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Beschluß | |
vom 9. März 1971
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- 2 BvR 326, 327, 341, 342, 343, 344, 345/69 - | |
in den Verfahren Über die Verfassungsbeschwerden 1) der Firma L..., vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Herren Dr. G. A. B... und Kurt L... gegen § 8 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über ![]() ![]() ![]() ![]() | |
Entscheidungsformel:
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Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
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Gründe: | |
A. | |
Die Beschwerdeführerinnen sind Herstellerfirmen, die ihre Erzeugnisse zum Teil in erheblichem Umfang exportieren. Die Beschwerdeführerin zu 1) stellt Verbandsstoffe für medizinische Zwecke und textile Vliesstoffe, die übrigen Beschwerdeführerinnen stellen Maschinen der verschiedensten Art her. Ihre Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen das Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 29. November 1968 (BGBl. I S. 1255) - Absicherungsgesetz (AbsichG) -, durch das bestimmte nach 29. November 1968 bewirkte Ausfuhren mit einer Sonderumsatzsteuer belegt wurden.
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I.
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1. Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) - Stabilitätsgesetz -, auf das das Absicherungsgesetz Bezug nimmt, hatte Grundsätze für eine koordinierte Wirtschafts- und Finanzpolitik aufgestellt, den staatlichen Organen in Bund und Ländern Rechtspflichten auferlegt und gesetzliche Ermächtigungen geschaffen. § 4 Stabilitätsgesetz sieht vor, daß die Bundesregierung bei außenwirtschaftlichen Störungen des gesamtwirtschaftlichen ![]() ![]() | |
Im Herbst 1968 hielt die Bundesregierung eine internationale Koordination und die Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichts für erforderlich. Die Auslandsnachfrage nach deutschen Waren war infolge der verhältnismäßigen Kosten- und Preisstabilität in der Bundesrepublik Deutschland und des anhaltenden Preisauftriebes in den wichtigsten Abnehmerländern weiter angestiegen. Die starken Außenhandelsüberschüsse der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigten das außenwirtschaftliche Gleichgewicht zwischen ihr und ihren westlichen Handelspartnern. In der Diskussion über eine Änderung der bestehenden Wechselparitäten wurde auch die Forderung nach der Aufwertung der Deutschen Mark erhoben. Vom 20. bis 22. November 1968 tagten in Bonn die Minister und die Notenbank-Gouverneure der zehn an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen beteiligten Länder (sogenannter Zehner-Club). Bei dieser Tagung erklärte sich die Bundesregierung, die eine Aufwertung der Deutschen Mark im damaligen Zeitpunkt zu vermeiden suchte, bereit, durch steuerliche Begünstigung der Einfuhren und steuerliche Belastungen der Ausfuhren die außenwirtschaftliche Konjunktur zu dämpfen. Die Minister und Gouverneure der Gruppe der Zehn erreichten Übereinstimmung dahin, daß diese deutschen Maßnahmen einen bedeutenden Beitrag zur Stabilität des Währungssystems und zum Anpassungsprozeß darstellen könnten.
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Am 21. November 1968 brachten, einer Bitte der Bundesregierung entsprechend, die Fraktionen der damaligen Koalitionsparteien im Bundestag den Entwurf eines Gesetzes "über umsatzsteuerliche Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung" ein. Am 28. November 1968 wurde das Absicherungsgesetz - nunmehr unter der Bezeichnung "Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur ![]() ![]() | |
2. § 1 Absicherungsgesetz sieht eine Vergütung für die Einfuhr vor.
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§ 2 Abs. 1 Satz 1 und § 4 AbsichG lauten:
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Die Ausfuhr von Gegenständen, die ein Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Zeit vom 29. November 1968 bis 31. März 1970 bewirkt, unterliegt einer Sonderumsatzsteuer.
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Die Steuer beträgt vier vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Sie ermäßigt sich auf zwei vom Hundert für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz bezeichneten Gegenstände.
