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Zitiert durch:
BVerfGE 127, 1 - Spekulationsfrist
BVerfGE 125, 104 - Personenbeförderung Sachsen-Anhalt
BVerfGE 123, 186 - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
BVerfGE 115, 25 - Gesetzliche Krankenversicherung
BVerfGE 114, 196 - Beitragssatzsicherungsgesetz
BVerfGE 113, 167 - Risikostrukturausgleich
BVerfGE 109, 96 - Alterssicherung der Landwirte
BVerfGE 102, 68 - Krankenversicherung der Rentner
BVerfGE 96, 1 - Weihnachtsfreibetrag
BVerfGE 94, 241 - Kindererziehungszeiten
BVerfGE 72, 175 - Wohnungsfürsorge
BVerfGE 59, 231 - Freie Mitarbeiter
BVerfGE 53, 313 - Soldatenversorgungsgesetz
BVerfGE 51, 1 - Rentenversicherung im Ausland
BVerfGE 48, 227 - Lohnfortzahlung
BVerfGE 39, 169 - Hinterbliebenenrente
BVerfGE 36, 321 - Schallplatten


Zitiert selbst:
BVerfGE 18, 257 - Sozialversicherung
BVerfGE 12, 151 - Ehegattenfreibetrag
BVerfGE 11, 105 - Familienlastenausgleich I
BVerfGE 10, 354 - Bayerische Ärzteversorgung


A.
I.
1. Seit es eine gesetzliche Rentenversicherung für Angestell ...
2. Zu den Angestellten im Sinne des Angestelltenversicherungsgese ...
3. Art. 2 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 eröffnete Angeste ...
II.
1. Der Beschwerdeführer zu 1), geboren am 25. Januar 1928, w ...
2. Der Beschwerdeführer zu 2), geboren am 12. April 1929, wa ...
III.
1. Art. 1 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 sei verfassungswidrig. ...
2. Die Einbeziehung der "leitenden Angestellten" in die Versicher ...
IV.
1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung führ ...
2. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte trägt ...
B. -- I.
II.
C.
I.
II.
1. Im sozial- und gesellschaftspolitischen Bereich hat der Gesetz ...
2. Durch die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze werden di ...
3. Gegenüber den Interessen des Einzelnen sind folgende sozi ...
4. Die Gegenüberstellung der Interessen des Einzelnen an der ...
III.
1. Die Ausdehnung der Pflichtversicherung auf die höherverdi ...
2. Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer darauf, da&s ...
IV.
Bearbeitung, zuletzt am 16.02.2023, durch: A. Tschentscher, Matthias Cantow
BVerfGE 29, 221 (221)Die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten durch Art. 1 § 2 Nr. 1 Finänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1967 verletzt nicht die Grundrechte der höherverdienenden Angestellten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
 
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 14. Oktober 1970
 
-- 1 BvR 307/68 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des früheren Prokuristen und jetzigen stellvertretenden Vorstandsmitglieds Dr. H. J. St...; 2. des Rechtsanwalts Dr. G. W... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Möhring, Karlsruhe, Lammertstraße 9 -- gegen Art. 1 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil -- Finanzänderungsgesetz 1967 -- vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259).
 
Entscheidungsformel:
 
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten.
BVerfGE 29, 221 (221)BVerfGE 29, 221 (222)I.
 
1. Seit es eine gesetzliche Rentenversicherung für Angestellte gibt, waren darin -- von kleineren, hier nicht interessierenden anderen Gruppen abgesehen -- nur solche Angestellte pflichtversichert, deren Jahresarbeitsverdienst eine bestimmte Grenze, die Jahresarbeitsverdienstgrenze, nicht überschritt. Sie lag, nachdem sie schon früher häufig geändert worden war, seit dem 1. September 1952 bei 9 000 DM, seit dem 1. März 1957 bei 15 000 DM und seit dem 1. Juli 1965 bei 21 600 DM.
Die insoweit vor dem 1. Januar 1968 zuletzt geltende gesetzliche Regelung war enthalten in § 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz -- AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88), in dem unten wörtlich wiedergegebenen Teil zuletzt geändert durch Art. 1 § 2 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz -- RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476). Während die Grundvorschrift des § 2 AVG den versicherungspflichtigen Personenkreis festlegte, hieß es in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 AVG:
    § 4
    (1) Versicherungsfrei ist,
    1. wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschreitet, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Personen,
    2. ...
    § 5
    (1) Die Jahresarbeitsverdienstgrenze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist 21 600 Deutsche Mark. Für die Jahresarbeitsverdienstgrenze werden Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, nicht angerechnet.
    (2) Wer die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschreitet, wird mit dem Ablauf des Monats des Überschreitens versicherungsfrei. Bei rückwirkenden Zulagen gilt als Monat des Überschreitens derjenige Monat, in dem diese Zulage erstmals gezahlt worden ist.
BVerfGE 29, 221 (222)BVerfGE 29, 221 (223)Durch Art. 1 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil -- Finanzänderungsgesetz 1967 -- vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) -- im folgenden: FinÄndG 1967 -- wurden § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 AVG gestrichen, und zwar nach Art. 22 FinÄndG 1967 mit Wirkung vom 1. Januar 1968. Damit gilt § 2 AVG, nach dessen Absatz 1 Nr. 1 in der Rentenversicherung der Angestellten unter anderem alle Personen versichert werden, die als Angestellte gegen Entgelt beschäftigt sind, uneingeschränkt für alle Angestellten.
Der Verdienst der Angestellten wird nur bis zu einer bestimmten Obergrenze, der Beitragsbemessungsgrenze, von der Beitragspflicht erfaßt (§ 112 Abs. 1 AVG). Die Beitragsbemessungsgrenze lag für das Jahr 1967 bei Jahresbezügen von 16 800 DM; sie ist inzwischen auf 21 600 DM festgesetzt worden.
2. Zu den Angestellten im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes gehören auch Angestellte in leitender Stellung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AVG). Ob Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften zu diesen abhängig tätigen Angestellten zu rechnen oder Arbeitgebern gleichzustellen waren, konnte vor dem 1. Januar 1968 unbeantwortet bleiben, da ihre Bezüge über der Jahresarbeitsverdienstgrenze lagen und sie jedenfalls deshalb versicherungsfrei waren. Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft stellte sich jedoch alsbald nach der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze und wurde streitig. Der Gesetzgeber fügte daher durch Art. 1 § 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz -- 3. RVÄndG) vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) in § 3 AVG einen Absatz 1 a ein, der folgenden Wortlaut hat:
    Zu den Angestellten im Sinne des Absatzes 1 gehören nicht die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft.
Diese Vorschrift trat nach Art. 5 § 3 Abs. 2 3. RVÄndG rückwirkend zum 1. Januar 1968 in Kraft. Ob sie nur für ordentlicheBVerfGE 29, 221 (223) BVerfGE 29, 221 (224)oder auch für stellvertretende Vorstandsmitglieder gilt, ist streitig.
3. Art. 2 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 eröffnete Angestellten, die durch dieses Gesetz in die Pflichtversicherung einbezogen wurden, die Möglichkeit, sich innerhalb von sechs Monaten unter bestimmten Voraussetzungen befreien zu lassen. Die genannte Vorschrift gab dem Art. 2 § 1 AnVNG folgende Fassung:
    § 1
    Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze vor dem 1. Januar 1968 nicht versicherungspflichtig waren und auf Grund des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) versicherungspflichtig werden, sind auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie
    a) das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
    b) mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres bis zum 30. Juni 1968 mit Wirkung vom 1. Januar 1968 oder früher abgeschlossen haben und für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären.
    Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis zum 30. Juni 1968 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beantragt. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1968 an.
II.
 
