BGer 5F_10/2022 | |||
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BGer 5F_10/2022 vom 20.04.2022 | |
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5F_10/2022 |
Urteil vom 20. April 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter von Werdt,
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Bundesrichter Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Betreibungsamt Olten-Gösgen,
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Amthausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer.
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Gegenstand
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Revisiongesuch gegen das Urteil 5A_464/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. März 2022.
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
Über A.________ wurde am 29. August 2019 infolge Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 22. Juli 2020 abgeschlossen. Gestützt auf einen Konkursverlustschein im Betrag von Fr. 5'631'961.75 leitete die B.________ AG gegen A.________ eine Betreibung ein. Mit Urteil vom 23. Oktober 2020 bewilligte das Richteramt Olten-Gösgen den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens teilweise nicht und stellte das Vorliegen neuen Vermögens fest. Gestützt darauf verlangte die B.________ AG die Fortsetzung der Betreibung im Umfang von Fr. 35'110.20.
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Am 27. Januar 2021 erhob A.________ gegen die Existenzminimumberechnung und Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 21. Januar 2021 Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 1. April 2021 in dem Sinne teilweise guthiess, als die Lohnpfändung auf den im Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen als neues Vermögen festgestellten Betrag von Fr. 2'925.85 pro Monat zu beschränken sei.
| 3 |
B.
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Aufgrund dieses Entscheides wurde vom Betreibungsamt am 13. April 2021 eine neue Berechnung erstellt. Weil A.________ per Ende April 2021 seine Arbeitsstelle verlor, zog das Betreibungsamt die Einkommenspfändung am 28. April 2021 in Revision und reduzierte das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf Fr. 2'654.10 und die pfändbare Quote auf Fr. 2'158.90. Mit Urteil vom 25. Mai 2021 wies die Aufsichtsbehörde die hiergegen erhobene Beschwerde ab und wies das Betreibungsamt von Amtes wegen an, in der Existenzminimumsberechnung die Kosten für auswärtige Verpflegung sowie für den Arbeitsweg revisionsweise nicht mehr zu berücksichtigen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 ermittelte das Betreibungsamt daraufhin neu eine pfändbare Quote von Fr. 2'262.45.
| 5 |
Gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 25. Mai 2021 erhob A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde, welche mit Urteil 5A_464/2021 vom 15. März 2022 abgewiesen wurde.
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C.
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Mit Eingabe vom 7. April 2022 stellte A.________ einen Wiedererwägungsantrag; ferner ersucht er um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 8. April 2022 wurde ihm mitgeteilt, dass bundesgerichtliche Urteile mit ihrer Ausfällung sofort in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Bundesgericht darauf nicht zurückkommen kann; er wurde aber um Stellungnahme gebeten, ob die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei, was er mit Schreiben vom 12. April 2022 bejahte.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der in Art. 121-123 BGG abschliessend genannten Gründe verlangt werden. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll.
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2.
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Im Gesuch werden keine Revisionsgründe genannt. Der Gesuchsteller macht aber auch inhaltlich keine Tatsachen geltend, welche einen Revisionsgrund erfüllen könnten. Ein solcher liegt - nebst vorliegend von vornherein nicht interessierenden Fragen wie Gerichtsbesetzung, fehlende Beantwortung von Rechtsbegehren, Einwirkung auf das Urteil durch ein Verbrechen oder Vergehen u.ä.m. - namentlich vor, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG). Im Urteil 5A_464/2021 ging es aber nicht um Tatsachenfragen - oder höchstens um diejenige, dass der Gesuchsteller infolge seines Arbeitsverlustes über weniger Einkommen verfügte, was aber vom Bundesgericht nicht übersehen wurde, sondern gerade Anlass zur entscheidtopischen Rechtsfrage führte -, sondern um die Rechtsfrage des Verhältnisses der gerichtlichen Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG zur nachfolgenden Pfändung. Diese Rechtsfrage wurde im Urteil 5A_464/2021 ausführlich behandelt und der Gesuchsteller ist mit der Beantwortung bzw. den betreffenden Erwägungen nicht einverstanden; er bezeichnet das Urteil denn auch als "offensichtlich falsch". Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben, weil gegen behauptete Rechtsfehler in einem bundesgerichtlichen Urteil kein Rechtsmittel zu Gebote steht, namentlich auch nicht die Revision (vgl. Urteile 5F_5/2015 vom 26. Mai 2015 E. 2.2; 5F_2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 3.2; 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2).
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3.
| 13 |
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.
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Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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5.
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Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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