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Zitiert durch:
BVerfG 1 BvR 842/17 - Streikbrecher
BVerfGE 157, 177 - Vorausgezahlte Erbbauzinsen
BVerfGE 153, 182 - Suizidhilfe
BVerfGE 146, 71 - Tarifeinheitsgesetz
BVerfGE 143, 246 - Atomausstieg
BVerfGE 142, 268 - Bestellerprinzip
BVerfGE 137, 350 - Luftverkehrsteuergesetz
BVerfGE 128, 326 - EGMR Sicherungsverwahrung
BVerfGE 128, 193 - Dreiteilungsmethode
BVerfGE 127, 87 - Hamburgisches Hochschulgesetz
BVerfGE 123, 186 - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
BVerfGE 122, 248 - Rügeverkümmerung
BVerfGE 116, 202 - Tariftreueerklärung
BVerfGE 103, 293 - Urlaubsanrechnung
BVerfGE 100, 271 - Lohnabstandsklausel
BVerfGE 100, 214 - Gewerkschaftsausschluß
BVerfGE 96, 375 - Kind als Schaden
BVerfGE 96, 56 - Vaterschaftsauskunft
BVerfGE 94, 268 - Wissenschaftliches Personal
BVerfGE 93, 352 - Mitgliederwerbung II
BVerfGE 92, 365 - Kurzarbeitergeld
BVerfGE 92, 26 - Zweitregister
BVerfGE 88, 103 - Streikeinsatz von Beamten
BVerfGE 88, 5 - Gewerkschaftliche Beratungshilfe


Zitiert selbst:
BVerfGE 81, 242 - Handelsvertreter
BVerfGE 79, 292 - Eigenbedarf II
BVerfGE 59, 231 - Freie Mitarbeiter
BVerfGE 58, 233 - Deutscher Arbeitnehmerverband
BVerfGE 57, 220 - Bethel
BVerfGE 57, 70 - Universitäre Krankenversorgung
BVerfGE 55, 159 - Falknerjagdschein
BVerfGE 50, 290 - Mitbestimmung
BVerfGE 49, 89 - Kalkar I
BVerfGE 44, 322 - Allgemeinverbindlicherklärung I
BVerfGE 38, 386 - Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern
BVerfGE 30, 173 - Mephisto
BVerfGE 28, 295 - Mitgliederwerbung I
BVerfGE 28, 243 - Dienstpflichtverweigerung
BVerfGE 28, 17 - Substantiierungspflicht
BVerfGE 27, 211 - Uranvorkommen
BVerfGE 20, 162 - Spiegel
BVerfGE 18, 85 - Spezifisches Verfassungsrecht
BVerfGE 18, 18 - Hausgehilfinnenverband
BVerfGE 17, 319 - Bayerische Bereitschaftspolizei
BVerfGE 4, 96 - Hutfabrikant


A.
I.
II.
1. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, das sich in d ...
2. Zwei Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin traten ihre Rest ...
III.
1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 GG sei ve ...
2. Art. 9 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG seien verletzt, weil die Au ...
3. Das angegriffene Urteil verletze die durch Art. 5 Abs. 1 Satz  ...
4. Der in der angegriffenen Entscheidung entwickelte Parität ...
5. In einem Schriftsatz vom 27. November 1990 rügt die Besch ...
IV.
B.
C.
I.
1. a) Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet das Recht, zur Wahrung  ...
2. Das Bundesarbeitsgericht hat die Koalitionsfreiheit der Beschw ...
3. Die angegriffene Entscheidung verstößt auch inhaltl ...
II.
Bearbeitung, zuletzt am 07.02.2023, durch: A. Tschentscher, Rainer M. Christmann
BVerfGE 84, 212 (212)1. Die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie schützt auch die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer Betätigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Grundrechts umfaßt.
 
2. Zu den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Mitteln zählen auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluß von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden insoweit von der Koalitionsfreiheit erfaßt, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Der Schutz umfaßt unter den gegebenen Verhältnissen jedenfalls Aussperrungen mit suspendierender Wirkung, die in Abwehr von Teil- oder Schwerpunktstreiks der Herstellung der Verhandlungsparität dienen.
 
3. Die Koalitionsfreiheit kann zum Schutz von Grundrechten Dritter BVerfGE 84, 212 (212)BVerfGE 84, 212 (213)und anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte eingeschränkt werden. Darüber hinaus bedarf sie der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird.
 
4. Eine Beschränkung von Arbeitskampfmaßnahmen, die das Ziel der Herstellung eines Verhandlungsgleichgewichts bei Tarifauseinandersetzungen (Verhandlungsparität) verfolgt, ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Aussperrungen zur Abwehr von begrenzten Teil- oder Schwerpunktstreiks können daher nach Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden.
 
5. Das Bundesarbeitsgericht hat nicht dadurch gegen die Verfassung (Art. 9 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen, daß es die maßgeblichen Grundsätze des Arbeitskampfrechts entwickelt hat, ohne sich auf ein gesetzliches Regelungssystem stützen zu können.
 
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 26. Juni 1991
 
- 1 BvR 779/85 -  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der ... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer - Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwalt Dr. Peter G. Meisel, Reiherstraße 12, Hamm 1, 2. Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker, Prof. Dr. Hans Dahs, Dr. Dieter Sellner und Partner, Oxfordstraße 24, Bonn 1 - gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 1985 - 1 AZR 636/82 -.
 
Entscheidungsformel:
 
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das einen von der Beschwerdeführerin befolgten Aussperrungsbeschluß am Arbeitskampf beteiligter Arbeitgeberverbände als rechtswidrig bewertet hat.
I.
 
