Beschluss | |
des Zweiten Senats vom 28. Juli 2022
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– 2 BvE 3/19 – | |
in dem Verfahren über den Antrag festzustellen, 1. der an die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. gerichtete (nicht bestandskräftige) Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Dezember 2018, Az. ZMV I 3 – DES, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, 2. desselbengleichen verletzt der an die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. gerichtete Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2019, Az. ebenfalls ZMV I 3 – DES, die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, 3. das seit Ende April 2018 andauernde und fortdauernde Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. auf deren Antrag bereits vom 23. April 2018 hin Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 – 144 in Höhe von 480.000 € für das Haushaltsjahr 2018 auszuzahlen bzw. nachzuzahlen, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, 4. der an die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. gerichtete Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2018 [richtig: 2019], Az. ZMV I 3 – DES, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, 5. desselbengleichen verletzt das seit Anfang Juli 2018 andauernde und fortdauernde Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. auf deren Antrag vom 3. Juli 2018 hin Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 – 144 in Höhe von 900.000 € für das Haushaltsjahr 2019 auszuzahlen, die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, 6. der Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in dessen 21. Sitzung am 10. Oktober 2018 zu Kapitel 0601 Titel 685 12 des Haushaltsplanentwurfs für 2019, den Antrag der AfD-Fraktion abzulehnen, der darauf gerichtet war, zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. Globalzuschüsse zu deren gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 – 144 in Höhe von 900.000 € in den Haushaltsplan zum Haushaltsgesetz für 2019 einzustellen, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, 7. das Bundesministerium der Finanzen hat die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, durch seine Handlung bzw. Unterlassung verletzt, indem es in seiner unter dem 2. November 2018 in den Haushaltsausschuss eingebrachten korrigierten Neufassung des Entwurfs zum Bundeshaushaltsplan für 2019 zum Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat) vorgeschlagen und initiiert hat, unter dem Titel 685 12 – 144 die im Haushaltsplan 2019 vorgesehenen Globalmittel zugunsten der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Rosa-Luxemburg-Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung und der Hanns-Seidel-Stiftung um insgesamt 16 Millionen € zu erhöhen, ohne aber zugleich irgendwelche Globalmittel, zumal die von der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. für das Haushaltsjahr 2019 beantragten 900.000 €, zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. dort ebenfalls vorzusehen und einzustellen, 8. auch hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Bereinigungssitzung zum Haushaltsentwurf 2019 (26. Sitzung) am 8. November 2018 die verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin, insbesondere ihr Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, abermals dadurch verletzt, dass er diesem Änderungsantrag des Bundesministeriums der Finanzen (S. 62 der Ausschussdrucksache 2500), durch den durch Neufassung des Entwurfs zum Bundeshaushaltsplan für 2019 zum Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat) unter dem Titel 685 12 – 144 die im Haushaltsplan 2019 vorgesehenen Globalmittel zugunsten der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Rosa-Luxemburg-Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung und der Hanns-Seidel-Stiftung um insgesamt 16 Millionen € erhöht werden, zugestimmt hat, ohne dass jedoch irgendwelche, wie auch immer geringen Globalmittel auch zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. ebenfalls vorgesehen und eingestellt wurden, 9. der Erlass des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) vom 17. Dezember 2018 (BGBl I S. 2528) durch den Deutschen Bundestag verletzt die Klägerin dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, dass der durch das Gesetz in Kraft gesetzte Bundeshaushaltsplan keine Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 – 144 in Höhe von 900.000 € zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. vorsieht, wohl aber – jeweils ungleich höhere – Fördermittel zugunsten der parteinahen Stiftungen Konrad-Adenauer-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung und Hanns-Seidel-Stiftung, 10. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, durch sein fortdauerndes Unterlassen, die Stellung der Bundesregierung als "Herrin des Verfahrens" bei der Aufstellung von Haushaltsentwürfen, die ihr infolge des haushaltsrechtlichen Initiativmonopols der Bundesregierung (Art. 110 Abs. 3, Art. 113 Abs. 1 GG) jederzeit zukommt, gegenüber der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Rosa-Luxemburg-Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung und der Hanns-Seidel-Stiftung dahingehend wirksam zur Geltung zu bringen, dass die genannten Stiftungen auch die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. zu ihren sogenannten "Stiftungsgesprächen" hinzuziehen, dort ordnungsgemäß, fair und gehörig an allen Verhandlungen diskriminierungsfrei beteiligen und ihre Interessen im Sinne rechtlicher Gleichbehandlung der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. mit den vorgenannten übrigen politischen Stiftungen berücksichtigen, 11. die Bundesregierung verletzt die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin dadurch, daß sie am 16. März 2022 einen 2. Entwurf für den Bundeshaushalt für 2022 beschlossen und dem Deutschen Bundestag zugeleitet hat, in dem 131.959.000 € allein an Globalzuschüssen zugunsten der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Hanns-Seidel-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung und der Rosa-Luxemburg-Stiftung vorgesehen sind, jedoch keinerlei Globalmittel auch zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung eingestellt werden, 12. der Gleichheitssatz gebietet es, daß eine staatliche Förderung politischer Stiftungen, die politischen Parteien nahestehen, wenn sie denn gewährt wird, jedenfalls alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt (vergl. bereits E 73, 1 [38]); zumal eine sich über geraume Zeit erstreckende Schlechterstellung einer Minderheit durch die Mehrheit kommt insofern von Verfassungs wegen nicht in Betracht; Antragstellerin: Alternative für Deutschland (AfD), vertreten durch die Bundessprecher Tino Chrupalla und Dr. Alice Weidel, Schillstraße 9, 10785 Berlin, – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Ulrich Vosgerau, Berlin – Antragsgegner:1. Deutscher Bundestag, vertreten durch die Bundestagspräsidentin Bärbel Bas, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, 2. Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, vertreten durch den Vorsitzenden Prof. Dr. Helge Braun, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, 3. Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin, 4. Bundesministerium des Innern und für Heimat, vertreten durch die Bundesministerin Nancy Faeser, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, 5. Bundesministerium der Finanzen, vertreten durch den Bundesminister Christian Lindner, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, – Bevollmächtigte: 1. (...), [zu 1. und 2.] 2. (...) [zu 3.] – hier: Antrag, im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens gemäß § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, beginnend mit dem laufenden Haushaltsjahr 2022, nach pflichtgemäßem Ermessen eine oder auch mehrere, jeweils auf ein Haushaltsjahr bezogene Anordnungen zu erlassen, in denen festgelegt wird, in welcher Höhe die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. als die der Antragstellerin nahestehende politische Stiftung aus Mitteln des Bundeshaushalts jeweils jährlich zu fördern ist, bis eine endgültige Regelung zur Förderung auch der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V., sei es kraft entsprechender, im Vergleich zu allen anderen aus dem Bundeshaushalt geförderten, politischen Parteien nahestehenden Stiftungen diskriminierungsfreier Festsetzung im Bundeshaushalt, sei es durch Inkrafttreten eines allgemeinen Bundesgesetzes, das die Förderung politischer, den im Deutschen Bundestag vertretenen politischen Parteien nahestehenden Stiftungen zum Gegenstand hat und das die Desiderius-Erasmus-Stiftung nicht diskriminiert, sondern allen übrigen politischen Stiftungen gleichbehandelt und entsprechend ihre diskriminierungsfreie Förderung vorsieht | |
Entscheidungsformel und Gründe: | |
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Er ist unstatthaft, weil die Antragstellerin – ebenso wie beim vorhergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 155, 357 [375 Rn. 41 ff.]) – nicht substantiiert dargelegt hat, dass das geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz auch die vorläufige Anordnung von Zahlungspflichten zugunsten der nicht verfahrensbeteiligten Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. umfasst und dass es des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf, um den Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts zu verhindern.
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König Huber Hermanns Müller Kessal-Wulf Maidowski Langenfeld Wallrabenstein
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