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Nach § 5 AbsichG entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldezeitraumes im Sinne des § 18 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes, in dem die Ausfuhr bewirkt worden ist. Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmeldung und Entrichtung der Steuer sind § 16 Abs. 1-4 und § 18 Abs. 1-4 des Umsatzsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. § 8 AbsichG enthält eine Übergangsregelung für die sogenannten Altkontrakte. Diese Bestimmung lautet:
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In den Fällen des § 2 entsteht keine Steuerpflicht bei der Ausfuhr von Gegenständen, die in Erfüllung von vor dem 23. November 1968 bis 31. März 1970 bewirkt, unterliegt einer Sonderumsatz sind jedoch
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1. Ausfuhren aufgrund von Verträgen, die am 23. November 1968 keine endgültigen Preisabsprachen enthielten (insbesondere Vorverträge, Rahmenverträge, Verträge mit Preisvorbehalts- oder Preisgleitklauseln oder mit Steuerklauseln) und
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2. Ausfuhren, die nach dem 23. Dezember 1968 bewirkt worden sind.
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§ 9 Abs. 2 AbsichG ermächtigt die Bundesregierung unter anderem einerseits durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die ![]() ![]() | |
Die Befristung der Geltungsdauer des Absicherungsgesetzes auf den 31. März 1970 wurde durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Absicherungsgesetzes vom 8. August 1969 (BGBl. I S. 1081) aufgehoben. Nachdem durch die Verordnung zur vorübergehenden Senkung der Vomhundertsätze der §§ 1 und 4 AbsichG vom 10. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1864) die Steuersätze des § 4 AbsichG auf Null gesenkt waren, bestimmte die Verordnung der Bundesregierung vom 28. Oktober 1969 (BGBl. I S. 2045) aufgrund des § 9 Abs. 2 AbsichG, daß die Vergütung für die Einfuhr in Zukunft wegfällt und die Vorschrift des § 2 AbsichG (Sonderumsatzsteuer) nicht mehr auf die Ausfuhr von Gegenständen anzuwenden ist, die nach dem Tag der Verkündung der Verordnung bewirkt wird.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerden richten sich sämtlich unmittelbar gegen § 8 Satz 2 Nr. 2 AbsichG; die Beschwerdeführerinnen zu 3, 4 und 6 halten auch § 8 Satz 1 und § 8 Satz 2 Nr. 1 AbsichG für verfassungswidrig. Die Beschwerdeführerin zu 2) beantragt, die Nichtigkeitserklärung auf § 2 AbsichG auszudehnen, soweit die Besteuerung der Altkontrakte auf dieser Bestimmung in Verbindung mit § 8 Satz 2 Nr. 2 AbsichG beruhe.
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1. Die Beschwerdeführerinnen geben an, daß ihre Exportverträge langfristige Lieferungen vorsähen. Der verbindliche Auftragsbestand am 23. November 1968 war nach ihren Ausführun ![]() ![]() | |
2. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Verfassungsbeschwerden unter Berufung auf die von ihnen vorgelegten Rechtsgutachten der Professoren Dr. Friedrich Klein (Münster), Dr. Peter Lerche (München) und Dr. Konrad Zweigert (Hamburg) im wesentlichen übereinstimmend wie folgt:
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Die Einbeziehung der Altkontrakte im Sinne des § 8 Satz 2 Nr. 2 AbsichG in die Sonderumsatzbesteuerung verstoße gegen das rechtsstaatliche Gebot der "Geeignetheit" des vom Gesetzgeber gewählten Mittels zur Erreichung des angestrebten legitimen Gesetzeszweckes und gegen das ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Übermaßverbot. Das mit dem Absicherungsgesetz erkennbar allein verfolgte Ziel, die Ausfuhr der deutschen Wirtschaft einzuschränken, könne in den Fällen nicht erreicht werden, in denen der deutsche Unternehmer aufgrund von vor dem 23. November 1968 mit verbindlicher Preisabsprache geschlossenen Verträgen die Ausfuhren bewirken müßte, die Sonderumsatzsteuer infolgedessen eine Drosselung des Exports nicht mehr herbeiführen könne. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß die Besteuerung der Altverträge zur Erreichung des Gesetzeszweckes deshalb geeignet und sogar erforderlich gewesen sei, weil der deutschen Exportwirtschaft insgesamt Liquidität hätte entzogen werden müssen, um ihre internationale Konkurrenzkraft zu mindern. Dieser Gesichtspunkt sei sachfremd und schaffe eine Zweck-Mittel-Verbindung, die so weit und locker geknüpft sei, daß sie die "Geeignetheit" der gesetzgeberischen Maßnahme nicht begründen könne. Die Einbeziehung der Altkontrakte sei auch nicht etwa geboten gewesen, um die von der Bundesregierung im sogenannten Zehner-Club gemachten Zusagen zu erfüllen. Derartige Forderungen seien von den Mitgliedern des Zehner-Clubs nicht erhoben worden; entsprechende, die ![]() ![]() | |