Das Arbeitskampfrecht ist gesetzlich nicht geregelt. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich in zwei grundlegenden Entscheidungen damit befaßt. Im Beschluß vom 28. Januar 1955 (BAGE 1, 291) erkannte er Streiks, die um günstigere tarifliche BVerfGE 84, 212 (213)BVerfGE 84, 212 (214)Regelungen der Arbeitsbedingungen geführt werden, grundsätzlich als rechtmäßig an. Die deutsche Rechtsordnung erlaube derartige Arbeitskämpfe. Es bestehe Freiheit des Arbeitskampfes, Streikfreiheit und Aussperrungsfreiheit. Im Rahmen der sozialen Adäquanz gelte die freie Wahl der Kampfmittel. Jede Gruppe dürfe in den Grenzen des legitimen Kampfes das ihr gemäße, historisch überkommene, der Natur der Sache entsprechende Kampfmittel wählen. Dem Streik der Gewerkschaften entspreche die Aussperrung, gleichgültig, ob sie von einem Arbeitgeberverband beschlossen und von den einzelnen Arbeitgebern durchgeführt werde oder ob ein oder mehrere Arbeitgeber sie vornähmen. Sowohl die Angriffs- als auch die Abwehraussperrung könnten mit der Wirkung erklärt werden, daß die Arbeitsverhältnisse enden (lösende Aussperrung).
In dem zweiten Beschluß des Großen Senats vom 21. April 1971 (BAGE 23, 292) wurde der Arbeitskampf unter das Gebot der Verhältnismäßigkeit gestellt, weil Streik wie Aussperrung nicht nur die am Arbeitskampf unmittelbar Beteiligten, sondern auch Nichtstreikende und sonstige Dritte sowie die Allgemeinheit vielfach nachhaltig berührten. Arbeitskämpfe dürften nur eingeleitet und durchgeführt werden, soweit sie zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden Arbeitsfriedens geeignet und sachlich erforderlich seien. Auch bei der Durchführung des Arbeitskampfes selbst, und zwar sowohl beim Streik als auch bei der Aussperrung, sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Mittel des Arbeitskampfes dürften ihrer Art nach nicht über das hinausgehen, was zur Durchsetzung des erstrebten Zieles jeweils erforderlich sei. Der Arbeitskampf sei deshalb nur rechtmäßig, wenn und solange er nach den Regeln eines fairen Kampfes geführt werde. Er dürfe nicht auf Vernichtung des Gegners zielen, sondern habe den gestörten Arbeitsfrieden wiederherzustellen.
Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips seien nicht nur Streiks der Arbeitnehmer, sondern als Kampfmaßnahme der Arbeitgeber auch Aussperrungen zulässig. Die Rechtsordnung gehe davon aus, daß der Arbeitgeber derartige Maßnahmen ergreifen könne, und zwar auch als ersten Akt eines Arbeitskampfes. Anderenfalls wäre nicht gewährleistet, daß es im Rahmen der TarifautoBVerfGE 84, 212 (214)BVerfGE 84, 212 (215)nomie durch Verhandlungen und notfalls durch Druck und Gegendruck zum Abschluß von Tarifverträgen und damit zu einer kollektiven Regelung von Arbeitsbedingungen komme. Wenn die Gewerkschaft allein das Kampfgeschehen bestimmen könnte und der Arbeitgeber auf ein Dulden und Durchstehen des Arbeitskampfes beschränkt wäre, so bestünde die Gefahr, daß die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht mehr auf einem System freier Vereinbarungen beruhe; das sei aber Voraussetzung für ein Funktionieren und innerer Grund des Tarifvertragssystems. Vorbehaltlich der konkreten, insbesondere auch der wechselnden wirtschaftlichen Situation müsse im Prinzip sichergestellt sein, daß nicht eine Tarifvertragspartei der anderen von vornherein ihren Willen aufzwingen könne, sondern daß möglichst gleiche Verhandlungschancen bestünden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hätten die einen Arbeitskampf eröffnenden Maßnahmen, seien es Streiks, seien es Aussperrungen, nur suspendierende Wirkung. Im Regelfall gelte das auch für die Abwehraussperrung.
In zwei Urteilen vom 10. Juni 1980 (BAGE 33, 140; 185) führte der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsprechung zur Arbeitskampfparität und zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fort. Dabei vertrat er bereits im wesentlichen dieselben Grundsätze wie im angegriffenen Urteil. Maßgeblich für den zulässigen Umfang einer Abwehraussperrung sei der Umfang des Angriffsstreiks. Je enger der Streik innerhalb eines Tarifgebietes begrenzt sei, desto stärker sei das Bedürfnis der Arbeitgeberseite, den Arbeitskampf auf weitere Betriebe des Tarifgebiets auszudehnen. In einem der beiden Urteile, das einen Arbeitskampf in der Metallindustrie in Baden- Württemberg betraf, orientierte sich das Gericht an einer Quote (BAG a.a.O., S. 185): Sei der Streik auf weniger als 25 vom Hundert der Arbeitnehmer des Tarifgebiets beschränkt, so erscheine eine Abwehraussperrung nicht unverhältnismäßig, wenn sie ihrerseits nicht mehr als 25 vom Hundert der Arbeitnehmer des Tarifgebiets erfasse.BVerfGE 84, 212 (215)
BVerfGE 84, 212 (216)II.
 
1. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, das sich in dem maßgeblichen Zeitraum mit der Satz- und Klischeeherstellung für Tageszeitungen befaßte. Die Tarifverträge für das Druckereigewerbe wurden in ihrem Betrieb aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen angewandt. Dem Bundesverband Druck gehörte sie nicht an. In einem Arbeitskampf des Jahres 1978 hatte sie sich einer bundesweiten Aussperrung der Arbeitgeberverbände angeschlossen. Den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern hatte sie nur die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettolohn und der gewerkschaftlichen Arbeitskampfunterstützung gezahlt.
In diesem Arbeitskampf ging es um den Abschluß eines Tarifvertrages über die Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme. Die technische Entwicklung hatte in weiten Bereichen der Druckindustrie zu einer neuen Form der Satzherstellung geführt, die vor allem die Arbeitsplätze der Maschinensetzer bedrohte. Deshalb bemühte sich die Gewerkschaft (Klägerin des Ausgangsverfahrens) um den Abschluß von Rationalisierungsschutzabkommen. Nach dem Scheitern von Verhandlungen und einem Schlichtungsverfahren kam es ab dem 25. November 1977 zu kurzfristigen Arbeitsniederlegungen und Überstundenverweigerungen. Am 28. Februar 1978 rief die Klägerin in vier Betrieben unbefristete Streiks aus. Die Arbeitgeber reagierten zunächst mit zeitlich und regional begrenzten Aussperrungen. Mitte März 1978 waren sechs Unternehmen vom Streik betroffen. Nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil befanden sich zu diesem Zeitpunkt etwa 4.300 Arbeitnehmer im Ausstand. Die zentrale Arbeitskampfleitung des Bundesverbandes Druck, des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger und des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger forderte die Mitglieder dieser Arbeitgeberverbände mit Beschluß vom 12. März 1978 auf, die im technischen Bereich beschäftigten Arbeitnehmer bundesweit und unbefristet auszusperren. Diese Aufforderung wurde nicht vollständig befolgt. Die Aussperrung endete am 20. März 1978.
2. Zwei Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin traten ihre RestBVerfGE 84, 212 (216)BVerfGE 84, 212 (217)lohnforderungen in Höhe der Arbeitskampfunterstützung an die Industriegewerkschaft Druck und Papier ab, die diese Forderungen im Ausgangsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geltend machte. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr dagegen statt (BAGE 48, 195). Der Restlohnanspruch sei begründet, weil sich die Beschwerdeführerin im Annahmeverzug befunden habe. Die Aussperrung sei rechtswidrig gewesen. Dazu führte es aus:
Den Arbeitgebern stehe zur Abwehr begrenzter Teilstreiks das Kampfmittel der suspendierenden Aussperrung zur Verfügung. Dieses Recht folge aus der Tarifautonomie, deren Kernbereich von Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet und die durch das Tarifvertragsgesetz konkretisiert werde. Die Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems setze voraus, daß zwischen den Tarifvertragsparteien im Grundsatz ein annäherndes Verhandlungsgleichgewicht bestehe. Zur Herstellung dieses Gleichgewichts seien die Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften auf den Streik angewiesen. Tarifverträge kämen nur zustande, wenn sie gegebenenfalls von den Gewerkschaften mit den Mitteln des Arbeitskampfes erzwungen werden könnten.
Zur Abwehr begrenzter Teilstreiks seien auch Aussperrungen notwendig, um das Verhandlungsgleichgewicht zu sichern und Kampfparität herzustellen. Der begrenzte Teilstreik sei eine Form des Arbeitskampfes, die zur Bildung einer Übermacht auf seiten der Gewerkschaft führen könne. Ob die Abwehraussperrung verfassungsrechtlich geschützt sei, könne weiterhin offenbleiben. Die Arbeitgeber hätten jedenfalls im vorliegenden Fall bei dem Einsatz ihres Kampfmittels den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Alle Kampfmaßnahmen stünden unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, das die Merkmale der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Proportionalität umfasse.
Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts habe im Jahre 1955 nicht "vorgegebene Grundtatbestände des Arbeitskampfrechts" richterrechtlich ausgeformt. Er habe zwar das Arbeitskampfrecht neu geordnet, nicht aber den Anspruch erhoben, überkommenes Arbeitskampfrecht zu kodifizieren. Wie auch in den späteren EntBVerfGE 84, 212 (217)BVerfGE 84, 212 (218)scheidungen sei es nur darum gegangen, aus vorhandenen Normen das geltende Arbeitskampfrecht abzuleiten. Der Große Senat sei im Jahre 1971 nicht gehindert gewesen, an die Stelle der bisher für richtig gehaltenen Auffassung andere Erkenntnisse zu setzen.
Alle Rechtsregeln zum Arbeitskampfrecht müßten sich nach der letztgenannten Entscheidung an dem Grundsatz des Verhandlungsgleichgewichts und der Kampfparität orientieren. Einem eng geführten Teilstreik könne mit dem Mittel der Abwehraussperrung begegnet werden. Der Einsatz von Abwehraussperrungen sei aber unverhältnismäßig, wenn dadurch das Verhandlungsgleichgewicht gefährdet oder beseitigt würde. Das könne dann der Fall sein, wenn die Arbeitgeberseite auf einen eng begrenzten Teilstreik mit einer unbefristeten Aussperrung aller Arbeitnehmer des Tarifgebiets antworte. Ein Mißverhältnis zwischen der Zahl der am Streik beteiligten und der Zahl der ausgesperrten Arbeitnehmer könne ein gewichtiges Indiz für die Beurteilung der Frage sein, ob die Grenzen der Verhältnismäßigkeit verletzt seien. Störungen der Kampfparität könnten allerdings auch andere Ursachen haben und deshalb eine andere Beurteilung der Abwehraussperrung erfordern. Was nicht mehr der Sicherung des Verhandlungsgleichgewichts diene, sei jedenfalls übermäßige Reaktion.
Ob eine Aussperrung unverhältnismäßig sei, hänge vom Aussperrungsbeschluß ab. Damit werde zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nicht in unzulässiger Weise differenziert. Zwar komme es auf der Arbeitnehmerseite auf die tatsächliche Zahl der Streikenden an, während auf der Arbeitgeberseite die Zahl der Arbeitnehmer maßgeblich sei, die ausgesperrt werden sollten. Diese unterschiedlichen Anknüpfungspunkte folgten aber aus der jeweiligen Situation, aus der heraus die Verhältnismäßigkeit eines Kampfmittels zu beurteilen sei. Die Arbeitgeber kennten die Zahl der Streikenden. Sie könnten auf tatsächlich feststellbaren Druck reagieren und danach Inhalt und Umfang ihrer Abwehrmaßnahmen bestimmen.
Im vorliegenden Fall sei die Aussperrung unverhältnismäßig gewesen. Bis zum Aussperrungsbeschluß seien seit dem 28. Februar 1978 nach den Angaben der Beschwerdeführerin ohne Warnstreiks BVerfGE 84, 212 (218)BVerfGE 84, 212 (219)rund 52.000 Arbeitstage ausgefallen. Am 14. März 1978 hätten sich etwa 4.300 Arbeitnehmer im Ausstand befunden. Durch die bundesweite Aussperrung hätten unbefristet mindestens weitere rund 130.000 Arbeitnehmer in den Arbeitskampf einbezogen werden sollen. Damit hätten an jedem weiteren Kampftag mehr als zweieinhalbmal soviele Arbeitstage durch Aussperrung ausfallen sollen, als bislang in zwei Wochen insgesamt durch Streiks ausgefallen seien. Zwischen der Zahl der bestreikten Betriebe und der zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer einerseits und andererseits der Zahl der Arbeitnehmer, die nach dem Aussperrungsbeschluß hätten ausgesperrt werden sollen, bestehe somit ein auffallendes Mißverhältnis.
