Aus den Gründen:
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Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit einem Minderjährigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
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Sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten und hat in vollem Umfang Erfolg.
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Die Strafkammer hat die Strafe ersichtlich niedriger bemessen, weil sie zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Sie hält den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt "mehr für einen Verwahrungsfall, in welchem der Strafhöhe mindere Bedeutung zukam". Das bedeutet einen Verzicht auf einen gerechten Schuldausgleich aus der Erwägung, daß der Sicherungszweck der Maßregel im Vordergrund stehe. Die Jugendkammer glaubt, einen Teil der an sich verwirkten Strafe durch die gleichzeitig verhängte Sicherungsverwahrung ersetzen zu können. Eine derartige Trennung der Strafe vom Schuldmaß ist jedoch nach früherem wie nach gegenwärtigem Rechtszustand unstatthaft.
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Der Bundesgerichtshof hat in der Zeit vor Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zum Ausdruck gebracht, Grundlage der Strafzumessung bildeten die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 3, 179; 7, 214, 216). Innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe konnte der Richter auch andere Strafzwecke berücksichtigen. Diese durften aber nicht dazu führen, daß der Rahmen der gerechten Strafe überschritten wird (BGHSt 20, 264, 267). Insbesondere war es unzulässig, dem Sicherungsgedanken eine derartige Bedeutung beizumessen, daß die notwendige Schuldangemessenheit der Strafe nicht mehr beachtet wird (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1962 - 1 StR 364/62). Die bisherige Rechtsprechung ist somit davon ausgegangen, daß eine Abweichung der Strafe vom schuldangemessenen Rahmen nicht zulässig ist.
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Das Erste Strafrechtsreformgesetz hält an dem System der Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel fest. Der Schuldgrundsatz, nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StGB), gebietet, klar zwischen den Aufgaben der Strafe und der Maßregel zu unterscheiden. Grundlage für die Zumessung der Strafe unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Funk tionen ist die Schuld des Täters. Von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich darf sich die Strafe weder nach oben noch nach unten inhaltlich lösen (vgl. Sitzungsniederschriften des Sonderauschusses für die Strafrechtsreform 5. Wahlperiode S. 2795; Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache V 4094 S. 5). Soweit eine besondere Gefährlichkeit das Erfordernis begründet, den Täter über die Zeitspanne der schuldangemessenen Dauer hinaus festzuhalten, bedarf es dazu einer freiheitsentziehenden Maßregel, insbesondere der Sicherungsverwahrung. Strafe und Maßregel haben verschiedene sachliche Anknüpfungspunkte. Die Anordnung einer Maßregel darf deshalb bei der Strafbemessung auch nicht im Sinne einer Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden.
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