BGE 2 I 129 - Wiesland Schnyder | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher | |||
32. Urtheil vom 21. Januar 1876 in Sachen Schnyder gegen Ver. Schweizerbahnen. | |
Sachverhalt | |
A. | |
Der Antrag des Instruktionsrichters ging dahin:
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1. Die Vereinigten Schweizerbahnen haben an den Expropriaten -- Nachmaß vorbehalten -- als Entschädigung zu bezahlen: a. für 1330 Quadratfuß Hofraum, Garten und Rebland à 1 Fr. per Quadratfuß ... Fr. 1330 -- b. für 900 Quadratfuß Gemüseland à 50 Cts. [Fr.] 450 -- c. [für] 6000 [Quadratfuß] Wiesland à 10 [Cts.] [Fr.] 600 -- d. [für] 9770 [Quadratfuß Wiesland] à 25 [Cts.] [Fr.] 2442.50 e. [für] Minderwerth ... [Fr.] 500 -- f. [für] 12 Bäume ... [Fr.] 420 -- Fr. 5742.50 Alles sammt Zinsen zu 5% vom Beginne der Bauarbeiten an. | 2 |
2. Die Parteien bleiben bei ihren Zugeständnissen vor eidg. Schatzungskommission, sowie vor Instruktionskommission behaftet.
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3. Die Kosten werden aus dem Depositum der Bahngesellschaft erhoben, letzterer jedoch das Recht eingeräumt, die Hälfte derselben an der zu zahlenden Expropriationsentschädigung in Abzug zu bringen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen.
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B. | |
Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft an; der Expropriat dagegen rief den Entscheid des Bundesgerichtes an und beantragte heute, daß die Entschädigung für die in Abtretung fallenden 15,770 Quadratfuß Wiesland auf 40 Cts. per Quadratfuß erhöht werde.
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C. | |
Der Vertreter der Eisenbahngesellschaft verlangte Abweisung dieses Begehrens und gab dabei die Erklärung ab, daß dem Rekurrenten Schnyder bezüglich des ihm verbleibenden Besitzthums das unbeschränkte Recht zu bauen und Bäume zu pflanzen seitens der Eisenbahngesellschaft zugestanden werde, derselbe also, soweit er an das Eigenthum der Ver. Schweizerbahnen stoße, durch die gesetzlichen Eigenthumsbeschränkungen nicht gehemmt sein solle.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Erwägungen 1 | |
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Erwägung 2 | |
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Erwägung 3 | |
3. Was die 6000 Quadratfuß Wiesland betrifft, für welche der Instruktionsrichter nur eine Entschädigung von 10 Cts. per Quadratfuß ausgesetzt hat, so sind dieselben nach dem Gutachten der Experten allerdings nicht weniger werth als die übrigen 9770 Quadratfuß Wiesland; allein Rekurrent hat unterm 24. Dezember 1873 sich schriftlich verpflichtet, für den Fall, daß die Stationsgebäulichkeiten beim Umbau der Station Staad nach Wunsch der dortigen Bevölkerung und des Gemeindrathes von Thal nach dem Projekte des Ingenieur Hartmann auf die untere Seite des Bahnkörpers verlegt werden, den dazu benöthigten Boden, "circa 6000 Quadratfuß", zu 10 Cts. an die Vereinigten Schweizerbahnen abzutreten, und es hat der Instruktionsrichter gefunden, daß Rekurrent an diese Verpflichtung gebunden sei.
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Erwägung 4 | |
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Erwägungen 5 | |
5. Der Verpflichtungsschein vom 24. Dezember 1873 ist vom Rekurrenten zwar nicht den Vereinigten Schweizerbahnen, sondern der Regierung von St. Gallen eingehändigt worden. Es geschah dieß jedoch zu dem Zwecke, daß die Regierung dem ersten Projekte der Eisenbahngesellschaft, wonach das Stationsgebäude in einige Entfernung von der Ortschaft Staad zu stehen gekommen wäre, die Genehmigung nicht ertheile, sondern die Eisenbahngesellschaft zur Ausführung des zweiten, von Hrn. Ingenieur Hartmann befürworteten, Projektes verhalte. Es unterliegt keinem Zweifel und geht auch aus dem Wortlaute des Verpflichtungsscheines hervor, daß Rekurrent der Regierung nicht etwa bloß das Vorhaben, den Vereinigten Schweizerbahnen 6000 Quadratfuß zu 10 Cts. abzutreten, bekunden wollte, sondern daß seine Absicht dahin ging, sich durch seine Erklärung zu binden, und zwar nicht bloß der Regierung, sondern auch den Vereinigten Schweizerbahnen gegenüber, sofern letztere das Projekt des Hrn. Ingenieur Hartmann ausführen. Die Regierung war demnach für den Fall, als sie dem Hartmann'schen Projekte die Genehmigung ertheilte, als beauftragt anzusehen, die Erklärung des Rekurrenten den Vereinigten Schweizerbahnen, als Vertragsgegners, zu übermitteln und daß sie dieselbe ebenfalls in diesem Sinne auffaßte, geht aus der Zuschrift, welche sie am 29. Dezember 1873 unter Beilegung des Verpflichtungsscheines der Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen zugehen ließ, unzweideutig hervor.
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Erwägung 6 | |
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Erwägung 7 | |
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt: | |
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