Besonderheiten der Druckindustrie und des Verlagsgewerbes rechtfertigten keine andere Beurteilung. Insbesondere sei die Aussperrung nicht durch das Grundrecht der Pressefreiheit gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitskampf des Jahres 1978 zeige, daß die Arbeitgeberseite zu gezielten, den Wettbewerb sichernden Aussperrungen in der Lage gewesen sei. Nichts spreche dafür, daß die Fortsetzung dieser gezielten Aussperrungen unmöglich geworden wäre. Nicht alle Unternehmen der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage sowie der Druckindustrie stünden so im Wettbewerb zueinander, daß nur eine bundesweite Aussperrung Solidarität hätte sichern und Wettbewerbsverzerrungen verhindern können. Das dargestellte Zahlenverhältnis sei ein deutliches Indiz dafür, daß nicht nur die Solidarität der Arbeitgeber verteidigt und einzelne Unternehmen vom Streikdruck entlastet werden sollten, sondern daß es den Arbeitgebern darum gegangen sei, über die Herstellung der Kampfparität hinaus die Kampfkraft der Gewerkschaft entscheidend zu schwächen. Andere Gründe, die eine solche Ausweitung des Arbeitskampfes hätten rechtfertigen können, seien nicht vorgetragen worden. In welchem Umfang die Arbeitgeber zulässigerweise hätten aussperren können, sei nicht zu entscheiden. Es bestehe daher auch kein Anlaß, auf die Kritik an einer quotenmäßigen Bestimmung des zulässigen Verhältnisses von Streik und Abwehraussperrung einzugehen.BVerfGE 84, 212 (219)
BVerfGE 84, 212 (220)III.
 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 109 Abs. 2 GG.
1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 GG sei verletzt, weil das Bundesarbeitsgericht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten habe. Allein die Tatsache, daß das Arbeitskampfrecht weiterhin kontrovers diskutiert worden sei und daß die Gewerkschaften beschlossen hätten, ihre gesamte politische Macht für ein Aussperrungsverbot einzusetzen, rechtfertige noch nicht die Abweichung von dem bis dahin geltenden Arbeitskampfrecht. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts habe in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1955 die sozialen Gegenspieler verpflichtet, die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, das Gemeinwohl nicht offensichtlich zu verletzen und das Maß des Erforderlichen bei der Durchführung des Arbeitskampfes nicht zu überschreiten. Den Tarifparteien würden mit dieser Entscheidung Taktik und Strategie des Arbeitskampfes überlassen, der Grundsatz der freien Wahl der Kampfmittel bleibe gewahrt. In der angegriffenen Entscheidung würden diese Grundsätze hingegen außer Kraft gesetzt.
Das Bundesarbeitsgericht habe den bei Änderungen des Richterrechts gebotenen Vertrauensschutz nicht gewahrt. Die neu entwickelten Grundsätze hätten auf den zurückliegenden Arbeitskampf nicht ohne weiteres angewendet werden dürfen. In der angegriffenen Entscheidung habe das Gericht eine Wendung vorgenommen, mit der die Arbeitgeber nicht hätten rechnen können.
2. Art. 9 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG seien verletzt, weil die Aussperrung als das historisch überkommene Arbeitskampfmittel der Arbeitgeber nach willkürlich gesetzten Maßstäben eingeschränkt werde. Die Arbeitgeber würden im Vergleich zu den Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund benachteiligt. Das Grundgesetz räume den sozialen Gegenspielern für den Bereich ihrer verfassungsmäßigen Betätigung und damit auch für die Konfliktlösungen im Arbeitskampf gleichgewichtige Rechtspositionen ein. Das ergeBVerfGE 84, 212 (220)BVerfGE 84, 212 (221)be sich auch aus Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG. Eine unterschiedliche Bewertung der beiderseitigen Kampfmittel sei damit unvereinbar.
Das Bundesarbeitsgericht gestehe im angegriffenen Urteil den Arbeitnehmern von vornherein eine bessere Ausgangsposition zu. Sie allein dürften Eröffnung, Dauer und Umfang des Arbeitskampfes nach ihren taktischen Überlegungen bestimmen. Die Arbeitgeber sollten dagegen ihr historisch überkommenes Kampfmittel der Aussperrung nur als Reaktion auf einen Streik einsetzen dürfen. Zusätzlich belastend sei, daß die Rechtmäßigkeit der Aussperrung von der Zahl der tatsächlich am Streik beteiligten Arbeitnehmer abhängen solle. Die Gewerkschaften könnten damit die Abwehrmöglichkeit der Arbeitgeber nach ihren eigenen taktischen Überlegungen steuern. Auch sei die Zahl der Streikenden manchmal schwer zu ermitteln. Außerdem lasse sich die Wirkung eines Streiks nicht allein an der Zahl der Streikenden ablesen. Der hier umstrittene Arbeitskampf sei ein Beispiel dafür. Zwar hätten nur etwa 4.300 Arbeitnehmer gestreikt. Durch gezielte kurzfristige Teilstreiks seien aber jeweils Tagesproduktionen zu Makulatur gemacht worden.
Eine Verletzung der Koalitionsfreiheit und des Gleichbehandlungsgebotes liege auch darin, daß sich der zulässige Umfang einer Aussperrung nach der vorgesehenen Reichweite des Aussperrungsbeschlusses und nicht nach der Zahl der tatsächlich ausgesperrten Arbeitnehmer richten solle. Das Gleichgewicht zwischen den sozialen Gegenspielern werde empfindlich gestört, wenn die Gewerkschaften unbefristete und bundesweite Streiks beschließen könnten, die Arbeitgeber aber mit ihrem Aussperrungsbeschluß warten müßten, bis sich die Zahl der tatsächlich streikenden Arbeitnehmer feststellen lasse. Die Arbeitgeber seien gezwungen, um ihrer Solidarität willen gezielten Teilstreiks mit weitgefaßten Aussperrungsbeschlüssen zu begegnen.
3. Das angegriffene Urteil verletze die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit. Die Besonderheiten des Pressewesens seien nicht berücksichtigt worden. Das Bundesarbeitsgericht habe verkannt, daß die Arbeitgeberseite zur Sicherung der Pressefreiheit gezwungen gewesen sei, mit einer bundesweiten Aussperrung zu antworten.BVerfGE 84, 212 (221)
BVerfGE 84, 212 (222)4. Der in der angegriffenen Entscheidung entwickelte Paritätsbegriff stehe im Widerspruch zu der in Art. 109 Abs. 2 GG festgelegten Staatszielbestimmung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Wenn die Kampfmittel der Arbeitgeberseite unangemessen beschränkt würden, müsse das zu einer dem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht abträglichen Nachgiebigkeit in Tarifauseinandersetzungen führen.
5. In einem Schriftsatz vom 27. November 1990 rügt die Beschwerdeführerin außerdem eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter. Sie macht geltend, der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hätte den Großen Senat anrufen müssen, weil die angegriffene Entscheidung mehrfach von dessen Beschluß vom 21. April 1971 abweiche. Die Nichtvorlage sei willkürlich. In einem Bereich, in dem - wie vorliegend - Entscheidungen mit "legislativem" Gehalt getroffen würden, beruhe das Unterlassen einer Vorlage ohne sachliche Gründe nicht auf einem bloßen Irrtum, sondern auf einer wissentlichen und damit objektiv willkürlichen Mißachtung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
IV.
 