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen das Gesetz.
1. Der Beschwerdeführer zu 1), geboren am 25. Januar 1928, war bis April 1970 Prokurist einer Aktiengesellschaft. Sein Gehalt belief sich im Jahre 1967 auf insgesamt 37 000 DM. Durch die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze wurde er in die Rentenversicherung einbezogen. Die Vorsorge durch Mitgliedschaft in der Versorgungskasse seiner Arbeitgeberin und die weitere SicheBVerfGE 29, 221 (224)BVerfGE 29, 221 (225)rung durch Familienvermögen erfüllten die Befreiungsvoraussetzungen des Art. 2 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 nicht. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Einbeziehung in die Pflichtversicherung.
Seit April 1970 ist der Beschwerdeführer zu 1) stellvertretendes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. Er ist der Ansicht, daß er jedenfalls in dieser Stellung nicht der Versicherungspflicht unterliege.
2. Der Beschwerdeführer zu 2), geboren am 12. April 1929, war vor dem 1. Januar 1968 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei. Anfang 1968 hatte er als Angestellter ein monatliches Einkommen von 2 500 DM. Ohne Rechtsanspruch erhielt er jährlich mindestens ein zusätzliches Monatsgehalt, so daß sich sein Jahresarbeitsverdienst auf 32 500 DM belief. Durch die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze wurde er versicherungspflichtig. Da er sich befreien lassen wollte, dazu aber eine vorhandene betriebliche Versorgungszusage ohnehin nicht und eine bestehende Lebensversicherung der Beitragshöhe nach nicht ausreichte, schloß er eine höhere, zur Befreiung ausreichende Lebensversicherung ab und ließ sich befreien. Er wendet sich gegen die Ausdehnung der Versicherungspflicht, weil sie ihn veranlaßt hat, zum Zwecke der Befreiung eine Lebensversicherung in bestimmter Höhe abzuschließen.
III.
 
