Aus den Gründen:
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Die Angeklagten erheben gegen ihre Verurteilung wegen Erpressung unter anderem die Aufklärungsrüge. Der Angriff hat Erfolg.
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Mit der Aufklärungsrüge trägt die Revision vor, das Landgericht hätte dem Zeugen R. in der Hauptverhandlung seine früheren polizeilichen Aussagen vorhalten und über sie den Kriminalmeister F. als Zeugen vernehmen müssen. In diesem Falle hätte es festgestellt, daß seine früheren polizeilichen Aussagen von seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung erheblich abwichen. Die Feststellung der erheblichen Widersprüche zwischen den verschiedenen Aussagen des Zeugen R. hätte zu dem Ergebnis führen müssen, daß das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die - den Angeklagten günstigeren - früheren Bekundungen für glaubwürdiger gehalten hätte als die Aussage in der Hauptverhandlung.
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Der Zeuge R. hatte bei seinen wiederholten polizeilichen Vernehmungen eingehende Aussagen zur Sache gemacht, die von seinen im Urteil wiedergegebenen Bekundungen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht jedenfalls in den ersten drei vom Landgericht als erwiesen angesehenen Erpressungsfällen er heblich abwichen. Diese früheren Aussagen hatten bei den Vorfällen vom September und November 1959 zur Anklageerhebung und zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Brigitte D. nur wegen Betruges, im Fall vom 17. April 1960 zur Anklageerhebung und zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Brigitte D. und Richard St. nur wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter Erpressung und beim Vorfall vom 30. Mai 1960 zu einer Anklageerhebung und zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen versuchter Erpressung geführt. Das Landgericht, das einen Betrug nicht als erweislich angesehen hat, stützt sich bei der Verurteilung der Angeklagten in den drei ersten Fällen wegen vollendeter Erpressung auf die Bekundungen des Zeugen R. in der Hauptverhandlung, ohne sich mit seinen erheblich abweichen den früheren Aussagen auseinanderzusetzen. Es stellt diese abweichenden Aussagen nicht einmal fest, sondern erwähnt nur kurz, daß R. vor der Polizei abweichende Angaben gemacht haben "soll", ohne diese - von einem Punkt abgesehen - im einzelnen wiederzugeben. Danach ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil selbst zur Überzeugung des Senats, daß das Gericht dem Zeugen seine früheren Aussagen nicht vorgehalten hat.
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Zwar ist in der Regel eine Aufklärungsrüge unstatthaft, die auf die Beanstandung hinausläuft, der Tatrichter habe durch Unterlassen bestimmter Vorhalte an einen Zeugen seine Aufklärungspflicht verletzt. Denn ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann im allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125 [126]; BGH Urt. vom 7. Februar 1961 - 1 StR 529/60). Wollte man eine solche Rüge stets auch dann für zulässig halten, wenn sich die Richtigkeit der Behauptung nicht aus dem Urteil selbst ergibt, müßte das Revisionsgericht über Einzelheiten der tatrichterlichen Beweisaufnahme, also über Vorgänge in der Hauptverhandlung, die nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehören und deshalb nicht in der Sitzungsniederschrift beurkundet zu werden brauchten, Beweis erheben. Das widerspräche der Ordnung des Revisionsverfahrens. Die Rüge, der Tatrichter habe es unterlassen, einem Zeu gen oder Angeklagten bestimmte Fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen, muß also in der Regel schon deshalb erfolglos bleiben, weil kein Beweis für die Richtigkeit der Behauptung erbracht werden kann und nur ein erwiesener - nicht aber ein nur möglicher - Verfahrensfehler den Bestand eines Urteils gefährden kann (BGH Urt. vom 7. Februar 1961 - 1 StR 529/60; s. auch BGH NJW 1953, 836 f. Nr. 22).
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Läßt aber - wie hier - das angefochtene Urteil selbst erkennen, daß der Tatrichter einen bestimmten Vorhalt, der sich nach der Sachlage aufdrängte, nicht gemacht hat, so entfallen die dargelegten Bedenken und es steht nichts entgegen, mit der Aufklärungsrüge geltend zu machen, daß der Vorhalt nicht gemacht ist. Die Beschwerdeführer konnten im vorliegenden Fall also nicht nur beanstanden, daß der Kriminalmeister F. nicht als Zeuge vernommen worden sei, sondern auch, daß dem Zeugen R. seine früheren abweichenden polizeilichen Aussagen nicht vorgehalten worden seien.
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Die Rüge dringt auch durch. Das Landgericht durfte auf den Vorhalt der früheren abweichenden polizeilichen Aussagen des Zeugen R. im einzelnen und auf die Vernehmung des Kriminalmeisters F. um so weniger verzichten, als in der Hauptverhandlung, wie das Urteil erkennen läßt, abgesehen von den Widersprüchen zu früheren Aussagen auch sonst in der Persönlichkeit des Zeugen R. begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage in der Hauptverhandlung auftauchten, die zu besonderer Vorsicht mahnen mußten: Der Zeuge machte in der Hauptverhandlung einen "ängstlichen und zerfahrenen" und "noch verschüchterten" Eindruck.
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Es läßt sich nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf der von der Revision gerügten Unterlassung beruht. Das gilt auch hinsichtlich des vierten in dem angefochtenen Urteil behandelten Vorgangs vom 30. Mai 1960. Das Landgericht stützt seine Verurteilung hier auf die Erwägung, daß die Angeklagten Brigitte und Max D. in dem Bewußtsein und mit dem Willen handelten, R. werde die Worte in dem Schreiben vom 30. Mai 1960 "wird schon mein Bruder und mein Mann das Nötige veranlassen" in Anbetracht der vorangegangenen Drohung durch die Angeklagte Brigitte D. und ihren Bruder ernst nehmen, zieht also seine Feststellungen zum Fall vom 17. April 1960 für die Verurteilung der Angeklagten Brigitte und Max D. im Fall vom 30. Mai 1960 heran. Da aber die Feststellungen zum Vorgang vom 17. April 1960 unter Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht getroffen sind, muß sich die Aufhebung wegen Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO auch auf den Fall vom 30. Mai 1960 erstrecken.
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