BGE 2 I 157 - Steuerrechtsstreitigkeiten | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher | |||
40. Urtheil vom 18. Februar 1876 in Sachen der Eisenbahngesellschaft Arth-Rigi gegen die Regierung des Kantons Schwyz. | |
Sachverhalt | |
A. | |
Mit Klageschrift vom 16. Dezember v. Js. stellte die Arth-Rigi Eisenbahngesellschaft beim Bundesgerichte das Civilbegehren, daß in Anbetracht der §§. 15, 16 und 24 des schwyzerischen Steuergesetzes und in Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrathes des Standes Schwyz vom 5. November 1875, durch welchen das steuerpflichtige Vermögen der Klägerin auf 3,125,000 Fr. angesetzt worden war, dieses steuerbare Vermögen auf 750,742 Fr. 48 Cts. reduzirt werde. Die Competenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung dieses Rechtsbegehrens wurde auf Art. 110 Ziff. 4 der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 gestützt und zur Begründung der Klage in materieller Hinsicht angeführt, daß die Taxation der Regierung zu hoch sei, resp. dem Ertrage des in Liegenschaften bestehenden Vermögens nicht entspreche.
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B. | |
Die Regierung von Schwyz bestritt die Competenz des Bundesgerichtes, weil alle Steuerangelegenheiten in den Geschäftskreis der Administrativbehörden fallen und Art. 27 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 nur von Civilstreitigkeiten rede.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Erwägung 1 | |
1. Nach dem Inhalte der Klageschrift und insbesondere der in derselben enthaltenen Begründung der Competenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung des aufgestellten Rechtsbegehrens unterliegt keinem begründeten Zweifel, daß Klägerin das Bundesgericht als Civilgericht anrufen will. Dieselbe scheint der Ansicht zu sein, daß die Ausmittlung der Größe eines steuerbaren Vermögens eine Civilproceßsache sei, die somit vor das Bundesgericht gebracht werden könne, wenn ein Kanton dabei als Partei betheiligt sei und der Streitwerth wenigstens 3000 Fr. betrage. Diese Ansicht kann jedoch nicht gebilligt werden.
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Erwägung 2 | |
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Erwägung 3 | |
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Erwägung 4 | |
4. Es erscheinen daher alle Streitigkeiten, welche sich auf das Steuerrecht beziehungsweise die Auslegung und Anwendung des Steuergesetzes eines Kantons beziehen, betreffen dieselben die Steuerpflicht oder die Steuerfähigkeit einer Person, nicht als privatrechtliche, sondern als Administrativstreitigkeiten, und es kann an dieser Auffassung nichts ändern, daß in verschiedenen Kantonen die Ausmittlung der Größe eines steuerbaren Vermögens in letzter Instanz den Gerichten als besonders unparteiischen Behörden überwiesen ist. Dadurch verlieren diese Streitigkeiten ihre rechtliche Natur keineswegs, wie übrigens von den betreffenden Gesetzgebungen auch dadurch anerkannt wird, daß für solche Steuerprocesse nicht das gewöhnliche Civilproceßverfahren zur Anwendung gebracht wird, sondern insbesondere bezüglich der Beweislast ganz verschiedene Grundsätze gelten.
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt: | |
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