Die Beschwerdeführerinnen tragen weiter vor, das angefochtene Gesetz verstoße aus mehreren Gründen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Absicherungsgesetz verletze das System des am 1. Januar 1968 neu eingeführten Mehrwertsteuerrechts, das einen exakten Grenzausgleich mit sich gebracht habe, und enttäusche das Vertrauen der deutschen Exportwirtschaft auf das Fortbestehen dieser Neuregelung. Hinsichtlich der Altverträge unterlasse das Gesetz einerseits die sachlich gebotene Differenzierung zwischen solchen Altverträgen die vor und solchen die nach der Verabschiedung des Gesetzes abgeschlossen worden seien. Hätte sich der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß die Sonderumsatzsteuer auf Altverträge qualitativ etwas anderes sei als die Besteuerung von Neukontrakten, weil im ersteren Falle keine Umsatzsteuer im eigentlichen Sinn, sondern eine den Betrieb belastende Kostensteuer vorliege, so hätte er zwangsläufig in anderer Weise zwischen Alt- und Neukontrakten differenzieren müssen. Andererseits differenziere das Gesetz willkürlich zwischen Altverträgen, die bis zum 23. Dezember 1968 hätten erfüllt werden können und anderen Altverträgen. Ob ein Unternehmen lang- oder kurzfristig kontrahiere, sei von Branche zu Branche und von Vertrag zu Vertrag verschieden; es hänge ab von der Auslastung der Unternehmen, dem Produkt, das sie herstellten, und von zahlreichen Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens. Im Hinblick darauf, daß das Absicherungsgesetz ![]() ![]() | |
Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, § 8 Satz 2 Nr. 2 AbsichG verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Die Beschwerdeführerin zu 2) nimmt an, es liege ein Fall der sogenannten echten Rückwirkung vor, was ohne weiteres zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung führe. Die übrigen Beschwerdeführerinnen gehen in Übereinstimmung mit den vorgelegten Gutachten davon aus, daß es sich zumindest um eine unechte Rückwirkung handle. Auf keinen Fall - so tragen die Beschwerdeführerinnen vor - könne die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung zu einer unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Beurteilung führen. Selbst wenn man der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der unechten Rückwirkung in bestimmten Ausnahmefällen folgen wollte, wären die angefochtenen Bestimmungen verfassungswidrig. § 8 Satz 2 Nr. 2 AbsichG entwerte nachträglich eine Rechtsposition, auf deren Fortbestand die deutschen Exporteure hätten vertrauen dürfen. Dieses Vertrauen sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Die Betroffenen hätten mit der beanstandeten Regelung nicht rechnen müssen; das geltende Umsatzsteuerrecht sei auch nicht unklar und verworren gewesen, und zwingende Gründe des gemeinen Wohles, die die Rückwirkung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Solche Gründe könnten schon deshalb nicht zur Durchbrechung des Vertrauensgrundsatzes führen, weil die Besteuerung der Altverträge ungeeignet gewesen sei, das Ziel des Absicherungsgesetzes zu erreichen.
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Unter Bezugnahme auf das Rechtsgutachten von Professor Lerche führen die Beschwerdeführerinnen schließlich aus, § 8 AbsichG verletze auch Art. 14 GG. Sie regen an, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Auferlegung von Geldleistungspflichten, vom Ausnahmefall der Erdrosselung abgesehen, die Eigentumsgarantie nicht berühre, zu überprüfen und machen geltend, dem rechtsstaatlichen Gebot der ![]() ![]() | |
III.
