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Informationen zum Dokument  BGHSt 16, 94 - Urkundenfälschung durch Veränderungen an Kfz  Materielle Begründung
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BGHSt 45, 197 - Urkundenfälschung bei Besprühen von Kfz-Kennzeichen

Zitiert selbst:

Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Rainer M. Christmann, A. Tschentscher  
BGHSt 16, 94 (94)Eine Urkunde verfälscht, wer die Fabriknummer an der Antriebsmaschine (dem Motor) eines Kraftfahrzeugs verändert, das Fabrikschild (§ 59 StVZO) gegen ein anderes auswechselt oder das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs (§§ 23, 60 StVZO) vertauscht (im Anschluß an BGHSt 9, 335 und BGH LM § 267 StGB Nr. 8 = VRS 5,135).  
Dagegen begeht keine Urkundenfälschung, wer ohne Veränderung der Fabriknummer den Motor eines Kraftfahrzeugs in ein anderes einbaut.  
StGB § 267  
1. Strafsenat  
 
Urteil
 
vom 19. Mai 1961 g.O.u.A.  
- 1 StR 620/60 -  
I. Landgericht München I  
 
Aus den Gründen:
 
Die Strafkammer hat es als Urkundenfälschung angesehen, daß die Angeklagten an gestohlenen Kraftfahrzeugen - in wechselnder Beteiligung - sei es die Fahrgestell- oder die Motornummer (oder beides) veränderten, sei es das sogenannte BGHSt 16, 94 (94)BGHSt 16, 94 (95)Typenschild oder das polizeiliche Kennzeichen gegen ein anderes auswechselten. Diese Rechtsauffassung trifft zu.
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Für das rechtswidrige Verändern der Fabriknummer des Fahrgestells hat das der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in der Entscheidung BGHSt 9, 235 mit eingehender Begründung dargelegt. Für das widerrechtliche Auswechseln des Typenschilds und das unerlaubte Vertauschen des amtlichen Kennzeichens, unter dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, hat es die Rechtsprechung des Reichsgerichts - mit Ausnahme der Entscheidung RGSt 55, 39, die zum Typenschild ergangen, aber allein geblieben und überholt ist - ebenfalls stets angenommen (RGSt 58, 16; 68, 94; 69, 200; RG JW 1935, 2636 Nr. 20 und HRR 1940, 191; vgl. schon RGSt 40, 169 für das Nummernschild eines Fahrrads). Es genügt hierauf zu verweisen; denn die damaligen gesetzlichen Vorschriften, auf die das Reichsgericht seine Ansicht stützte, sind nur förmlich andere als die zu den Tatzeiten gültigen, gleichen ihnen aber in dem inneren Rechtsgehalt, soweit er hier in Betracht kommt. Bei der genauen, bis ins Einzelne gehenden gesetzlichen Regelung jener beiden Kraftfahrzeugkennzeichnungen (für das Fabrikschild § 59 und für das amtliche Kennzeichen §§ 23 und 60 StVZO i.d.F. vom 24. August 1953 und vom 29. März 1956 - BGBl I 1166 und I 261 -) liegt auch klar zu Tage, welche große Beweisbedeutung ihnen für den - vielerlei Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entspringenden - Gesetzeszweck zukommt, das Erkennen und Wiedererkennen eines Kraftwagens nach Möglichkeit zu sichern (siehe dazu auch §§ 23 und 25 StVG). Dementsprechend ist der Bundesgerichtshof dem Reichsgericht auch insoweit schon in früheren Entscheidungen gefolgt (BGH LM StGB § 267 Nr. 8 = VRS 5, 135 für das Typenschild; BGHSt 9, 235 [240] a.E. für das amtliche Kennzeichen).
