, kann das Gericht sie nicht materiell behandeln, sondern tritt es darauf nicht ein.
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Dies gilt gleichermassen auch für das vorliegende bundesgerichtliche Urteil. Nach dem Gesagten kann mangels hinreichender bzw. sachbezogener Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
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4.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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