Beschluss | |
des Zweiten Senats vom 21. Februar 2024
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– 2 BvE 1/24 – | |
in dem Verfahren über den Antrag festzustellen, dass der Antragsteller in seinen Rechten als Abgeordneter des Deutschen Bundestages dadurch verletzt worden ist, dass er nach dem Verlust des Fraktionsstatus der LINKEN aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) ausgeschlossen wurde und damit eine eindeutig persönliche Wahl durch das Plenum des Bundestages de facto für ungültig erklärt worden ist und ihm in diesem Zusammenhang auch jegliche Rechtsmittel dagegen verwehrt worden sind, weil er bis zum heutigen Tag keine förmliche Information dazu erhalten habe, weder von der Bundestagspräsidentin noch von der Bundestagsverwaltung, also keinen Bescheid, keinen Beschluss, kein Protokoll irgendeiner Entscheidung – von wem auch immer (also Ältestenrat, Präsidium oder Präsidentin) –, gegen den/die der Antragsteller Rechtsmittel oder auch nur Widerspruch hätte einlegen können Antragsteller: Dr. André Hahn, MdB, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, Antragsgegner: und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
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Entscheidungsformel: | |
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Er ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht in einer den Anforderungen des § 23 ![]() ![]() | |
König, Maidowski, Langenfeld, Wallrabenstein, Fetzer, Offenloch, Frank, Wöckel ![]() |