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Bundesverband der Deutschen Industrie und die beteiligten Arbeitgeberverbände halten die Verfassungsbeschwerde für begründet. Das Recht der Arbeitgeber auf Aussperrung sei durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet. Durch die angegriffene Entscheidung werde es in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze führten zu einer Waffenungleichheit im Arbeitskampf.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die beteiligten Einzelgewerkschaften treten der Verfassungsbeschwerde entgegen. Sie halten die Aussperrung insgesamt für ein illegitimes Kampfmittel, das die erst durch das Streikrecht hergestellte Kampfparität wieder aufhebe. Die Aussperrung sei deswegen mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar. Das angegriffene Urteil sei aber jedenfalls inBVerfGE 84, 212 (222)BVerfGE 84, 212 (223)soweit nicht zu beanstanden, als es die umstrittene Arbeitskampfmaßnahme für rechtswidrig erkläre.
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, auch wenn die Beschwerdeführerin ihren Betrieb, wie behauptet wird, jetzt nicht mehr fortführt. Durch die Verurteilung zur Lohnzahlung ist sie weiterhin beschwert. Außerdem hat sie ein Interesse an der Klärung der verfassungsrechtlichen Lage, weil sie jederzeit ihren Betrieb wieder aufnehmen kann.
Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat die Beschwerdeführerin nicht in zulässiger Weise gerügt. Sie hat innerhalb der Beschwerdefrist weder beanstandet, daß das angegriffene Urteil ihr Recht auf den gesetzlichen Richter verletze, noch Umstände dargelegt, die zu einer Überprüfung des angegriffenen Urteils in dieser Hinsicht hätten Anlaß geben können. Was sie mit ihrem Schriftsatz vom 27. November 1990 dazu vorgetragen hat, konnte nicht mehr berücksichtigt werden. Ein neuer Sachverhalt - hier die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht - kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden (vgl. BVerfGE 18, 85 [89]; 24, 203 [213]; 27, 211 [217 f.]; 28, 17 [19]; 79, 292 [301]).
Die Rüge einer Verletzung von Art. 109 Abs. 2 GG ist unzulässig, weil diese Norm kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht verbürgt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
 