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Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen unter Vorlage eines Rechtsgutachtens von Professor Dr. Hans Spanner (München) geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und führt aus:
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1. Die Beschwerdeführerinnen seien durch das angefochtene Gesetz nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Der unmittelbare Eingriff erfolge erst durch einen staatlichen Vollziehungsakt in Gestalt der Steuerveranlagung. Nicht nur bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer finde eine Veranlagung statt, sondern auch bei der Umsatzsteuer. Nur die Veranlagung und die sie bestätigenden Entscheidungen der Finanzgerichte könnten daher im Wege der Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Am Wesen der Umsatzsteuer als einer Veranlagungssteuer änderten auch die Bestimmungen über die Voranmeldung und Vorauszahlung nichts. Voranmeldung und Vorauszahlung seien nur Bestandteil eines vorläufigen Verfahrens; die endgültige Steuerfestsetzung erfolge erst durch die Veranlagung. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen das Absicherungsgesetz könne auch nicht, wie bei der Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1951, mit der Erwägung angenommen werden, die Umsatzsteuer sei eine Kostensteuer. Das System der Umsatzsteuer habe sich durch die Einführung der Mehrwertsteuer gegenüber der Rechtslage nach dem Umsatzsteuergesetz 1951 entscheidend geändert. Die Mehrwertsteuer stelle keine in die Kalkulation eingehenden Kosten dar, sondern laufe getrennt vom Nettowarenwert oder Leistungswert in der Art eines Durchlaufpostens neben die ![]() ![]() | |
2. Die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, insbesondere im Bereich der Steuergesetzgebung, finde ihre Grenze erst dort, wo Willkür angenommen werden müsse. Dies bedeute, daß nur der evidente, eindeutige und zweifelsfreie Mangel der Eignung eines Gesetzes zur Erreichung des erstrebten Gesetzeszweckes verfassungsrechtlich erheblich sein könne. Von derartiger Ungeeignetheit könne im Fall des § 8 AbsichG keine Rede sein.
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Die Einbeziehung der Altverträge in die Sonderumsatzsteuer enthalte auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, aus dem das Verbot der Rückwirkung abgeleitet werde, sei nicht verletzt.
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IV.
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Alle sieben Verfassungsbeschwerden betreffen den gleichen Sachverhalt und werfen die gleichen Rechtsfragen auf. Mit Rücksicht hierauf hat der Senat sie zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
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I.
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Die Beschwerdeführerinnen können durch die angefochtenen Bestimmungen nur insoweit beschwert sein, als sie vor der Aufhebung des § 2 AbsichG, also zwischen dem 29. November 1968 und dem 30. Oktober 1969, Ausfuhren bewirkt haben. Angesichts des hohen Auftragsvolumens am 23. November 1968 und der durch die Besonderheit der Produktion bedingten langen Lieferfristen ist auch ohne Nachweis im einzelnen in allen Fällen davon auszugehen, daß in der fraglichen Periode Lieferungen vorgenommen wurden.
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II.
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Die Beschwerdeführerinnen werden durch das Absicherungsgesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar, nicht etwa erst mittels eines Vollziehungsaktes betroffen. ![]() | |
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Hinzu kommt noch, daß die Sonderumsatzsteuer für den Unternehmer einen Kostenfaktor darstellt. Da nach § 2 Abs. 4 AbsichG die Vorschriften über den gesonderten Ausweis der Steuer und über den Vorsteuerabzug (§ 14 Abs. 1 und § 15 des Umsatzsteuergesetzes 1967) nicht anzuwenden sind, belastet die Sonderumsatzsteuer den Unternehmer unmittelbar; er kann sie nicht in der Art der Mehrwertsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges überwälzen. Von ihrer Höhe hängt die Entscheidung ab, ob der Unternehmer das Exportgeschäft weiter betreiben, einschränken oder aufgeben will. Unter diesen Umständen treffen auf die Sonderumsatzsteuer die Erwägungen zu, aus denen das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1951 (Allphasenbruttoumsatzsteuer) und des Beförderungsteuergesetzes zugelassen hat (BVerfGE 18, 1 [13 f.]; 16, 147 [158 ff.]). Es besteht kein Anlaß, diese der Situation der Beschwerdeführerinnen gerecht werdende Rechtsprechung zu ändern.