Die Beschwerdeführer begründen ihre Verfassungsbeschwerden, gestützt auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hans Schneider, Heidelberg, wie folgt:
1. Art. 1 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 sei verfassungswidrig. Dieses Gesetz könne Freiheitsrechte von Bürgern schon deshalb nicht beschränken, weil es nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei und deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre. Ähnlich wie sich Bund und Länder bundesfreundlich zueinander verhalten müßten, hätten auch die Bundesorgane die ungeschriebene verfassungsrechtliche Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
BVerfGE 29, 221 (225)BVerfGE 29, 221 (226)Den Anforderungen der "Organtreue" sei bei der Verabschiedung des Finanzänderungsgesetzes 1967 nicht genügt worden. Die Bundesregierung habe den Gesetzesentwurf erst mit Schreiben vom 20. Oktober 1967 dem Bundestag zugeleitet, obwohl das Gesetz schon am 1. Januar 1968 habe in Kraft treten sollen. Sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat habe zur Beratung des schwer überschaubaren und zahlreiche Gesetze betreffenden Entwurfs demnach so wenig Zeit zur Verfügung gestanden, daß eine sachgerechte Beratung in den Ausschüssen und im Plenum nicht möglich gewesen sei. Die übertriebene Eile habe im Verfahren vor dem Bundestag dazu geführt, daß der Ausschuß für Sozialpolitik schon bei seinen Beratungen die technischen Änderungen, die das Finanzänderungsgesetz 1967 zu seiner Anwendung erforderlich machte, in die Wege geleitet, dadurch die Entscheidungsfreiheit der Abgeordneten bei der späteren Parlamentsdebatte eingeengt und so der Entscheidung des Parlaments vorgegriffen habe. Der Bundesrat schließlich habe sich bei seiner Zustimmung zu dem Gesetz durch die regierungsamtliche Zusage einer weiteren Summe von 130 Millionen Deutsche Mark für finanzschwache Länder leiten und sich die Zustimmung damit abkaufen lassen. Eine solche Motivierung stelle die Gültigkeit des Zustimmungsbeschlusses in Zweifel. Durch dieses Verfahren seien ungeschriebene Verfassungsgrundsätze des demokratisch-parlamentarischen, rechtsstaatlichen und föderalistischen Staats verletzt worden.
2. Die Einbeziehung der "leitenden Angestellten" in die Versicherungspflicht verstoße auch gegen materielles Verfassungsrecht.
Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, der an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen sei, liege für die leitenden Angestellten, die sich nicht befreien lassen könnten, darin, daß ihnen die Wahl zwischen den zahlreichen Formen der Alterssicherung genommen werde, die für sie angesichts ihrer finanziellen Möglichkeiten und dem ihnen eigenen Grad an Verantwortung und Voraussicht eine bedeutsame Rolle spiele; für eine Vorsorge nach eigenem Ermessen stehe ihnen nur noch das um die SozialversicherungsBVerfGE 29, 221 (226)BVerfGE 29, 221 (227)beiträge verminderte Einkommen zur Verfügung. Denjenigen, die sich nach Art. 2 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 hätten befreien lassen können, seien gleichfalls alle Wege individueller Vorsorge, außer dem durch Abschluß von Lebensversicherungsverträgen, versperrt worden.
Im Rahmen der Beurteilung dieser Eingriffe anhand von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sei es unerheblich, ob die Sozialversicherungspflicht dem Einzelnen mehr Vor- oder Nachteile biete und ob sie von einem mehr oder weniger großen Teil der Betroffenen begrüßt worden sei. Die Handlungsfreiheit habe nur beeinträchtigt werden dürfen, wenn dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden sei. Dazu könne es -- je nach dem Gewicht der Freiheitsbeschränkung -- genügen, daß sich überhaupt eine sachliche Rechtfertigung finden lasse. Ein sachlicher Grund in diesem Sinne sei indes nicht ersichtlich:
a) Zunächst seien die leitenden Angestellten nicht schutzbedürftig. Zumindest bei denen, die wesentlich über 21 600 DM verdienten, treffe die Annahme nicht zu, das Arbeitseinkommen sei für eine angemessene Alterssicherung unzureichend; sie hätten über ihr hohes Einkommen hinaus aufgrund des individuell ausgestalteten Anstellungsvertrags -- meist in Gestalt betrieblicher Pensionszusagen -- eine ausreichende Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die in aller Regel über das hinausgehe, was sie aus der Rentenversicherung erwarten könnten. Die Schutzbedürftigkeit der leitenden Angestellten lasse sich ferner nicht, wie es bei anderen Bevölkerungskreisen im Wege einer typisierenden Anknüpfung zulässigerweise geschehe, aus der Arbeitnehmereigenschaft herleiten. Denn sie bildeten nach Aufgabenbereich, sozialer Stellung und Einkommen eine herausgehobene Gruppe, für die auch in einigen anderen Gesetzen Sonderregelungen bestünden. Der Gesetzgeber möge allenfalls den Nachweis verlangen können, daß überhaupt eine angemessene Vorsorge bestehe. Die Beschränkung auf bestimmte Arten und auf die im Rahmen einer Übergangsregelung befristete Zulassung eines solchen Nachweises sei unhaltbar. Der Fürsorgegedanke werde überspitzt, wenn den leitendenBVerfGE 29, 221 (227) BVerfGE 29, 221 (228)Angestellten lediglich das Risiko einer Geldentwertung oder der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des zur Pensionszahlung verpflichteten Unternehmens abgenommen werden solle. Denn das sei das Bild des totalen Versorgungsstaates, der dem Bürger unter Ausschluß jeder privaten Initiative und unter völliger Verneinung der Eigenverantwortung jedes Risiko abnehme. Die Schutzbedürftigkeit ergebe sich auch dann nicht, wenn man berücksichtige, daß Wandlungen des Sozialversicherungssystems den Rentner aus der Nähe des Sozialhilfeempfängers in die Nachbarschaft des Lohnempfängers bringen sollten. Denn das sei durch die Bezüge aus den betrieblichen Pensionskassen weit besser gewährleistet als durch die Rente aus der Angestelltenversicherung, die vor allem wegen der Beitragsbemessungsgrenze für den hier betroffenen Personenkreis nur eine Mindestversorgung bedeute. Da sie nur einen Bruchteil der betrieblichen Altersversorgung ausmache, vermöge sie einen Arbeitsplatzwechsel nicht nennenswert zu erleichtern.
b) Die Einbeziehung der leitenden Angestellten in die Pflichtversicherung sei weiter damit motiviert worden, daß auch die Bezieher von Spitzeneinkommen zur Umverteilung der Lasten zugunsten von Beziehern niedriger Einkommen beitragen und in die Solidargemeinschaft aller Angestellten einbezogen werden müßten. Der auf diese Weise angestrebte soziale Ausgleich werde jedoch in Wirklichkeit nicht erreicht. Die heutige Rentenversicherung wahre im wesentlichen das Prinzip von Leistung und Gegenleistung und enthalte nur geringe Elemente der Umverteilung. Lediglich bei den Leistungen für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (§§ 13 ff. AVG) erfolge ein echter Ausgleich, da sie für alle in gleichem Umfang ohne Rücksicht auf die Höhe des Lohnes und damit der Beitragshöhe erbracht würden. Doch seien diese Leistungen insgesamt gesehen von untergeordneter Bedeutung.
c) Der Hinweis auf die "Solidarität aller Angestellten" rechtfertige die Aufhebung der Pflichtversicherungsgrenze auch dann nicht, wenn damit die Erweiterung der VersichertengemeinschaftBVerfGE 29, 221 (228)BVerfGE 29, 221 (229) gemeint sei, die eine breitere Verteilung des Risikos ermögliche. Eine solche Überlegung möge bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen am Platze sein, bei denen wegen der verhältnismäßig kleinen Zahl der Berufsangehörigen die Mitgliedschaft aller den beabsichtigten Risikoausgleich überhaupt erst ermögliche. Es sei jedoch nicht vorstellbar, daß bei der Angestelltenversicherung mit ihren ohnehin schon rund 6 Millionen Mitgliedern das Hinzukommen von weiteren 350 000 Pflichtversicherten den versicherungsmäßigen Risikoausgleich verbessere.
d) Mit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze habe der Gesetzgeber der Angestelltenversicherung neue Mitglieder zugeführt, die zur finanziellen Bewältigung des durch den ungünstigen Altersaufbau der Bevölkerung auflaufenden Rentenberges beitrügen. Denn sie seien zunächst nur Beitragszahler und würden in der Regel erst nach Überwindung des Rentenberges Leistungsempfänger. Die leitenden Angestellten sollten so zur Umverteilung unter den Generationen herangezogen werden. Diese Überlegung gehe von der Annahme aus, daß alle Angestellten eine geschlossene Gruppe und damit eine Pflichten- und Gefahrengemeinschaft bildeten. Das treffe aber nicht zu. Der Gesetzgeber habe in mehreren Gesetzen für die leitenden Angestellten Sondervorschriften geschaffen, die dem Umstand Rechnung trügen, daß ihnen entweder die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers fehle oder sie Arbeitgeberfunktionen erfüllten. Dadurch werde den soziologischen Gegebenheiten entsprochen, daß sie dem Arbeitgeber näher stünden als den Arbeitnehmern. Das komme auch darin zum Ausdruck, daß sie sich in eigenen Berufsverbänden und nicht in den Gewerkschaften organisierten.
e) Bei den hochdotierten Angestellten verfehle die Angestelltenversicherung darüber hinaus ihren Zweck, die Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben durch Gewährung einer angemessenen Rente vor einem sozialen Abstieg zu bewahren. Da bei ihnen das Einkommen in der Regel erheblich über der Beitragsbemessungsgrenze liege, biete ihnen die SozialversicherungBVerfGE 29, 221 (229)BVerfGE 29, 221 (230) nur eine Mindestversorgung, die in keinem Verhältnis zum vorherigen Arbeitsverdienst stehe.
f) Insgesamt erweise sich die Aufhebung der Versicherungspflichtgrenze, wie der Gang des Gesetzgebungsverfahrens bestätige, als rein fiskalische Maßnahme: Die Kürzung der Bundeszuschüsse zur Angestelltenversicherung, die der Gesetzgeber zum Ausgleich der infolge der Rezession aufgetretenen Einnahmeausfälle vorgenommen habe, sei in diesem Bereich statt auf den Steuerzahler auf den kleinen Kreis der leitenden Angestellten abgewälzt worden. Selbst diese Konzeption bringe aber nur einen Augenblickserfolg. Auf lange Sicht schlage sie fehl, sobald die neuen Zahler von Höchstbeiträgen zu Empfängern von Höchstrenten würden.
IV.
 