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Näherer Prüfung bedarf nur die Frage, ob auch das widerrechtliche Verändern der Fabriknummer am Motor eines Kraftfahrzeugs als Verfälschung einer Urkunde strafbar ist. Anders nämlich als früher brauchte zu den Tatzeiten (wie das auch nach § 59 StVZO in der jetzt gültigen Fassung vom 6. DezemBGHSt 16, 94 (95)BGHSt 16, 94 (96)ber 1960 - BGBl I 897 - nicht erforderlich ist) die Fabriknummer der Antriebsmaschine eines Kraftwagens weder auf dieser selbst noch auf dem Fahrgestell angegeben zu sein. Die entsprechende Bestimmung ursprünglich des § 4 Abs. 5 Satz 2, auch des § 48 Nr. 1 KfzVO i.d.F. vom 16. März 1928 (RGBI I 66, 91), später der AusfAnw. vom 29. September 1934 (RGBI I 869) zu § 15 Abs. 2 RStVO vom 28. Mai 1934, zuletzt des § 59 Abs. 2 StVZO vom 13. November 1937 (RGBI I 1215) war zunächst durch den Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 21. Februar 1945 (RVerkBl 1945, 24) für die Dauer des Krieges, sodann durch Nr. 80 des Erlasses der Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 5. Juli 1949 (VerkBl 92, 99) schlechthin außer Anwendung gesetzt worden; sie ist bei Neufassung des § 59 StVZO durch die VO vom 25. November 1951 (BGBl I 908) nicht wieder aufgenommen und dadurch aufgehoben worden. Das hat jedoch allein zur Folge, daß die Motornummer nicht mehr wie zuvor von Anbeginn kraft Gesetzes zum Beweise bestimmt ist. Ihre Beweisbestimmung an sich ist davon ebenso unberührt geblieben wie ihre Eignung zum Beweise und ihre Eigenschaft als Urkunde. Die Fabriknummer der Antriebsmaschine ist eine Urkunde, weil auch eine für sich allein unverständliche Zahl oder Nummer in Verbindung mit dem Gegenstand, auf dem sie angebracht ist, eine für den Rechtsverkehr sinnvolle Gedankenerklärung enthalten kann, und weil die Motornummer auch den Urheber der Erklärung erkennen läßt, sei es durch die Herstellerangabe auf dem Fabrikschild (§ 59 StVZO), sei es schon durch die besondere Bauart des Motors. Sie ist zum Beweise der Wesensgleichheit sowohl des Motors wie auch des Kraftfahrzeugs selbst geeignet, insoweit zwar nicht schlechthin und in demselben Maße wie nach der früheren gesetzlichen Regelung, als sie sich außer auf der Antriebsmaschine auch auf dem Fahrgestell befinden mußte. Wohl aber unterstützt sie die Beweiskraft der Angaben auf dem Fabrikschild und erleichtert es zusammen mit ihnen, einen Kraftwagen als denjenigen zu erkennen oder wiederzuerkennen, den das Herstellerwerk in der ursprünglichen Gestalt und Zusammensetzung ausgeliefert hat. Besteht diese Verbindung nicht mehr und BGHSt 16, 94 (96)BGHSt 16, 94 (97)findet sich der Motor in einem anderen Fahrgestell, so kann das ein Beweisanzeichen für eine widerrechtliche Trennung der ursprünglichen Verbindung sein. Der Geschäftsverkehr legt der Nummernangabe auf der Antriebsmaschine auch diese Bedeutung bei, seitdem er sie erkannt hat. Ihre Beweisbestimmung gilt somit unabhängig von der erwähnten gesetzlichen Regelung kraft einer Verkehrssitte. Diese wurde lange geübt, ehe eine gesetzliche Vorschrift sie bekräftigte und selbst die Angabe der Motornummer zum Beweise bestimmte. Die Entscheidung RGSt 58, 16, die Fabriknummern an Motor und Fahrgestell nach dem Rechtszustand der KfzVO vom 3. Februar 1910 (RGBl 389) als Urkunden ansah, ist am 26. November 1923 ergangen. Sie liegt zeitlich vor der VO über Änderungen der Regelung des Kraftfahrzeugverkehrs vom 16. März 1928 (RGBl I 66), die durch Art. 1 Nr. 4 erstmals gesetzlich vorschrieb, bei Verbrennungsmaschinen die Fabriknummer der Antriebsmaschine "auf den Zylindern" einzuschlagen. Die Verkehrssitte besteht trotz Aufhebung der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift mit unverändertem Sinngehalt fort. Eine solche Art der Beweisbestimmung kraft Herkommens und geschäftlicher Übung genügt, um einer gedanklichen Erklärung, die ihren Urheber erkennen läßt, Urkundeneigenschaft zu verleihen. Das steht in der Rechtsprechung fest (u. a. BGHSt 13, 235 [239]). Hiernach liegt es so: Das Anbringen der Fabriknummer an der Antriebsmaschine ist zwar nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben und war es auch zu den Tatzeiten nicht. Ist die Motornummer aber an der Antriebsmaschine angebracht, so ist sie ein Beweiszeichen und als solches eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB.