C.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin wird durch das angegriffene Urteil nicht in ihren Grundrechten verletzt.
I.
 
Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht verletzt. Das angegriffene Urteil greift zwar in die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Der Eingriff ist aber mit dem Grundgesetz vereinbar.BVerfGE 84, 212 (223)
BVerfGE 84, 212 (224)1. a) Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Von der allgemeinen Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG unterscheidet sich die Koalitionsfreiheit durch die Einbeziehung eines bestimmten Vereinigungszwecks in den grundrechtlichen Schutz. Die Bildung von Vereinigungen zum Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen war in der Vergangenheit vom Staat zeitweilig besonders heftig bekämpft worden. Daraus erklärt sich der besondere, über Art. 9 Abs. 1 GG hinausgehende Grundrechtsschutz, den der Zusammenschluß zu solchen Vereinigungen in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes genießt.
Die Koalitionsfreiheit gilt gemäß Art. 9 Abs. 3 GG für jedermann und alle Berufe. Sie ist also, obwohl historisch vor allem den Arbeitnehmern vorenthalten und von diesen erstritten, nicht als Arbeitnehmer-Grundrecht ausgestaltet, sondern steht ebenso Arbeitgebern zu. Insoweit schließt sich das Grundgesetz an die Regelung der Weimarer Verfassung (Art. 165) an. Das Grundrecht beschränkt sich auch nicht auf die Freiheit des Einzelnen, eine derartige Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen. Es schützt vielmehr ebenso die Koalition selber in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihrer Betätigung, soweit diese gerade in der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen besteht. Das ist zwar im Gegensatz zur Weimarer Verfassung nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber aus der Aufnahme des Vereinigungszwecks in den Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 50, 290 [367]).
Ein wesentlicher Zweck der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionen ist der Abschluß von Tarifverträgen. Darin sollen die Vereinigungen nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein (vgl. BVerfGE 44, 322 [341] m.w.N.; 50, 290 [367]). Die Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, überläßt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich den Koalitionen (vgl. BVerfGE 18, 18 [29 ff.]; 50, 290 [368]). Soweit die Verfolgung des Vereinigungszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden daher auch diese vom Schutz des Grundrechts umfaßt.BVerfGE 84, 212 (224)
BVerfGE 84, 212 (225)Zu den geschützten Mitteln zählen auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluß von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfaßt, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Dafür spricht auch Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG. Ob die Aussperrung zu den geschützten Kampfmitteln gehört, hat das Bundesverfassungsgericht ebenso wie das Bundesarbeitsgericht - auch in der angegriffenen Entscheidung - bisher offengelassen (vgl. BVerfGE 38, 386 [394]; BAGE 48, 195 [203]). Das Bundesarbeitsgericht hält jedoch die suspendierende Abwehraussperrung als Reaktion auf begrenzte Teilstreiks unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen für ein unerläßliches Mittel zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Tarifautonomie. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Wie weit die Aussperrung allgemein verfassungsrechtlich geschützt ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der Schutz umfaßt jedenfalls Aussperrungen der hier umstrittenen Art, die mit suspendierender Wirkung in Abwehr von Teil- oder Schwerpunktstreiks zur Herstellung der Verhandlungsparität eingesetzt werden. Derartige Aussperrungen sind nicht generell geeignet, die durch die Anerkennung des Streikrechts angestrebte Herstellung von Verhandlungsparität wieder zu Lasten der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Koalition dieses verfassungsrechtlich geschützte Mittel einsetzen darf, ist ebenso wie beim Streik keine Frage des Schutzbereichs, sondern der Ausgestaltung des Grundrechts durch die Rechtsordnung.
b) In dem genannten Umfang ist die Beschwerdeführerin durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Auch ein Unternehmen, das sich als Außenseiter einer Verbandsaussperrung anschließt, betätigt sich koalitionsmäßig. Das Kampfbündnis eines Außenseiters mit einem tariffähigen Verband kann eine Vereinigung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG sein, wenn es den Abschluß eines Tarifvertrages im Interesse des Außenseiters beeinflussen soll. Dieser Zweck ergibt sich hier bereits daraus, daß die Beschwerdeführerin die Geltung der Verbandstarife generell in den Arbeitsverträgen vereinbart BVerfGE 84, 212 (225)BVerfGE 84, 212 (226)hatte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sie, wie sie vorträgt, als Tochterunternehmen eines Mitglieds des kampfführenden Arbeitgeberverbandes an den Aussperrungsbeschluß gebunden war.
c) Das angegriffene Urteil begrenzt die Befugnis der Beschwerdeführerin, sich als Reaktion auf einen Teilstreik der Gewerkschaften an einer suspendierenden Abwehraussperrung zu beteiligen. Darin liegt eine Beschränkung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheit, sich koalitionsmäßig zu betätigen. Diese Beschränkung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Das Bundesarbeitsgericht hat die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht dadurch verletzt, daß es die maßgebenden Grundsätze selbst entwickelt hat, ohne sich auf ein gesetzliches Regelungssystem stützen zu können.
a) Das Bundesarbeitsgericht war nicht schon deshalb an einer rechtlichen Begrenzung der Aussperrungsbefugnis der Beschwerdeführerin gehindert, weil dies allein Sache des Gesetzgebers gewesen wäre. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Lehre, daß der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muß (Wesentlichkeitstheorie, vgl. etwa BVerfGE 49, 89 [126 f.] m.w.N.), gilt für das Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Bei Eingriffen in die grundrechtliche Freiheitssphäre unterliegt der Staat dem Vorbehalt des Gesetzes. Er darf in weiten Bereichen nur tätig werden, wenn er durch ein vom Parlament erlassenes Gesetz dazu ermächtigt ist. Die Tragweite dieses Grundsatzes wird durch die Rechtsprechung zur Wesentlichkeitstheorie näher bestimmt.