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Das Absicherungsgesetz ist - worauf im Gutachten Lerche besonders hingewiesen wird - im Gesetzgebungsverfahren mit ungewöhnlicher Beschleunigung behandelt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich hieraus indessen nicht. Der Bundesrat hat, ohne die ihm vorbehaltene Frist auszuschöpfen, ord ![]() ![]() | |
Das Absicherungsgesetz sieht für die zwischen dem 29. November 1968 und dem 30. Oktober 1969 bewirkten Ausfuhren drei Steuertatbestände vor:
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(1) Ausfuhren aufgrund von Verträgen, die seit dem 23. November 1968 geschlossen worden sind (§ 2 i. V. m. § 8 Satz 1 AbsichG);
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(2) Ausfuhren aufgrund eines vor dem 23. November 1968 geschlossenen Vertrages, der keine endgültigen Preisabsprachen enthielt (§ 2 i. V. m. § 8 Satz 2 Nr. 1 AbsichG) und
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(3) Ausfuhren aufgrund von vor dem 23. November 1968 geschlossenen Verträgen, wenn die Ausfuhr nach dem 23. Dezember 1968 bewirkt wird (Altverträge) (§ 2 i. V. m. § 8 Satz 2 Nr. 2 AbsichG).
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Diese Regelung begegnet unter keinem der in den Verfassungsbeschwerden dargelegten Gesichtspunkten verfassungsrechtlichen Bedenken.
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I.
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Die Beschwerdeführerinnen wenden sich insbesondere gegen die Besteuerung der Ausfuhren aufgrund von Altverträgen mit der Begründung, diese Maßnahme sei für die Erreichung des Gesetzeszweckes - der Einschränkung des Exports - ungeeignet, da derartige Ausfuhren nicht mehr im Belieben des Unternehmers stünden, sondern bewirkt werden müßten. Dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die Frage aufgeworfen, ob ein freiheitsbeschränkender oder ein den Bürger belastender Eingriff als Mittel zur Erreichung des mit dem Gesetz verfolgten Zweckes geeignet ist. Die Rechtsprechung hat sich vor allem bei der Prüfung der Zulässigkeit von Berufszugangsbeschränkungen (BVerfGE 9, 39 [57]; 13, 97 [113]; 19, 330 [337]; 25, 1 [12 f., 17 f.]; 25, 44 [58]) und von Maßnahmegesetzen mit ![]() ![]() | |
Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob eine Maßnahme zwecktauglich ist, stets sehr einschränkend behandelt und jeweils nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel "objektiv untauglich" (BVerfGE 16, 147 [181], "objektiv ungeeignet" [BVerfGE 17, 306 [317]] oder "schlechthin ungeeignet" [BVerfGE 19, 119 [126 f.]] war. Bei Anwendung dieser in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze wird die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Maßnahme aus dem Gesichtspunkt der objektiven Zweckuntauglichkeit nur sehr selten und nur in ganz besonders gelagerten Fäl ![]() ![]() | |
2. Das Absicherungsgesetz verfolgt in erster Linie nicht den Zweck, Haushaltsmittel zu beschaffen, sondern lenkend auf die damalige außenwirtschaftliche Situation einzuwirken. Es sollte die außenwirtschaftliche Konjunktur dämpfen und eine Aufwertung der Deutschen Mark überflüssig machen. Dies kam dadurch besonders zum Ausdruck, daß noch während des Gesetzgebungsverfahrens die Überschrift "Gesetz über umsatzsteuerliche Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung" in "Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (AbsichG)" geändert wurde. Daß wirtschaftslenkende Maßnahmen auch im Wege eines Steuergesetzes zulässig sind, ist vom Bundesverfassungsgericht wiederholt betont worden (z. B. BVerfGE 16, 147 [161]; 19, 119 [125]).