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Das bestätigt die bestehende und die zu den Tatzeiten gültige gesetzliche Regelung durch. andere, fortgeltende Bestimmungen. Trotz Aufhebung der Vorschrift über das Anbringen der Motornummer am Kraftfahrzeug ist nämlich ihre Angabe im Kraftfahrzeugbrief und im Kraftfahrzeugschein vorgesehen (Dienstanweisung - DA - zu § 19 StVZO, aufrechterhalten durch Art. 10 Abs. 2 Nr. 4 VO vom 7. Juli 1960 - BGBl I 485 -; Muster zu §§ 24 und 28 StVZO). (Wer sowjetisch besetztes deutsches Gebiet befahren will, muß sogar BGHSt 16, 94 (97)BGHSt 16, 94 (98)die Motornummer im Kraftfahrzeugschein eintragen lassen - Erl. BMfVerk vom 6. Januar 1954, VerkBl 22 -). Die Zulassungsstelle hat die Übereinstimmung der Angabe im Kraftfahrzeugbrief mit der Nummer an der Antriebsmaschine zu prüfen, die Motornummer in die Karteikarte aufzunehmen und diese dem Kraftfahrtbundesamt zu übersenden. Änderungen in der Kartei sind diesem Amte zu melden (DA zu § 23 Abs. 1 der StVZO; § 26 StVZO). Die Angaben im Kraftfahrzeugbrief und im Kraftfahrzeugschein müssen ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 StVZO). Das hat die Zulassungsbehörde zu überwachen und jedesmal, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug befaßt wird, zu überprüfen (§ 25 Abs. 4 StVZO). Der Zulassungsbeamte verletzt seine Amtspflicht, wenn er das unterläßt oder dem Kraftfahrtbundesamt unrichtige technische Daten mitteilt (Erl. BMfVerk vom 25. Juli 1950 - VerkBl 231 -; BGHZ 10, 122 und 389; 30, 374). Neuerdings schreibt § 18 Abs. 6 Satz 2 StVZO i.d.F. vom 6. Dezember 1960 (BGBl I 897) für bestimmte Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor die Angabe und den Nachweis der Motornummer ausdrücklich wieder vor.
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Danach hat die Strafkammer den Sachverhalt, soweit er für § 267 StGB erheblich ist (mit Ausnahme des nachstehend erörterten Einzelfalls) rechtlich einwandfrei gewürdigt und mithin auch den Umfang der Schuld der Angeklagten zutreffend beurteilt. Von der gleichen Rechtsauffassung ist auch der 2. Strafsenat in seinen Urteilen vom 5. April 1955 - 2 StR 525/54 - = LM StGB § 73 Vorb. Nr. 5 -- Gesetzeseinheit - und vom 8. Februar 1961 - 2 StR 622/60 - (nicht veröffentlicht) ausgegangen; er hat dort das Verändern der Motornummer eines Kraftfahrzeugs mit Selbstverständlichkeit als eine Urkundenfälschung angesehen.
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Anders liegt es nur im Falle 80 der Urteilsgründe. Hier hat der Angeklagte R. den Motor aus einem gestohlenen Kraftwagen ausgebaut und durch Einbau der Antriebsmaschine eines anderen Kraftwagens ausgewechselt, jedoch ohne eine Fabriknummer zu verändern. In einem solchen Verhalten kann, keine Urkundenfälschung gefunden werden. Die Motornummer ist zwar mit dazu bestimmt, die Wesensgleichheit auch des BGHSt 16, 94 (98)BGHSt 16, 94 (99)Kraftfahrzeugs zu erweisen. Sie blieb hier aber unverändert und demnach echt. Das Fahrzeug selbst ist keine (Gesamt-) Urkunde in dem Sinne, daß diese durch den Einbau oder Ausbau beliebiger Einzelteile verfälscht werden könnte. Eine solche Möglichkeit hat das Urteil BGHSt 9, 235 nur für das Auswechseln des Rahmens eines Kraftwagens angenommen, weil dieser in Verbindung mit der Fahrgestellnummer, die er trägt, das ganze Kraftfahrzeug kennzeichnet. Das ist jedoch bei der Antriebsmaschine nicht der Fall. Sie ist kein so wesentliches Merkmal des Kraftwagens, daß das Kraftfahrzeug an ihm allein erkannt werden könnte. Durch den Austausch des Motors verliert ein Kraftfahrzeug nicht seine Identität; es bleibt dasselbe Fahrzeug.BGHSt 16, 94 (99)
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