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Informationen zum Dokument  BGE 2 I 129 - Wiesland Schnyder  Materielle Begründung
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BGE 2 I 58 - Vernayaz Wallis

Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägungen 1
1. Nach den von den Parteien abgegebenen Erklärungen handelt ...
Erwägung 2
2. Der letztere Ansatz wird vom Rekurrenten deßhalb angefoc ...
Erwägung 3
3. Was die 6000 Quadratfuß Wiesland betrifft, für welc ...
Erwägung 4
4. Hiegegen hat nun Expropriat eingewendet, der Schein vom 24. De ...
Erwägungen 5
5. Der Verpflichtungsschein vom 24. Dezember 1873 ist vom Rekurre ...
Erwägung 6
6. Solche Offerten, welche in der Absicht, sich zu binden, derjen ...
Erwägung 7
7. Wenn endlich Rekurrent behauptet, seine Offerte sei nur unter  ...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher  
 
BGE 2 I, 129 (129)32. Urtheil vom 21. Januar 1876 in Sachen Schnyder gegen Ver. Schweizerbahnen.
 
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Der Antrag des Instruktionsrichters ging dahin:
1
    1. Die Vereinigten Schweizerbahnen haben an den Expropriaten -- Nachmaß vorbehalten -- als Entschädigung zu bezahlen:
    a. für 1330 Quadratfuß Hofraum, Garten und Rebland à 1 Fr. per Quadratfuß ... Fr. 1330 --
    b. für 900 Quadratfuß Gemüseland à 50 Cts. [Fr.] 450 --
    c. [für] 6000 [Quadratfuß] Wiesland à 10 [Cts.] [Fr.] 600 --
    d. [für] 9770 [Quadratfuß Wiesland] à 25 [Cts.] [Fr.] 2442.50
    e. [für] Minderwerth ... [Fr.] 500 --
    f. [für] 12 Bäume ... [Fr.] 420 --
    Fr. 5742.50
    Alles sammt Zinsen zu 5% vom Beginne der Bauarbeiten an.
2
    2. Die Parteien bleiben bei ihren Zugeständnissen vor eidg. Schatzungskommission, sowie vor Instruktionskommission behaftet.
3
    3. Die Kosten werden aus dem Depositum der Bahngesellschaft erhoben, letzterer jedoch das Recht eingeräumt, die Hälfte derselben an der zu zahlenden Expropriationsentschädigung in Abzug zu bringen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen.
4
 
B.
 
Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft an; der Expropriat dagegen rief den Entscheid des Bundesgerichtes an und beantragte heute, daß die Entschädigung für die in Abtretung fallenden 15,770 Quadratfuß Wiesland auf 40 Cts. per Quadratfuß erhöht werde.BGE 2 I, 129 (129)
5
 
BGE 2 I, 129 (130)C.
 
Der Vertreter der Eisenbahngesellschaft verlangte Abweisung dieses Begehrens und gab dabei die Erklärung ab, daß dem Rekurrenten Schnyder bezüglich des ihm verbleibenden Besitzthums das unbeschränkte Recht zu bauen und Bäume zu pflanzen seitens der Eisenbahngesellschaft zugestanden werde, derselbe also, soweit er an das Eigenthum der Ver. Schweizerbahnen stoße, durch die gesetzlichen Eigenthumsbeschränkungen nicht gehemmt sein solle.
6
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
Erwägungen 1
 
7
 
Erwägung 2
 
2. Der letztere Ansatz wird vom Rekurrenten deßhalb angefochten, weil der betreffende Boden nicht bloß als Wiesland, sondern, wie auch die Schatzungskommission angenommen hat, als Bauplatz zu qualifiziren sei. Nun haben aber die vom Instruktionsrichter beigezogenen Experten, deren Sachverständigkeit nicht bestritten, übrigens dem Gerichte auch hinlänglich bekannt ist, überzeugend dargethan, daß jener Boden nicht in solcher Lage sich befindet, daß er sich besonders zu Bauten eignen würde und ihm als Bauplatz auch ein besonderer Verkaufswerth zukäme. Es ist daher der vom Instruktionsrichter in Uebereinstimmung mit den Experten aufgestellte Ansatz von 25 Cts. per Quadratfuß um so eher zu bestätigen, als Rekurrent nicht einmal dargethan hat, daß für Bauplätze in Staad mehr als 25 Cts. per Quadratfuß bezahlt werde.
8
 