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Die Maßnahmen des Absicherungsgesetzes erwiesen sich indessen zur Eindämmung der außenwirtschaftlichen Konjunktur offenbar als nicht wirksam genug; denn im Herbst 1969 kam es trotzdem zur Aufwertung der Deutschen Mark. Hieraus sind indessen verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Zwecktauglichkeit gegen das Gesetz als Ganzes nicht herzuleiten. Zur Wiederherstellung des gestörten außenwirtschaftlichen Gleichgewichts zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ihren Handelspartnern war eine Verminderung des deutschen Exports und eine Steigerung des Imports jedenfalls geeignet. Die Annahme, daß der Export durch eine Belastung eingeschränkt und der Import durch die Begünstigung gefördert würden, lag nahe. Der Gesetzgeber durfte infolgedessen davon ausgehen, daß die im Absicherungsgesetz getroffenen Maßnahmen den Zweck erfüllen und die außenwirtschaftliche Absicherung ohne Aufwertung der Deutschen Mark sichern könnten, zumal die Minister und Gouverneure der Zehner-Gruppe, innerhalb derer die Änderung des Wechselkurses nachdrücklich gefordert worden war, bei ihrer Tagung in Bonn erklärt hatten, daß die beabsichtigten (im ![]() ![]() | |
3. Auch der Teil des Gesetzes, der die Besteuerung der Ausfuhren aufgrund von Altverträgen vorsieht (§ 8 Satz 2 Nr. 2), verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip. Er ist zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht schlechthin ungeeignet.
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Allerdings war unverkennbar, daß eine Belastung der Ausfuhren aufgrund von Altverträgen eine Einschränkung des Exportes nicht zur Folge haben konnte; die Ausfuhren mußten zur Erfüllung der Verträge bewirkt werden. Dies war im Gesetzgebungsverfahren auch keineswegs umstritten. Sprecher im Bundestag und im Finanzausschuß wiesen immer wieder darauf hin, daß der Zweck des Gesetzes, die Dämpfung des Exportes, mit dieser steuerlichen Maßnahme nicht erreicht werden könne (Abg. Dr. Pohle [CDU/CSU], Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 5. Wahlperiode, 197. Sitzung, StenBer. S. 10631 B, C; und S. 10632 A; Dr. Schwörer [CDU/CSU] S. 10641 C; Mertes [FDP] S. 10639 B, C). Wenn der Gesetzgeber die Altverträge einbezog, so ging er offensichtlich davon aus, daß diese Maßnahme trotzdem im Gesamtrahmen des Gesetzes zur Erreichung des Zweckes erforderlich war. Die Frage nach der Zwecktauglichkeit des Mittels kann sich also nicht darauf richten, ob die einzelne Ausfuhr noch verhindert werden, sondern darauf, ob auch die Einbeziehung der Altverträge zur Verminderung des Exportvolumens beitragen könnte. Diese Frage ist zu bejahen.
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Die Erhebung der Sonderumsatzsteuer bei den Altverträgen belastete unmittelbar den Unternehmer. Dies konnte bei dem Volumen der Altverträge, das auf 20 bis 25 Milliarden DM geschätzt wurde (Abg. Möller a.a.O., S. 10637 A-C), eine allgemeine Liquiditätsminderung im Bereich der deutschen Export ![]() ![]() | |
Im Gesetzgebungsverfahren wurde im übrigen auch betont, daß für das Absicherungsgesetz zwar kein unmittelbarer fiskalischer Anlaß bestehe, es sich vielmehr um ein Gesetz währungspolitischer Natur handle, die Erzielung von Einnahmen aber dennoch ein sehr wesentlicher Zweck des Gesetzes sei (Dr. Eckardt [CDU/CSU] a.a.O., S. 10720 A, S. 10722 A; Finanzminister Dr. Strauß S. 10731 A, Bf.).
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Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann keine Rede davon sein, daß der Gesetzgeber bei der Besteuerung der Ausfuhr aufgrund von Altverträgen die Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht eingehalten hätte.