Im vorliegenden Fall geht es jedoch um das Verhältnis gleichgeordneter Grundrechtsträger. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach geäußert, es sei "Sache des Gesetzgebers", die Koalitionsfreiheit näher auszugestalten (BVerfGE 50, 290 [368 f.]; 57, 220 [245 ff.]; kritisch zu einer Regelungspflicht: Jörn Ipsen, DVBl. 1984, S. 1102 [1105]). Folgerungen für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Koalitionen ergeben sich daraus aber nicht. Die Gerichte müssen bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen ableiten, die für das betrefBVerfGE 84, 212 (226)BVerfGE 84, 212 (227)fende Rechtsverhältnis maßgeblich sind. Das gilt auch dort, wo eine gesetzliche Regelung, etwa wegen einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht, notwendig wäre (vgl. BVerfGE 81, 242 [256]). Nur so können die Gerichte die ihnen vom Grundgesetz auferlegte Pflicht erfüllen, jeden vor sie gebrachten Rechtsstreit sachgerecht zu entscheiden.
b) Das Bundesarbeitsgericht hat auch nicht dadurch gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, daß es, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, seine Rechtsprechung zum Arbeitskampfrecht ohne zureichenden Grund geändert hätte. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung (vgl. BVerfGE 38, 386 [396]). Von ihnen abzuweichen, verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Ihr Geltungsanspruch über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf deswegen nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann.
c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verstößt das angegriffene Urteil auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Abweichungen des angegriffenen Urteils von der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitskampfrecht halten sich im Rahmen vorhersehbarer Entwicklung. Der Stand der Rechtsprechung zur Zeit des Arbeitskampfes wurde durch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1971 (BAGE 23, 292) geprägt. Bereits in diesem Beschluß waren die streitigen Arbeitskampfmaßnahmen vom Prinzip der Verhandlungsparität her beurteilt und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemessen worden. Diese Gedanken wurden in der angegriffenen Entscheidung lediglich fortentwickelt. Zudem war der Beschluß des Großen Senats auf so erhebliche Kritik gestoßen, daß der unveränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert erscheinen konnte. Der grundsätzlichen Frage, ob und inwieweit bei der BVerfGE 84, 212 (227)BVerfGE 84, 212 (228)Fortentwicklung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung Vertrauensschutz gewahrt werden muß, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
3. Die angegriffene Entscheidung verstößt auch inhaltlich nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.
a) Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Damit ist aber nicht jede Einschränkung von vornherein ausgeschlossen. Sie kann durch Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte gerechtfertigt sein (vgl. etwa BVerfGE 28, 243 [260 ff.]; 30, 173 [193]; 57, 70 [98 f.]; st. Rspr.). Darüber hinaus bedarf die Koalitionsfreiheit der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird, die beide den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG genießen. Ob der Gesetzgeber weitergehende Regelungsbefugnisse zum Schutz sonstiger Rechtsgüter hat (vgl. BVerfGE 28, 295 [306]), braucht nicht vertieft zu werden. Die im angegriffenen Urteil vorgesehenen Beschränkungen der Aussperrungsbefugnis lassen sich bereits mit dem Schutz entgegenstehender Grundrechte der Arbeitnehmer und ihrer Organisationen aus Art. 9 Abs. 3 GG rechtfertigen.
Der Fall gibt keinen Anlaß, die Grenze eines unantastbaren "Kernbereiches" der Koalitionsfreiheit näher zu bestimmen (vgl. BVerfGE 4, 96 [106]; 17, 319 [333 f.]; 38, 386 [393]; 58, 233 [247]). Sicherlich gehört dazu die Verhandlungsfähigkeit beider sozialer Gegenspieler, also auch der Arbeitgeber, bei Tarifauseinandersetzungen. Sie wird aber durch das angegriffene Urteil ebensowenig in Frage gestellt wie deren Fähigkeit, einen wirkungsvollen Arbeitskampf zu führen. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Beschränkung ihrer Aussperrungsbefugnis verletzt weder den Wesensgehalt der Koalitionsfreiheit (Art. 19 Abs. 2 GG) noch greift sie in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht ein (vgl. BVerfGE 55, 159 [165]).
b) Soweit das Bundesarbeitsgericht selbst die Grundsätze entwickelt hat, an denen es die streitigen Arbeitskampfmaßnahmen mißt, hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob auch der Gesetzgeber solche Rechtssätze nicht ohne Verletzung von GrundBVerfGE 84, 212 (228)BVerfGE 84, 212 (229)rechten der Beschwerdeführerin hätte erlassen können (vgl. BVerfGE 59, 231 [256 f.]). Diese Grenze ist eingehalten, wenn die Verhandlungsfähigkeit der Arbeitgeber bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, gewahrt bleibt und ihre koalitionsmäßige Betätigung nicht weitergehend beschränkt wird, als es der Schutz kollidierender Grundrechte der Arbeitnehmer erfordert. Daran gemessen hält das angegriffene Urteil der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
aa) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die grundlegende Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, daß Arbeitskampfmaßnahmen der Herstellung eines Verhandlungsgleichgewichts bei Tarifauseinandersetzungen (Verhandlungsparität) dienten und an diesem Zweck zu messen seien. Durch dieses Prinzip wird der Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen nur dahin beschränkt, daß durch sie kein Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen soll. Eine solche Beschränkung ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluß von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Soweit Arbeitskämpfe zu einem Ungleichgewicht führen, wird die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigt.
Die gegen das Prinzip der Verhandlungsparität von der Beschwerdeführerin erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die Fähigkeit der Arbeitgeber, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, kann durch eine Arbeitskampfordnung, die sich am Ziel eines Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien orientiert, nicht in Frage gestellt werden. Solange die Arbeitgeber nicht gehindert sind, die zur Herstellung dieses Gleichgewichts erforderlichen Kampfmittel einzusetzen, wird die Koalitionsfreiheit nicht verletzt. Diese kann so ausgestaltet werden, daß ein Verhandlungsübergewicht nach Möglichkeit verhindert wird. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nicht die uneingeschränkte Befugnis, alle denkbaren Kampfformen einzusetzen.