1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung führt namens der Bundesregierung aus, das Finanzänderungsgesetz 1967 sei verfassungsmäßig zustande gekommen. Die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze verstoße auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Der Einzelne müsse sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren ziehe, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibe. Die angegriffene Regelung werde durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß auch die höherverdienenden Angestellten sicherungsbedürftig im Sinne des geltenden Sozialversicherungsrechts seien. Außerdem könne die Sozialversicherung ihrer Aufgabe auf die Dauer nur gerecht werden, wenn alle Angehörigen des Personenkreises, für die die Versicherung gedacht sei, durch ihre Beiträge die Finanzierung der Leistungen an alle sicherstellten.
Einer Einbeziehung in die Rentenversicherung stehe auch nicht entgegen, daß viele höherverdienende Angestellte bereits durch die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge inBVerfGE 29, 221 (230)BVerfGE 29, 221 (231) einem ausreichenden Maße gesichert seien. Nicht alle in Betracht kommenden Angestellten verfügten über eine solche Sicherung. Auch würden sogenannte Betriebspensionen nicht nur höherverdienenden Angestellten zugesagt und gewährt; nahezu die Hälfte aller Arbeitnehmer in der Bundesrepublik genieße diesen zusätzlichen Schutz, der zumeist mit dem der gesetzlichen Rentenversicherung in der Weise verbunden sei, daß die Rente ganz oder zum Teil angerechnet werde. Verwehre ein solcher Schutz es dem Gesetzgeber, Versicherungspflicht vorzusehen, so müßten alle diese Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht ausgenommen werden.
Keine Bedeutung komme auch dem Umstand zu, daß einzelne andere Gesetze höherverdienende Angestellte oder bestimmte Gruppen von Angestellten nicht als Arbeitnehmer behandelten. Solche Vorschriften höben derartige Angestellte lediglich in bestimmter Hinsicht aus dem Kreis der abhängig Beschäftigten heraus, während im übrigen die für alle Angestellten geltenden Vorschriften Anwendung fänden.
Die Beseitigung der Jahresarbeitsverdienstgrenze beruhe auf sachlich einleuchtenden Erwägungen, die die Annahme von Willkür und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausschlössen. Da die bereits aufgeführten Erwägungen allein die getroffene Regelung zu tragen vermöchten, komme es nicht darauf an, ob und inwieweit die Entscheidung des Gesetzgebers tatsächlich auch von anderen Überlegungen, insbesondere finanzieller Art, beeinflußt sei.
2. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte trägt vor, die gesetzlichen Rentenversicherungen würden heute nicht mehr als Fürsorge nur für die sozial Schwachen verstanden, sondern als Element einer allgemeinen Sozial- und Gesellschaftspolitik. Die Freiheitsbeschränkung durch den Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze sei nicht so stark, daß von einem unzulässigen Übermaß gesprochen werden könne. Allen geringer verdienenden Angestellten und allen Arbeitern sei bereits seit langem diese Freiheitsbeschränkung auferlegt. Sie sei bei den höherverdienendenBVerfGE 29, 221 (231) BVerfGE 29, 221 (232)Angestellten ebenso sachgerecht und nicht übermäßig belastend, zumal wegen der Beitragsbemessungsgrenze ein erheblicher Teil des Entgelts beitragsfrei sei. Bei der Verwirklichung sozialpolitischer Ziele stehe dem Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum zu. Es genüge eine sachliche Rechtfertigung für den gesetzgeberischen Schritt. Die Versicherung beruhe auf einer Solidargemeinschaft aller Arbeitnehmer.
 
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist insoweit unzulässig, als er Art. 1 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 und möglicherweise auch Art. 1 § 2 Nr. 2 3. RVÄndG für die Zeit seit seiner Berufung zum stellvertretenden Vorstandsmitglied angreift. Abgesehen von anderen Bedenken fehlt der Verfassungsbeschwerde jedenfalls zur Zeit das Rechtsschutzbedürfnis. Ob der Beschwerdeführer nach seiner Berufung zum stellvertretenden Vorstandsmitglied noch durch die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze betroffen ist, hängt von der Auslegung des Art. 1 § 2 Nr. 2 3. RVÄndG, also einer Frage des einfachen Rechts, ab. In einem solchen Fall folgt aus der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, daß der Beschwerdeführer zunächst versuchen muß, die umstrittene Auslegungsfrage durch Anrufung der zuständigen Sozialgerichte zu klären (vgl. BVerfGE 14, 260 [263]). Der Beschwerdeführer kann in diesem Rechtsstreit auch die verfassungsrechtlichen Bedenken geltend machen und gegen eine ihn belastende letztinstanzliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde einlegen.
II.
 
Soweit die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) sich dagegen richtet, daß Art. 1 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 ihn in seiner Stellung als Prokurist in die Versicherungspflicht einbezog, ist sie zulässig. Denn Versicherungs- und Beitragspflicht bestehen kraft Gesetzes (§§ 2 Abs. 1, 109 Abs. 1, 112 Abs. 4 AVG).
Das gilt auch für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2). Er konnte der Versicherungspflicht inBVerfGE 29, 221 (232) BVerfGE 29, 221 (233)der gesetzlichen Rentenversicherung nur durch Abschluß einer befreienden Lebensversicherung entgehen, während er vor dem Inkrafttreten des Finanzänderungsgesetzes 1967 nach dem Gesetz keinerlei Altersvorsorge nachzuweisen brauchte.
 
C.
 
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit ihre Zulässigkeit bejaht worden ist, unbegründet. Weder Art. 2 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt.
I.
 