Erwägung 3
 
3. Was die 6000 Quadratfuß Wiesland betrifft, für welche der Instruktionsrichter nur eine Entschädigung von 10 Cts. per Quadratfuß ausgesetzt hat, so sind dieselben nach dem Gutachten der Experten allerdings nicht weniger werth als die übrigen 9770 Quadratfuß Wiesland; allein Rekurrent hat unterm 24. Dezember 1873 sich schriftlich verpflichtet, für den Fall, daßBGE 2 I, 129 (130) BGE 2 I, 129 (131)die Stationsgebäulichkeiten beim Umbau der Station Staad nach Wunsch der dortigen Bevölkerung und des Gemeindrathes von Thal nach dem Projekte des Ingenieur Hartmann auf die untere Seite des Bahnkörpers verlegt werden, den dazu benöthigten Boden, "circa 6000 Quadratfuß", zu 10 Cts. an die Vereinigten Schweizerbahnen abzutreten, und es hat der Instruktionsrichter gefunden, daß Rekurrent an diese Verpflichtung gebunden sei.
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Erwägung 4
 
10
 
Erwägungen 5
 
5. Der Verpflichtungsschein vom 24. Dezember 1873 ist vom Rekurrenten zwar nicht den Vereinigten Schweizerbahnen, sondern der Regierung von St. Gallen eingehändigt worden. Es geschah dieß jedoch zu dem Zwecke, daß die Regierung dem ersten Projekte der Eisenbahngesellschaft, wonach das Stationsgebäude in einige Entfernung von der Ortschaft Staad zu stehen gekommen wäre, die Genehmigung nicht ertheile, sondern die Eisenbahngesellschaft zur Ausführung des zweiten, von Hrn. Ingenieur Hartmann befürworteten, Projektes verhalte. Es unterliegt keinem Zweifel und geht auch aus dem Wortlaute des Verpflichtungsscheines hervor, daß Rekurrent der Regierung nicht etwa bloß das Vorhaben, den Vereinigten Schweizerbahnen 6000 Quadratfuß zu 10 Cts. abzutreten, bekunden wollte, sondern daß seine Absicht dahin ging, sich durch seine Erklärung zu binden, und zwar nicht bloß der Regierung, sondern auch den Vereinigten Schweizerbahnen gegenüber, sofern letztere das Projekt des Hrn. Ingenieur Hartmann ausführen. Die Regierung war demnach für den Fall, als sie dem Hartmann'schen Projekte die Genehmigung ertheilte, als beauftragt anzusehen, die Erklärung des Rekurrenten den Vereinigten Schweizerbahnen, als Vertragsgegners, zu übermitteln und daß sie dieselbe ebenfalls in diesemBGE 2 I, 129 (131) BGE 2 I, 129 (132)Sinne auffaßte, geht aus der Zuschrift, welche sie am 29. Dezember 1873 unter Beilegung des Verpflichtungsscheines der Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen zugehen ließ, unzweideutig hervor.
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Erwägung 6
 
6. Solche Offerten, welche in der Absicht, sich zu binden, derjenigen Person gegenüber, mit welcher der Offerent einen Vertrag eingehen will, gemacht werden, sind aber nach heutigem Recht unzweifelhaft verbindlich und geeignet, das beabsichtigte Vertragsverhältniß, beziehungsweise die Verpflichtung zur Erfüllung der offerirten Leistung, zu begründen, sofern sie von der Gegenpartei angenommen werden. Die Annahmserklärung braucht aber keineswegs immer eine ausdrückliche zu sein; bezweckt das Angebot wesentlich den Vortheil des Vertragsgegners und erfolgt es in der erkennbaren Absicht, daß der Anerbietende auch ohne ausdrückliche Annahmserklärung gebunden sein wolle, so genügt es zur Entstehung des Vertragsverhältnisses, daß das Angebot nicht ausdrücklich abgelehnt wird. Als eine Offerte solcher Art muß nun aber die Schnyder'sche Erklärung offenbar angesehen werden und da die Vereinigten Schweizerbahnen dieselbe nicht abgelehnt, vielmehr den Verpflichtungsschein zu Handen genommen und, sobald dazu Veranlassung war, gegen den Expropriaten geltend gemacht haben, so muß angenommen werden, sie haben das Angebot acceptirt, und ist daher Schnyder gehalten, die übernommene Verpflichtung zu erfüllen.
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Erwägung 7
 
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Demnach hat das BundesgerichtBGE 2 I, 129 (132)
BGE 2 I, 129 (133)erkannt:
 
Der Antrag des Instruktionsrichters ist in allen Theilen zum Urtheil erhoben.BGE 2 I, 129 (133)
14
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