Demgegenüber besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die überBVerfGE 84, 212 (229)BVerfGE 84, 212 (230)kommenen Kampfmittel in ihrer historischen Ausprägung vom Verfassungsgeber als Ausdruck eines prästabilen Gleichgewichts angesehen worden wären. Bei der Schaffung des Grundgesetzes gab es noch keinen gesicherten Bestand rechtlicher Erkenntnisse zum Arbeitskampf. Streik und Aussperrung sind zwar altüberkommene Kampfmittel. Ihre rechtliche Einordnung war aber noch bis zum Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 1955 weitgehend ungeklärt. Erst mit dieser Entscheidung ist der Arbeitskampf als legitim anerkannt worden. Bis dahin galt der Streik in Rechtsprechung und Lehre als Bruch des Arbeitsvertrages.
bb) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch, daß das Bundesarbeitsgericht nicht alle denkbaren Einflußfaktoren des Wirtschafts- und Verteilungsprozesses in die Beurteilung der Paritätsfrage einbezogen, sondern allein darauf abgestellt hat, wie sich die Verhandlungsstärke der sozialen Gegenspieler beim Aushandeln von Tarifverträgen auswirkt und wie sie durch Arbeitskampfmittel beeinflußt werden kann. Die für diese Betrachtungsweise vom Bundesarbeitsgericht angeführten Gründe lassen einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennen. Seine Bewertung der in einer Tarifauseinandersetzung konkret mobilisierbaren Kräfte, der Auswirkungen von Kampfmaßnahmen auf beide Beteiligte und der sich daraus ergebenden Chancen und Risiken verfehlt jedenfalls nicht die Zielsetzung, das Gleichgewicht der Tarifvertragsparteien am Verhandlungstisch zum Maßstab für die Beurteilung des Arbeitskampfgeschehens zu machen. Sie liegt innerhalb der zulässigen Bandbreite eines rechtlichen Ordnungsrahmens für das Arbeitskampfrecht. Das gilt auch, soweit sich das Bundesarbeitsgericht bei seiner Einschätzung des Kampfgeschehens auf wenige Kriterien beschränkt, die einer typisierenden Betrachtung zugänglich sind. Diese vereinfachende Sicht dient der Klarheit und Kalkulierbarkeit des Arbeitskampfrechts und damit auch der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie bei Arbeitskämpfen.
cc) Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Bundesarbeitsgericht die Abwehraussperrung nur als eine durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzte Maßnahme zuläßt. Dem liegt die EinBVerfGE 84, 212 (230)BVerfGE 84, 212 (231)schätzung zugrunde, daß die Arbeitnehmerseite zur Herstellung einer gleichgewichtigen Verhandlungsposition auf Arbeitskampfmaßnahmen oder deren Androhung angewiesen ist. Dagegen sind unter den gegenwärtig bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen durchgreifende Einwände nicht zu erheben. Indem das Bundesarbeitsgericht sich darauf beschränkt, erst der Eskalation eines Arbeitskampfes durch übermäßige Abwehrmaßnahmen entgegenzuwirken, wahrt es die Tarifautonomie. Bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die schon bei den Angriffskampfmitteln ansetzte, wäre eine gerichtliche Kontrolle der Tarifziele kaum zu vermeiden. Eine solche Kontrolle widerspräche aber dem Grundgedanken der Tarifautonomie.
dd) Die Bestimmung der Faktoren, die nach dem angegriffenen Urteil für das zulässige Maß einer Abwehraussperrung bestimmend sein sollen, folgt aus dem Abwehrcharakter der streitigen Kampfmaßnahme. Das Bundesarbeitsgericht ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, daß der Arbeitgeberverband für seinen Aussperrungsbeschluß verantwortlich sei, mit dem er auf die Kampfmaßnahmen der Arbeitnehmer reagiert habe. Die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses lasse sich nur an seinem Inhalt, nicht aber an der Folgebereitschaft des einzelnen Unternehmers messen. Inwieweit eine Aussperrung zur Herstellung der Verhandlungsparität gerechtfertigt erscheine, könne beim Erlaß des Beschlusses sinnvoll nur an der Zahl der tatsächlich streikenden Arbeitnehmer abgelesen werden. Diese Zahl könne der Verband hinreichend genau von seinen Mitgliedern erfahren. Diese Überlegungen leuchten ein und sind jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Arbeitgeberverband wird durch die Notwendigkeit, schon bei seinem Beschluß das Übermaßverbot zu beachten, in seiner Kampftaktik nicht unangemessen eingeschränkt. Er ist äußerstenfalls genötigt, seine Reaktionen schrittweise auszuweiten.
c) Das Bundesarbeitsgericht hat auch bei Anwendung der von ihm entwickelten Grundsätze die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht grundlegend verkannt. Der Aussperrungsbeschluß erfaßte rund 130.000 Arbeitnehmer bei etwa 4.300 Streikenden. Das Zahlenverhältnis beträgt somit etwa dreißig zu eins. Pro BVerfGE 84, 212 (231)BVerfGE 84, 212 (232)Kampftag hätten mehr als zweieinhalbmal so viele Arbeitstage durch Aussperrung ausfallen sollen, als bislang in zwei Wochen insgesamt durch die Streiks der Gewerkschaft an Arbeitstagen ausgefallen waren. Dies konnte das Bundesarbeitsgericht zum Anlaß nehmen, den Aussperrungsbeschluß als rechtswidrig einzustufen, ohne durch eine solche Bewertung die koalitionsmäßige Betätigung der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig einzuschränken.
II.
 
Die Beschränkung der Aussperrungsbefugnis der Beschwerdeführerin steht auch im übrigen mit der Verfassung im Einklang.
Die objektiv-rechtliche Garantie des Instituts "Freie Presse" (vgl. BVerfGE 20, 162 [175 f.]) wird durch die dem angegriffenen Urteil zugrundeliegenden Grundsätze zur Abwehraussperrung nicht verletzt. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die Meinungsvielfalt im Pressebereich nur bei einer flächendeckenden Aussperrung gewahrt werden könne, trifft nach den dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrundeliegenden Feststellungen nicht zu. Die Arbeitgeberseite war danach zu gezielten, den Wettbewerb sichernden Aussperrungen tatsächlich in der Lage und hätte diese Taktik auch fortsetzen können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gibt keinen Anlaß, dies in Frage zu stellen.
Der Schutzbereich des Art. 14 GG wird durch die angegriffene Entscheidung nicht berührt. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Geldbetrages ist kein Eingriff in ihr Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb, so daß offenbleiben kann, ob sich der Schutz des Art. 14 GG darauf erstreckt. Auch sonst ist für einen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin nichts ersichtlich.
Herzog, Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Dieterich, Kühling, SeibertBVerfGE 84, 212 (232)