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4. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist nicht festzustellen. In der Höhe des Steuersatzes von 4% (§ 4 AbsichG) kann eine übermäßige Belastung nicht gesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich der Steuersatz nicht in voller Höhe auswirkte, weil die Belastung bei der Veranlagung zu den Ertragsteuern voll abgesetzt werden konnte (§ 4 Abs. 1 und Abs. 4 EStG; § 6 Abs. 1 KStG). Zudem konnte bei Härten im Einzelfall über die erwähnten Härteklauseln Hilfe gewährt werden. Damit war rechtsstaatlichen Anforderungen Genüge getan. ![]() | |
Die Regelung des § 8 in Verbindung mit § 2 AbsichG, soweit die Ausfuhren aufgrund von vor dem 29. November 1968 geschlossenen Verträgen, insbesondere der Altverträge, mit der Sonderumsatzsteuer belastet werden, verstößt nicht deshalb gegen das Grundgesetz, weil sie eine rechtsstaatswidrige Rückwirkung bewirkt.
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1. Der Staatsbürger soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, daß der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar war (echte Rückwirkung). Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip. Das Vertrauen des Staatsbürgers kann allerdings unter Umständen auch Schutz dagegen beanspruchen, daß seine Rechtsposition nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirken (unechte Rückwirkung) (BVerfGE 25, 269 [290]).
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Die Besteuerung der Ausfuhren aufgrund von Verträgen, die am 29. November 1968 bestanden, insbesondere der Altverträge, hat eine unechte Rückwirkung zur Folge. Das Gesetz knüpft die Steuerpflicht nicht an den Vertragsabschluß, sondern an die nach dem 29. November 1968 bewirkte Ausfuhr von Gegenständen (§ 2 Abs. 1 AbsichG). Die Steuerpflicht entsteht gemäß § 5 AbsichG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes im Sinne des § 18 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1967, aufgrund dessen der Unternehmer binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Kalendermonats eine Voranmeldung nach einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Muster abzugeben und gleichzeitig die Vorauszahlung zu entrichten hat. Damit knüpft das Gesetz die den Betroffenen nachteilige Rechtsfolge nicht an einen der Vergangenheit angehörenden, abgewickelten Tatbestand an. Es wirkt lediglich auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte, nämlich die langfristigen, noch nicht abgewickelten Lieferverträge für die Zukunft ein.
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2. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtspre ![]() ![]() | |
Der Eingriff in einen abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ist besonders einschneidend. Das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage muß daher stärker geschützt sein als bei einem Eingriff in einen nicht abgeschlossenen, in der Entwicklung befindlichen und noch einem Risiko ausgesetzten Sachverhalt. Dementsprechend ist eine echte Rückwirkung, von einigen anderen engbegrenzten Ausnahmefällen abgesehen, nur dann als zulässig angesehen worden, wenn zwingende, dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnete Gründe des gemeinen Wohles die Rückwirkung rechtfertigen (BVerfGE 13, 261 [272]). Demgegenüber ist bei einem Gesetz mit unechter Rückwirkung das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen; nur wenn die Abwägung ergibt, daß das Vertrauen auf die Sicherheit der bestehenden Lage den Vorrang verdient, ist die Rückwirkung unzulässig (BVerfGE 25, 142 [154]). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
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3. Im Herbst 1968 war es unabweisbar geworden, Maßnahmen zur Herstellung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichts zu ergreifen.
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Nach der Rezession hatte im Jahre 1968 ein konjunktureller Aufschwung eingesetzt. Auch die Auslandsnachfrage stieg infolge des anhaltenden Preisauftriebs in den wichtigsten Abnehmerländern der deutschen Exportindustrie weiter an. Die Diskrepanz der Preisentwicklung in den Handelspartnerländern brachte die Gefahr einer Preisniveauanpassung innerhalb der Bundesrepu ![]() ![]() | |
Hinter diesen durch die damalige Situation verursachten Notwendigkeiten muß die Erwartung des einzelnen Unternehmers, er könne die schwebenden Geschäfte in der bei Vertragsabschluß in Rechnung gestellten Weise abwickeln, zurücktreten. Der Bürger kann im allgemeinen nicht darauf vertrauen, daß die Gesetzeslage bis zur Verwirklichung eines Steuertatbestandes unverändert bestehen bleibt. Dies gilt nicht nur für Steuervergünstigungen, sondern auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer. Die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen aufgrund des Stabilitätsgesetzes in besonderem Maß darauf vertrauen durften, bei Maßnahmen zur Wahrung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichts von einer Exportumsatzsteuerzahlung verschont zu bleiben, ist zu verneinen. Zwar ist im Verlauf der Beratung des Stabilitätsgesetzes ein Vorschlag, der Bundesregierung eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts zu erteilen, abgelehnt worden, weil eine solche auf die Dauer berechnete Regelung angesichts des bevorstehenden Wechsels im System der Umsatzbesteuerung für untunlich gehalten wurde (vgl. Kurzprotokoll über die 46. Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages vom 2. Februar 1967, S. 17; Kurzprotokoll über die 56. Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. April 1967, S. 17). Der Bundes ![]() ![]() | |
Demzufolge ergibt die Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit, daß gegenüber dem Einzelinteresse dem Gesamtinteresse an der Ordnung der Wirtschaft und an ungestörten Beziehungen zu anderen Staaten die größere Bedeutung zukommt. Dabei kann auch in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Gesetzgeber gegen Härten und unverhältnismäßige Nachteile Vorsorge getroffen hatte und die Maßnahmen nur auf Zeit, und zwar für eine verhältnismäßig kurze Frist, eingeführt worden waren und jeweils den veränderten Verhältnissen angepaßt werden konnten.
