BGer 9C_164/2022 | |||
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BGer 9C_164/2022 vom 20.04.2022 | |
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9C_164/2022 |
Urteil vom 20. April 2022 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Visana Versicherungen AG,
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2. vivacare AG,
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Beschwerdegegnerinnen,
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B.________,
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 24. Februar 2022 (S2 21 44).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 25. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 24. Februar 2022 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen für die Monate Januar 2017 bis Mai 2020 (zuzüglich Verzugszins zu 5 %) sowie Mahn- und Bearbeitungskosten,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),
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dass das kantonale Gericht festgestellt hat, in den Akten fänden sich keine Schreiben, welche eine formelle Kündigung des per Januar 2017 gültig abgeschlossenen Versicherungsverhältnisses enthielten, ausserdem liege keine Mitteilung eines anderen Krankenpflegeversicherers betreffend ein allfällig neu abgeschlossenes Versicherungsverhältnis vor (vgl. Art. 7 Abs. 5 KVG),
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dass es überdies erwogen hat, auch an ausreichenden Indizien für einen relevanten Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, was den Wegfall der Prämienpflicht wegen Wegzugs aus der Schweiz rechtfertigen könnte, fehle es gänzlich,
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dass die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, in der hier fraglichen Zeitspanne habe die Pflicht zur Bezahlung der ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen fortbestanden,
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dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Vorgebrachten beschränkt, indem er erneut behauptet, die für ihn und seine Familie nutzlose Krankenversicherung in der Schweiz gekündigt zu haben, wobei sich sein eigener respektive der Lebensmittelpunkt seiner Kinder in Südafrika befinde, ohne sich sich jedoch hinreichend substanziiert mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen,
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dass seinen Ausführungen insbesondere nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass die Beschwerde den vorgenannten inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. April 2022
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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