BGE 1 I 12 - Besteuerung im Wohnsitzkanton | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher | |||
3. Urtheil vom 5. Februar 1875 in Sachen Becker. | |
Sachverhalt | |
A. | |
Becker-Trümpi ist im April 1873 von Ennenda, Kanton Glarus, nach Ibach, Ktn. Schwyz, übergesiedelt. Derselbe hat die Vermögenssteuer von seinem ganzen Vermögen für das Jahr 1873 in Glarus entrichtet und beschwert sich nun darüber, daß er auch im Kanton Schwyz von seinem beweglichen Vermögen für jenes Jahr besteuert werden wolle.
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B. | |
Die Regierung von Schwyz beharrt auf ihrer Steuerforderung und bemerkt, da Becker bereits im Jahre 1873 Niedergelassener der Gemeinde Schwyz gewesen sei, so sei derselbe nach dem Territorialrechte der dortigen Steuer unterworfen. Eine doppelte Besteuerung trete nur deshalb ein, weil Glarus einen Angehörigen veranlagt habe, der notorisch in einem andern Kanton niedergelassen gewesen sei und sein bewegliches Vermögen an seinem neuen Wohnorte zu versteuern' gehabt habe.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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2. Nun liegt hier allerdings ein Fall von Doppelbesteuerung insofern vor, als Rekurrent sein bewegliches Vermögen für das Jahr 1873 sowohl in Glarus als in Schwyz versteuern soll. Fragt es sich nun, auf welche Weise gegen diese Doppelbesteuerung Schutz zu gewähren sei, so kann der Richter beim Mangel jeder gesetzlichen Bestimmung sich nur ans den Standpunkt stellen, welchen der Bundesrath bisher konstant eingenommen hat, daß nämlich jeder Kanton nur für diejenige Zeit steuerberechtigt erklärt wird, während welcher Rekurrent in demselben gewohnt hat.
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Demnach hat das Bundesgericht | |
erkannt: | |
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