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Hinsichtlich der unter § 8 Satz 2 Nr. 1 AbsichG fallenden Ausfuhren, also der Ausfuhren aufgrund der vor dem 23. November 1968 ohne feste Preisabsprache, und hinsichtlich der später vor dem 29. November 1968 geschlossenen Verträge gelten die gleichen Erwägungen. Eines Eingehens auf die Besonderheit der Verträge ohne feste Preisabsprache bedarf es nicht.
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III.
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Auch aus den weiteren von den Beschwerdeführerinnen angeführten Gesichtspunkten ergeben sich keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Regelung. Weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 14 GG sind verletzt.
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1. Die Sonderbesteuerung des Exportes wich zwar von dem neu eingeführten Mehrwertsteuersystem ab. Die Systemwidrigkeit einer Regelung allein bewirkt indessen noch nicht ihre Verfassungswidrigkeit. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, ![]() ![]() | |
2. Nach Meinung der Beschwerdeführerinnen verstößt die Regelung des § 8 in Verbindung mit § 2 AbsichG auch deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil der Gesetzgeber zwischen den Fällen der nach dem 29. November 1968 und denjenigen der vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge nicht differenziert habe, obwohl die Möglichkeit der Abwälzung der Sonderumsatzsteuer in beiden Fällen verschieden gewesen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Wie oben zu II 3 dargelegt, war es sachgerecht, die Ausfuhren aufgrund der früheren Verträge, insbesondere der Altverträge, einzubeziehen, um die Wirksamkeit der Maßnahme nicht zu gefährden.
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3. Die Festsetzung einer Schonfrist von einem Monat für Altverträge mit fester Preisabsprache (§ 8 Satz 2 Nr. 2 AbsichG) war ebenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Bei Einräumung einer längeren Schonfrist wäre fraglich gewesen, ob sich die mit dem Absicherungsgesetz beabsichtigten Wirkungen sofort hätten bemerkbar machen können. Außerdem sprachen Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität gegen eine länger dauernde Freistellung der Altverträge. Bei Abwägung der Interessen der Unternehmer gegen diese Notwendigkeiten handelte der Gesetzgeber nicht willkürlich, wenn er in diesem Fall nur die nach dem 23. Dezember 1968 bewirkten Ausfuhren besteuerte.
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4. Die Rüge der Verletzung des Art. 14 GG ist nicht begründet.
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Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Auferlegung von Geldleistungsverpflichtun ![]() ![]() | |
Es besteht keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
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Der Einwand, ein zu einer Geldleistung verpflichtendes Gesetz, das zur Erreichung des Gesetzeszweckes objektiv untauglich sei, bewirke immer eine Enteignung, bedarf keiner weiteren Erörterung, da - wie oben zu II dargelegt - die Voraussetzung nicht zutrifft.
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Von einer erdrosselnden Wirkung der Sonderumsatzsteuer kann im übrigen keine Rede sein. Soweit im Einzelfall Härten auftraten, war ein Ausgleich über die Härteklausel des § 9 Abs. 3 AbsichG möglich.
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IV.
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Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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