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes war gegeben. Der hier zu überprüfende Teil des Finanzänderungsgesetzes 1967 gehört zur Sozialversicherung, einem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 12 GG; vgl. dazu BVerfGE 11, 105 [111 ff.]).
Das Finanzänderungsgesetz 1967 ist auch verfassungsmäßig zustande gekommen. Daß der umfangreiche und schwer überschaubare Gesetzentwurf erst kurz vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht und im Plenum sowie in zahlreichen Ausschüssen der gesetzgebenden Körperschaften in großer Eile behandelt worden ist, begründet für sich allein keinen Verfassungsverstoß. Es stand jedem Gesetzgebungsorgan frei, die Gesetzesvorlage abzulehnen, wenn es sich durch den Zeitdruck in der sachgemäßen Behandlung behindert fühlte. Ein Verfassungsverstoß läßt sich auch nicht mit dem Hinweis auf ein "Gebot zur Organtreue" begründen, das unter den Verfassungsorganen des Bundes bestehen und dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens im Bund-Länder-Verhältnis entsprecnhen soll. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verfassungsgrundsatz besteht, welche Auswirkungen seine etwaige Verletzung hätte und ob der einzelne Bürger einen Verstoß mit der Verfassungsbeschwerde rügen könnte. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen, daß ein solcher Grundsatz oder andere rechtsstaatlicheBVerfGE 29, 221 (233)BVerfGE 29, 221 (234) Prinzipien verletzt worden sind mit der Folge, daß das Gesetz ungültig wäre.
Das Verfahren im Bundestag und im Bundesrat enthält keine verfassungsrechtlichen Fehler. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat am 9. November 1967 den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gebeten, diejenigen technischen Voraussetzungen zu treffen, die zur Verwirklichung der finanziellen Auswirkungen des Finanzänderungsgesetzes im Bereich der Sozialversicherung am 1. Januar 1968 unerläßlich seien. Dadurch sind aber keine vollendeten Tatsachen in dem Sinne geschaffen worden, daß von einer freien und unabhängigen Entscheidung der Abgeordneten nicht mehr gesprochen werden könnte. Aus den Stenographischen Berichten über die zweite und dritte Beratung im Bundestag ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Mehrheit dem Finanzänderungsgesetz 1967 nur oder auch deswegen zugestimmt hätte, weil die Vorbereitungen zur Durchführung des Gesetzes bereits angelaufen waren.
Auch der weitere Vorwurf greift nicht durch, im Bundestag sei die Geschäftsordnung dadurch umgangen worden, daß die Koalitionsfraktionen in der zweiten Lesung bereits vorbereitete Änderungsanträge für die dritte Lesung zurückgestellt und gleichlautende Anträge der Opposition in der zweiten Lesung abgelehnt hätten, nur um die dritte Lesung der zweiten unmittelbar folgen lassen zu können. Es mag offenbleiben, ob dadurch die Geschäftsordnung verletzt worden ist. Gegen Verfassungsrecht ist hierdurch nicht verstoßen worden. Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG besagt lediglich, daß der Bundestag die Gesetze beschließt; eine Beratung der Gesetzesentwürfe in drei Lesungen ist weder ausdrücklich vorgeschrieben noch ist sie Verfassungsgewohnheitsrecht noch gehört sie zu den unabdingbaren Grundsätzen der demokratischen rechtsstaatlichen Ordnung.
Selbst wenn sich ein Teil der Länder bei der Beratung im Bundesrat von der Zusage eines weiteren Finanzausgleichs von 130 Millionen Deutsche Mark für finanzschwache Länder durch die Bundesregierung hätte "leiten" lassen, würde das nicht beBVerfGE 29, 221 (234)BVerfGE 29, 221 (235)sagen, daß der Bundesrat nicht gleichzeitig auch die sachliche Tragweite des Gesetzes ausreichend gewürdigt hätte.
Eine Verletzung wesentlicher verfassungsrechtlich vorgeschriebener Förmlichkeiten ist somit nicht festzustellen. Soweit die Beschwerdeführer und vor allem der Gutachter das Gesetzgebungsverfahren darüber hinaus unter politischen Gesichtspunkten beanstanden, hat das Bundesverfassungsgericht nicht darüber zu entscheiden; Konsequenzen daraus hätten nur die beteiligten Gesetzgebungsorgane ziehen können.
II.
 
Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
1. Im sozial- und gesellschaftspolitischen Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Raum zur freien Gestaltung. Wenn sich dort eine Zielsetzung nur unter Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit erreichen läßt, hat der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung (vgl. BVerfGE 10, 354 [370 f.]) zu lösen. Das ist nicht generell möglich. Daher muß das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob der Gesetzgeber im konkreten Fall eine verfassungsgerechte Lösung gefunden hat. Eine Abwägung der Belange des Einzelnen und der mit der Sozialversicherung verfolgten Allgemeininteressen ergibt, daß die vom Gesetzgeber getroffene Regelung vor der Verfassung Bestand hat.
2. Durch die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze werden die höherverdienenden Angestellten erstmals gesetzlich verpflichtet, für das Alter, die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in einer bestimmten Weise und in einer bestimmten Höhe Vorsorge zu treffen. Die Bedeutung dieser Vorsorge erhellt aus der Überlegung, welche möglichen Folgen ihr Fehlen hat und welche beträchtlichen finanziellen Aufwendungen sie verlangt. Darüber hinaus bestimmt die Sorge darum, wie der Einzelne für sich und seine Familie die Risiken eingeschränkter Tätigkeit oder gänzBVerfGE 29, 221 (235)BVerfGE 29, 221 (236)lichen Ausscheidens aus dem Arbeitsleben infolge Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bewältigt, das Denken, Handeln und unter Umständen auch die Berufswahl eines jeden verantwortungsbewußten Menschen. Gerade für ihn ist es selbstverständlich, daß er für sich und seine Familie Vorsorge trifft, sofern er dazu in der Lage ist.
Daran knüpft das Gesetz an, wenn es alle Angestellten in die Angestelltenversicherung einbezieht. Es geht also davon aus, daß auch die höherverdienenden Angestellten trotz der Fähigkeit zu einer gewissen Eigenvorsorge noch sicherungsbedürftig im Sinne des Sozialversicherungsrechts sind. Die Bereitschaft und die Fähigkeit zur freiwilligen Selbstvorsorge bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. Damit stellt das Gesetz das Interesse des Einzelnen an freier Entfaltung seiner Persönlichkeit zurück. Mangels einer Wahlmöglichkeit zwischen freiwilliger und Zwangsversicherung wird der Einzelne immer der Sozialversicherungspflicht unterworfen. Dieser Ausschluß selbstverantwortlicher Eigenvorsorge wird nicht schon vom Sozialstaatsprinzip gefordert. Dieses läßt vielmehr für die Verwirklichung des Zieles einer gerechten Sozialordnung auch andere Wege offen. Der Gesetzgeber hätte auch die Möglichkeit, die Eigenvorsorge vorzusehen.
Auf der anderen Seite berührt die angefochtene Regelung die menschliche Handlungsfreiheit nicht entscheidend, weil sie den Einzelnen nur verpflichtet, eine an sich selbstverständliche Vorsorge in einer bestimmten Art und Weise zu treffen. Auch diese Entscheidung wird überdies in der Wirklichkeit des heutigen Lebens weitgehend bereits durch die Wahl des Berufes vorausbestimmt.
Das Gewicht, das dem Eingriff durch die Zwangsversicherung zukommt, wird weiter dadurch gemindert, daß die Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 1 und 2 AVG) die Leistungen, die für die staatlich vorgeschriebene Vorsorgeform erbracht werden müssen, nach oben begrenzt. Wer mit seinem Jahresarbeitsverdienst diese Grenze übersteigt, braucht Beiträge nur in der ihr entsprechenden Höhe zu entrichten, erhält allerdings auch nur eine demBVerfGE 29, 221 (236) BVerfGE 29, 221 (237)beitragspflichtigen Einkommen entsprechende Gegenleistung aus der Rentenversicherung. Von der Beitragsbemessungsgrenze an bleibt also der Verdienst von staatlicher Vorsorgeplanung frei. Der Anteil der an die Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge am Gesamtverdienst nimmt deshalb mit steigendem Einkommen prozentual ab. Der von Beitragsleistungen freibleibende Betrag kann nach Belieben des Einzelnen zu einer zusätzlichen Vorsorge in anderer Form verwandt werden. Für die Bezieher hoher Einkommen stellt die gesetzliche Rentenversicherung demnach nur Mindestleistungspflichten auf, um eine Grundsicherung zu gewährleisten.
Es ist weiter zu beachten, ob sie für die Betroffenen Vorteile mit sich bringt, die die Nachteile zumindest teilweise kompensieren (vgl. BVerfGE 12, 151 [167 f.]; 15, 328 [333]; 23, 327 [343]). Die gesetzliche Rentenversicherung der Angestellten weist gegenüber anderen, privatwirtschaftlichen Sicherungsformen unbestreitbare Vorteile auf (vgl. Soziale Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland -- Sozialenquete --, Bericht der Sozialenquete-Kommission, 1966, Nr. 508; siehe dazu auch BVerfGE 18, 257 [268]). Stellt aber die Vorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung im allgemeinen eine besonders sichere Grundlage für eine Vorsorge dar, so wird durch die Einbeziehung in die Rentenversicherung die freie Entfaltung der Persönlichkeit zwar einerseits eingeschränkt, auf der anderen Seite aber insofern gefördert, als den Pflichtversicherten in der Gegenwart die Sorge vor künftiger materieller Not in besonders wirksamer Weise genommen wird und damit auch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit die materielle Basis für die Persönlichkeitsentfaltung erhalten bleibt.
3. Gegenüber den Interessen des Einzelnen sind folgende sozial- und gesellschaftspolitische Erwägungen von Bedeutung:
Die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze fügt sich in die moderne Gesellschafts- und Sozialpolitik ein. Die Lebenserwartung des Menschen hat beträchtlich zugenommen, das Leben ist an Risiken reicher und ihre Bewältigung zunehmend kostspieliBVerfGE 29, 221 (237)BVerfGE 29, 221 (238)ger geworden. Der Vorsorge für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bei Invalidität und des Alters kommt damit immer größere Bedeutung zu. Demgegenüber haben sich die Möglichkeiten und Mittel, die dem Einzelnen zur Verfügung stehen, um den gestiegenen Bedarf aus eigener Kraft zu decken, vergleichsweise ständig vermindert, zumal die Zahl derer, deren einzige Erwerbsquelle ihre Arbeitskraft ist, ständig steigt. Immer weitere Bevölkerungskreise suchen eine breitere Basis für die Deckung ihrer Risiken und finden sie für das Alter und die Invalidität in den gesetzlichen Rentenversicherungen oder anderen, nach dem gleichen Prinzip aufgebauten Vorsorgeeinrichtungen. Während zunächst nur die Arbeiter und gewisse weniger verdienende Angestellte nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz von 1889 gegen Alter und Invalidität versichert waren, wurden es später durch das Versicherungsgesetz für Angestellte von 1911 alle Angestellten bis zu einer bestimmten Jahresarbeitsverdienstgrenze. Bereits bei den Vorbereitungen zur Einführung einer eigenständigen Rentenversicherung für Angestellte in den Jahren vor 1911 wurden zur Lösung der Frage, wie dem geringeren Schutzbedürfnis der Höherverdienenden Rechnung getragen werden solle, zwei Vorschläge erörtert, die den vor dem 1. Januar 1968 geltenden und den von diesem Zeitpunkt an in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen entsprachen. Der eine Vorschlag ging dahin, die Höherverdienenden durch Einführung einer Jahresarbeitsverdienstgrenze von der Versicherungspflicht auszunehmen. Der andere sah vor, alle Angestellten ausnahmslos einzubeziehen, aber ein Höchstgehalt für die Bemessung der Beiträge und Leistungen zu bestimmen (Denkschrift, betreffend die Pensions- und Hinterbliebenenversicherung der Privatangestellten, 1908, RTDrucks. 986, XII. Legislaturperiode, I. Session, Anlagen zu den StenBer., S. 5.504, 5.535). Es ging bei der Wahl zwischen diesen Alternativen darum, ob man der Einführung der Jahresarbeitsverdienstgrenze mit dem Risiko, daß später einige unversorgt sind, oder der (Grund-) Sicherungspflicht aller mit dem Nachteil, daß auf Höherverdienende ein vielfach nicht als notwendig empBVerfGE 29, 221 (238)BVerfGE 29, 221 (239)fundener Zwang ausgeübt wird, den Vorzug geben sollte. Zwar entschied sich der Gesetzgeber damals für das Modell, dessen Verwirklichung dem Einzelnen mehr Freiheit läßt, jedoch risikenreicher ist. Der geschilderten Entwicklung entspricht es, daß sich nunmehr infolge des gewachsenen Sicherungsbedürfnisses die andere Lösung durchgesetzt hat.
