Die Zeugin Ilonka L. gehört als Stieftochter des Angeklagten zu den Personen, die nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis verweigern dürfen. Sie hätte daher, ehe sie durch den Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht wurde, richterlich darüber belehrt werden müssen, daß sie als Angehörige des Angeklagten berechtigt war, diese Untersuchung abzulehnen (BGHSt 13, 394 [398/399]). Das ist dem Beschwerdeführer zuzugeben. Trotzdem kann seine Rüge keinen Erfolg haben. Denn nach der Untersuchung ist Ilonka in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Sie hat erklärt, sie wolle aussagen, und hat das auch getan. Sie hat sich also nach Hinweis auf ihre Konfliktslage und ihr daraus folgendes Recht freiwillig als Beweismittel im Strafverfahren gegen ihren Stiefvater zur Verfügung gestellt. Wie dies erkennen läßt, hatte sie innerlich auch nichts dagegen, daß das Gericht die zur Bewertung ihrer Aussage dienenden Untersuchungsergebnisse des Sachverständigen verwendete. Wäre sie danach in der Hauptverhandlung besonders gefragt worden, so hätte sie sicherlich ausdrücklich zugestimmt. Denn wenn das Angehörigenverhältnis sie nicht bewog, überhaupt ihre Aussage zu verweigern, konnte es für sie erst recht kein Grund sein, zu verhindern, daß sich das Gericht bei der Würdigung dieser Aussage der sachkundigen Hilfe bediente, die es für nötig hielt. Aus diesen Gründen kann ihr Verhalten in der Hauptverhandlung einer nachträglichen, auf Grund besonderer Belehrung ausdrücklich erteilten Zustimmung gleichgesetzt werden. Da diese zulässig und wirksam ist (BGHSt 12,
235 [242]), durfte der Sachverständige in der Hauptverhandlung über den Untersuchungsbefund gehört werden.