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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher | |||
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Sachverhalt | |
A. | |
Mittelst Zuschrift vom 15. d. Mts. verlangt das königlich würtembergische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, unter Beilegung eines Haftbefehls des Untersuchungsrichters beim königlich würtembergischen Oberamtsgericht Laupheim, die Auslieferung des am 10. d. Mts. in Zürich verhafteten Albert Lutz von Teinach wegen Beihülfe zu dem in der Nacht vom 28. auf den 29. Januar d.J. in Laupheim verübten Raubmorde.
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B. | |
Albert Lutz bestreitet die Anwendbarkeit des Vertrages mit Deutschland vom 24. Januar 1874 nicht, protestirt aber gleichwohl gegen seine Auslieferung, weil er zum Voraus wisse, daß ihm, als schon einmal gerichtlich Bestraften, von den heimathlichen Gerichten kein Wort geglaubt und er dann vielleicht unschuldig verurtheilt würde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Die Anwendbarkeit des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche vom 24. Januar 1874 ist nicht direkt bestritten und unterliegt in der That keinem begründeten Zweifel. Einerseits gehört die Theilnahme an einem Raubmorde zu denjenigen Fällen, welche gemäß Art. 1 des erwähnten Vertrages zur Auslieferung verpflichten und anderseits entsprechen ![]() ![]() | 3 |
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: | |
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