Allerdings ist das Eröffnungsverfahren, in dem diese richterlichen Entscheidungen ergangen sind, nicht Teil des Hauptverfahrens, auf Grund dessen ein Strafurteil ergehen kann, sondern diesem vorgeschaltet. In diesem sogenannten Zwischenverfahren tritt das Gericht zum Schutz des Angeschuldigten zunächst nur in eine Vorprüfung im Rahmen der Privatklage bzw. der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage dahin ein, ob der Angeschuldigte einer strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint und ob Umstände vorliegen, die etwa eine Strafverfolgung prozessual hindern (§§ 203, 383 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Gericht den Beschuldigten anzuhören (§§ 382, 383 Abs. 1, 201 StPO) und kann es zur besseren Aufklärung der Sache Beweise erheben (§§ 383 Abs. 1, 201 Abs. 1 StPO). Es liegt jedoch in der Natur dieser Vorprüfung begründet, daß sie jedenfalls nach der tatsächlichen Seite hin nur in beschränktem Umfang eine Klärung bringen, also - mit den Worten des Berufungsgerichts - nicht in vollem Umfang die Rechtsgarantien gewähren kann, die eine öffentliche Hauptverhandlung bietet. Hieraus kann jedoch nicht schon
mit der Revision gefolgert werden, daß der die Privatklage zurückweisende Beschluß und die diesen Beschluß bestätigende Beschwerdeentscheidung wesensmäßig einem "Urteil" in einer Rechtssache im Sinne von § 839 Abs. 2 BGB nicht gleichgesetzt werden könnten. Von entscheidender Bedeutung sind insoweit vor allem die Wirkungen, welche die Prozeßordnung an die eine Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnende Entscheidung für das mit der Privatklage bzw. öffentlichen Anklage anhängig gemachte Prozeßverhältnis knüpft. Ist nämlich die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, die mit der sofortigen Beschwerde, nicht aber mit weiterer Beschwerde angefochten werden kann (§ 310 Abs. 2 StPO), wie im vorliegenden Fall unanfechtbar geworden, so tritt nach §§ 211, 383 Abs. 1 StPO ein Verbrauch der Privatklage (bzw. der öffentlichen Anklage) dergestalt ein, daß die Klage nunmehr nur noch auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden kann, welche geeignet sind, die frühere Entscheidungsgrundlage des Beschlusses zu beseitigen. Ohne einen Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann aber das Hauptverfahren nicht durchgeführt werden; der Beschluß ist Prozeßvoraussetzung, bei deren Fehlen das dennoch in Gang gesetzte Hauptverfahren eingestellt werden muß (BGHSt 10, 278 [279]). Somit sind die Entscheidungen, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, nicht nur nach Form und Inhalt insoweit "urteilsmäßig", als sie unter Anwendung sachlich-rechtlicher Normen auf einen konkreten, durch die Privatklage bzw. die öffentliche Anklage umrissenen Sachverhalt unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und mit Begründung des Spruchs (§§ 383 Abs. 1, 204 Abs. 1 StPO) getroffen werden. Vielmehr kommt ihnen eine wesensmäßig dem Urteil vorbehaltene materielle Rechtskraftwirkung zu, die zu wahren nach dem zuvor Gesagten gerade Aufgabe des sogenannten Richterprivilegs des § 839 Abs. 2 BGB ist. Das verkennt die Revision, wenn sie meint, daß die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens als "urteilsverhinderndes" Erkenntnis kein "urteilsvertretendes" Erkenntnis sein könne, und damit maßgebend nicht auf das Wesen der Entscheidung, sondern vielmehr auf ihren Inhalt abheben will, auf den es aber
für die Beurteilung, ob eine Entscheidung "Urteil" in einer Rechtssache im Sinne von § 839 Abs. 2 BGB ist, nicht ankommen kann. Deshalb hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1965 - III ZR 166/63 - (LM BGB § 839 G Nr. 10) die Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde durch den sogenannten "Dreierausschuß" des Bundesverfassungsgerichts, dem insoweit eine vergleichbare negative Kontrollfunktion zukommt wie dem Gericht bei seiner Entscheidung im Eröffnungsverfahren, als "Urteil" in einer Rechtssache im Sinne von § 839 Abs. 2 BGB angesehen, obwohl auch dieser Beschluß mit den Worten der Revision ein "urteilsverhinderndes" Erkenntnis ist.