Nachdem sich der Gesetzgeber zunächst für die Einführung einer Jahresarbeitsverdienstgrenze entschieden hatte, blieb sie zumindest im gesetzgeberischen Bereich jahrzehntelang unangefochten. Erst in den Jahren nach 1950 kamen Bestrebungen auf, sie zu beseitigen. Sie fanden in den Entwürfen der Bundesregierung (BTDrucks. II/2437) und der SPD-Fraktion (BTDrucks. II/ 2314) zur Rentenreform 1957 greifbaren Ausdruck. Wenn ihnen auch der Bundestag damals noch nicht folgte, so zeigte sich doch schon in den mehrfachen Erhöhungen der Jahresarbeitsverdienstgrenze, daß die Entwicklung allmählich dahin ging, die Grenze abzuschaffen. Diese Tendenz wurde entscheidend gefördert durch den Bericht der Sozialenquete-Kommission vom Juli 1966, die als erstrebenswertes Modell sozialer Sicherung die Einbeziehung aller Staatsbürger in ein Pflichtversicherungssystem mit Beitragsbemessungsgrenze und in diesem Rahmen die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze befürwortete (Sozialenquete, besonders Nummern 341-347, 390-395, 534-538). Zwar bezeichnete sie an anderer Stelle die Dynamisierung der Jahresarbeitsverdienstgrenze als allein systemgerecht (Sozialenquete, Nr. 552). Das geschah aber nur für den Fall einer Beibehaltung der bisherigen Regelung zur Abgrenzung gegen eine starre Versicherungspflichtgrenze oder deren Anhebung von Zeit zu Zeit. Demgemäß sah sich der Gesetzgeber nicht gehindert, das bisherige System schrittweise in Richtung auf eine Ausdehnung der gesetzlichen Rentenversicherung fortzuentwickeln, die er grundsätzlich anstrebte, wie die anläßlich der Verabschiedung des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom Bundestag angenommene Entschließung ergibt (StenBer. der 142. Sitzung vom 8. Dezember 1967, 5. Wp., S. 7.342 f. mit Anlage 29 -- Umdruck 323, S. 7.357).
BVerfGE 29, 221 (239)BVerfGE 29, 221 (240)Die Entwicklung zur Ausdehnung staatlicher Vorsorge im allgemeinen und der Angestelltenversicherung im besonderen vollzog sich nicht losgelöst von den Interessen der höherverdienenden Angestellten. Vielmehr gibt es eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, daß auch sie zunehmend Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung suchten. Bei der Anhörung von Sachverständigen zur Sozialenquete vor dem Bundestagsausschuß für Sozialpolitik wurde von der Beobachtung berichtet, daß vor den Sozialgerichten viele Prozesse mit dem Ziel geführt würden, als rentenversicherungsberechtigt anerkannt zu werden, und daß vielfach junge Angestellte darauf bedacht seien, die Jahresarbeitsverdienstgrenze zunächst nicht zu überschreiten, um sich freiwillig weiterversichern zu können (so Bogs, Protokolle der 37. und 38. Sitzung -- Öffentliche Informationssitzungen des Ausschusses für Sozialpolitik -- vom 8. und 9. März 1967, S. 4). Die Zahl der Angestellten, die sich bei der Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in den Jahren 1952, 1957 und 1965 befreien lassen konnten und gleichwohl in der Pflichtversicherung verblieben, war wesentlich höher als die Zahl derer, die sich befreien ließen; die Befreiten versicherten sich dann zum Teil freiwillig weiter.
Allerdings machen diese Anhaltspunkte für die Einstellung der höherverdienenden Angestellten nur zum einen Teil das Bestreben nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung erkennbar; zum anderen Teil lassen sie dagegen nur den Wunsch nach Zulassung zur freiwilligen Beteiligung an der gesetzlichen Rentenversicherung hervortreten. Selbst bei dieser zweiten Gruppe kam jedoch in dem Streben nach Anlehnung an die gesetzliche Rentenversicherung das allenthalben unverkennbar steigende Bedürfnis nach mehr Sicherheit zum Ausdruck. Das war für den Gesetzgeber neben den eindeutig auf die Ausdehnung der Pflichtversicherung abzielenden Wünschen mancher Betroffener mit ein Anlaß dafür, dem Sicherungsstreben durch Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze Rechnung zu tragen. Es kam hinzu, daß zuletzt Kreise der höherverdienenden Angestellten selbst die Aufhebung der JahresBVerfGE 29, 221 (240)BVerfGE 29, 221 (241)arbeitsverdienstgrenze eindeutig befürworteten (vgl. "Der leitende Angestellte", Heft 3, März 1967, S. 42 f.).
Die Einbeziehung der höherverdienenden Angestellten führt zur Vergrößerung der Versichertengemeinschaft und damit zu einer breiteren Verteilung des Risikos. Schließlich sprechen Gründe der Praktikabilität für die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze. Diese Grenze bringt für die Überschaubarkeit des Versichertenkreises beträchtliche Unsicherheiten mit sich. Bei wirtschaftlichem Aufschwung werden immer wieder Angestellte aus der Pflichtversicherung entlassen, die später durch eine Erhöhung der Grenze wieder pflichtversichert werden. Mit jeder Änderung der Grenze sind neue Diskussionen um die Höhe der künftigen Grenze verbunden. Komplizierte Übergangsregelungen müssen erlassen werden, die für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Versicherten einen hohen Verwaltungsaufwand erfordern. Auch der Wegfall der Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung bedeutet eine erhebliche Vereinfachung und erhöht die Übersichtlichkeit.
4. Die Gegenüberstellung der Interessen des Einzelnen an der Erhaltung seiner Freiheit im Bereich der Alters- und Invaliditätsvorsorge und den mit der Sozialversicherung verfolgten Allgemeininteressen an der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze führt zu dem Ergebnis, daß die beanstandete Regelung nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
a) Die gesetzliche Sozialversicherung war mindestens seit 1911 dem Grundsatz nach auf die Einbeziehung aller Angestellten angelegt. Glaubte man damals, auf die Einbeziehung der Höherverdienenden noch verzichten zu können, so hatte das seinen Grund in den sozialen Verhältnissen und den gesellschaftlichen Anschauungen dieser Schicht, die ihr soziales Schutzbedürfnis als geringfügig empfand. Die inzwischen eingetretene Veränderung der Lebensverhältnisse und Anschauungen gerade auf diesem Gebiet spiegelt sich in der Einbeziehung immer weiterer Gruppen auch der höherverdienenden Angestellten in die Sozialversicherung wider. Diese Entwicklung hat sich bis weit in die KreiseBVerfGE 29, 221 (241)BVerfGE 29, 221 (242) der wirtschaftlich Selbständigen und der freiberuflich Tätigen hinein fortgesetzt, also bereits eine soziale Gruppe ergriffen, die ihrem Wesen nach auf die Freiheit eigener Lebensplanung in allen Bereichen besonders bedacht ist (Handwerker, Landwirte, Ärzte). Der Trend der staatlichen Sozialpolitik weist ebenso in diese Richtung wie Erwägungen der allgemeinen Gesellschaftspolitik; man will erreichen, daß möglichst allen sozialen Schichten des Volkes eine Versorgung gesichert wird, die ihnen ein ausreichendes Maß an Konsumkraft erhält. Dem dient sowohl die Dynamisierung der Renten wie die Erweiterung der Versichertengemeinschaft durch Erstreckung der Versicherungspflicht auf alle diejenigen, die nach ihrem sozialrechtlichen Status zu den Gruppen gehören, für die die Sozialversicherung ihrer Idee nach geschaffen ist. So gesehen fügt sich die Einbeziehung auch der letzten noch übrigbleibenden Angestelltengruppe in die Sozialversicherung als Schlußstein in eine gradlinig verlaufende organische Entwicklung ein.
b) Dem entspricht es, daß immer größere Kreise auch der höherverdienenden Angestellten bereit sind, um der wirksamen Altersvorsorge willen, die ihnen die Sozialversicherung bietet, auf die Wahlfreiheit in diesem Bereich zu verzichten. Das deutet darauf hin, daß die Betroffenen die gesetzliche Regelung als wirtschaftlich sinnvoll und die damit verbundene Einschränkung ihrer Freiheit nicht als mit ihrer sozialen Stellung schlechthin unvereinbar empfinden.
c) Auch von einem objektiven Standpunkt aus erscheint die mit der Regelung verbundene Freiheitsbeschränkung angesichts ihrer Ausgestaltung dem Einzelnen zumutbar und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die Eingliederung in die Sozialversicherung nimmt den höherverdienenden Angestellten nicht jede Möglichkeit, nach ihrem Willen und Vermögen auch eigene Vorsorge für ihre und ihrer Familie Sicherung zu treffen. Die Beitragsbemessungsgrenze läßt dem Einzelnen, je höher sein Einkommen wächst, um so mehr wirtschaftlichen Spielraum, sich anderer Formen der Alterssicherung noch neben derBVerfGE 29, 221 (242)BVerfGE 29, 221 (243) Sozialversicherung zu bedienen. Dem mit steigendem Einkommen sich verringernden Bedürfnis nach Schutz durch die Sozialversicherung entspricht eine größere wirtschaftliche Freiheit zur Eigenvorsorge. Zudem wurde für die große Masse der älteren Angestellten, die bereits eigene Vorsorge für Alter und Invalidität getroffen haben, die Befreiungsmöglichkeit vorgesehen. Daß die Einräumung einer dauernden Befreiungsmöglichkeit zur Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zieles nicht ausreicht, ergibt sich aus der Entscheidung BVerfGE 29, 245 [245] u. a. vom heutigen Tage.
d) Der Belastung mit den Zwangsbeiträgen zur Sozialversicherung stehen unleugbare Vorteile gegenüber. Sie liegen vor allem in der auf gleich wirksame Weise sonst nicht erreichbaren, praktisch absoluten Garantie einer Grundversorgung, die den Angestellten jedenfalls vor sozialer Deklassierung bewahrt.
e) Gründe der Praktikabilität lassen die Regelung auch vom Standpunkt des Systems der Sozialversicherung aus als zweckmäßig erscheinen. Sie vereinfacht die Verwaltung und spart Kosten.
Das Gewicht dieser einzelnen Erwägungen mag verschieden bewertet werden; zusammengenommen ergeben sie nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, daß die gesetzliche Regelung die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht über Gebühr beeinträchtigt und damit nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt.
III.
 
Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
1. Die Ausdehnung der Pflichtversicherung auf die höherverdienenden Angestellten ist nicht deshalb willkürlich, weil andere Berufsgruppen nicht ebenfalls in die Pflichtversicherung einbezogen sind. Bei Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze fand der Gesetzgeber verschiedene Vorsorgesysteme vor, die naturgemäß nicht aufeinander abgestimmt waren. So ist es, wenn allein das Sicherungsbedürfnis des Einzelnen betrachtet wird, kaumBVerfGE 29, 221 (243)BVerfGE 29, 221 (244) sinnvoll, daß unter Arbeitnehmern und Angehörigen freier Berufe selbst Personen mit sehr hohem Einkommen versicherungspflichtig sind, während Selbständige mit kleinem Einkommen vielfach nicht einmal freiwillig in die gesetzlichen Rentenversicherungen eintreten können. Bei der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG kann nur gefragt werden, ob das System der Sozialversicherung auf dem Hintergrund seiner geschichtlichen Entwicklung im ganzen gesehen willkürlich ist. Das ist -- wie bereits zu Art. 2 Abs. 1 GG dargelegt -- nicht der Fall. Ebensowenig ist die Einbeziehung der höherverdienenden Angestellten in die Pflichtversicherung als Schritt zu einer Weiterentwicklung des bisherigen Systems willkürlich. Sie waren die einzigen noch nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Durch die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze wurden sie lediglich den anderen Arbeitnehmern gleichgestellt. Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, ein einheitliches System der sozialen Sicherung zu schaffen und in dieses zugleich mit den höherverdienenden Angestellten auch die Selbständigen und die freien Berufe einzubeziehen, die sich sowohl nach ihrer historischen Entwicklung als auch nach ihrem Standort in der Gesellschaft von der Gruppe der Arbeitnehmer wesentlich unterscheiden.
2. Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer darauf, daß die leitenden Angestellten in verschiedenen anderen Gesetzen den Arbeitgebern gleichgestellt würden und deshalb wie diese auch der Rentenversicherungspflicht nicht unterliegen dürften. Da im Betriebsverfassungsgesetz der Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes nicht mehr nach der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Angestelltenversicherung definiert wird (Art. 4 FinÄndG 1967), werden jedenfalls in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 4 Abs. 2 Buchst. a, c BetrVerfG, § 22 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 37 Abs. 2, § 43 Abs. 3 ArbGG und § 16 Abs. 4 Nrn. 2, 4, § 35 Abs. 1, § 47 Satz 2 SGG nur noch Angestellte mit Arbeitgeberfunktion nicht den Arbeitnehmern zugerechnet. Arbeitgeberfunktionen haben aber nicht alle durch die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze verBVerfGE 29, 221 (244)BVerfGE 29, 221 (245)sicherungspflichtig gewordenen höherverdienenden Angestellten. Die vorgenannten Vorschriften dienen zudem anderen Zwecken als die Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze. Den Kündigungsschutz, der -- ähnlich wie die Einbeziehung der Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung -- den Schutz der Arbeitnehmer bezweckt, hat der Gesetzgeber inzwischen, wenn auch mit Unterschieden zu den anderen Arbeitnehmern, auf die leitenden Angestellten ausgedehnt (§ 14 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 [BGBl. I S. 1317]). Es gibt demnach kein Gesetz mit Arbeitnehmerschutzfunktion, in dem die höherverdienenden Angestellten in ihrer Mehrzahl eindeutig der Gruppe der Arbeitgeber zugeordnet wären.
IV.
 
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, daß Art. 1 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 weder gegen Art. 2 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und somit insgesamt verfassungsmäßig ist. Damit haben der Beschwerdeführer zu 1) die Einbeziehung in die Pflichtversicherung und der Beschwerdeführer zu 2) den mittelbaren Zwang zum Nachweis einer anderweitigen Vorsorge hinzunehmen.BVerfGE 29, 221 (245)