BGer 5A_263/2022 | |||
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BGer 5A_263/2022 vom 21.04.2022 | |
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5A_263/2022 |
Urteil vom 21. April 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Anpassung des persönlichen Verkehrs,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 9. März 2022 (KES 22 113, KES 22 133).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
Die Parteien sind die Eltern des 2018 geborenen Kindes C.________. Am 5. März 2021 informierte die Kantonspolizei Bern die KESB Oberland West über einen Vorfall häuslicher Gewalt, worauf diese die Abteilung D.________ mit der umfassenden Sachverhaltsabklärung beauftragte; der Bericht wurde am 25. Mai 2021 erstattet.
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B.
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Am 25. Mai 2021 genehmigte das Regionalgericht Oberland im Eheschutzverfahren die gleichentags zwischen den Parteien abgeschlossene Trennungsvereinbarung. Gestützt darauf wurde C.________ unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt, in einer ersten Phase abwechslungsweise jeden zweiten Samstag oder Sonntag von 10 bis 18 Uhr und jeden Mittwoch von 10 bis 13 Uhr sowie in einer zweiten Phase jeweils am zweiten Wochenende des Monats von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr sowie jährlich drei Wochen Ferien; zur Planung und Durchführung des Besuchsrechts wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
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Mit Schreiben vom 21. September 2021 beantragte die Beiständin die Anordnung von begleiteten Besuchen. Am 24. September 2021 verlangte der Vater seinerseits die alternierende Obhut sowie eine Neuregelung des Besuchs- und Ferienrechts. Am 26. November 2021 informierte die Kantonspolizei erneut über einen Vorfall häuslicher Gewalt. Die Mutter berichtete über wiederholte Vorfälle mit dem Vater. Am 13. Januar 2022 beantragte der Vater den Wechsel der Beistandsperson.
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Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs regelte die KESB Oberland West das Besuchsrecht mit Entscheid vom 25. Januar 2022 neu, indem es begleitete Besuche von 10 bis 12 Uhr an jedem Mittwoch und von zwei Stunden an jedem Wochenende anordnete, unter Anpassung der Aufgaben der Beiständin.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Vaters trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. März 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
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C.
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Mit Beschwerde vom 11. April 2022 wendet sich der Vater an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Anpassung des persönlichen Verkehrs, die Verpflichtung der Mutter zur Zahlung der Prozesskosten von Fr. 3'500.-- und eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).
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Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
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2.
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Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Es hat erwogen, der Beschwerdeführer erhebe allerlei Vorwürfe gegen die Mutter und deren Familie, die Verbrechen begangen hätten, und berufe sich auf undatierte nicht unterzeichnete Berichte, wonach er temperamentvoll, aber nicht aggressiv sei; indes setze er sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen des KESB-Entscheides auseinander, in welchem sein problematisches Verhalten (konkreter Verdacht, dass er mit dem Kind unangemessen über die Mutter spreche, nicht kindgerecht mit diesem umgehe, dieses negativ beeinflusse und es physischer und verbaler Gewalt aussetze) und die daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten beim Kind geschildert würden.
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In der beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde wird mit keinem Wort auf diese Nichteintretenserwägungen eingegangen und es wird auch kein darauf Bezug nehmendes Rechtsbegehren gestellt, wenn direkt vom Bundesgericht eine neue Regelung des Besuchsrechts verlangt wird (welche im Übrigen nicht näher umschrieben wird). Vielmehr werden in der Beschwerde die zwei nicht weiter ausgeführten Behauptungen aufgestellt, bereits vor der Trennung habe das Kind die Mutter geschlagen, ohne dass es zurechtgewiesen worden sei, und demnach entspreche die Darstellung, wonach es nach den Besuchen ein aggressives Verhalten habe, nicht der Realität; sodann sei aufgrund des Verdachts auf häusliche Gewalt ein Strafverfahren offen, aber es bestehe keine Kindesgefährdung, weil die Eltern getrennt leben würden und keinen Kontakt hätten. Abgesehen davon, dass die erste Aussage angesichts des Alters des Kindes bei der Trennung absurd erscheint und sodann auch die aus den Behauptungen jeweils gezogene Schlussfolgerung einer stringenten Logik entbehrt, stehen sie wie gesagt in keinem Zusammenhang mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides.
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Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.
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3.
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Im Zusammenhang mit dem Begehren um Prozesskostenvorschuss ist festzuhalten, dass das Bundesgericht zu dessen Beurteilung unzuständig ist (BGE 143 III 617 E. 7).
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Damit ist das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege relevant. Jedoch konnte der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das Gesuch abzuweisen ist.
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4.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
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Lausanne, 21. April 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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