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Informationen zum Dokument  BGE 74 I 346 - Bürgerrechtswahrung bei Heirat  Materielle Begründung
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Regeste:
Sachverhalt:
A.
B.
C.
Erwägungen:
Erwägung 1
1. Die Schweizerin, die mit einem Nichtschweizer eine in der Schw ...
Erwägung 2
2. Nach deutschem Recht erwirbt die Frau, die einen Deutschen hei ...
Erwägung 3
3. In BGE 72 I 412 und 414 wurde der besondere Ausweis oder ein E ...
Erwägung 4
4. Nach Art. 156, Abs. 2 und Art. 159, Abs. 5 OG sind weder Geric ...
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher  
 
64. Urteil
 
vom 8. Oktober 1948 i.S. Rosenthal gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.  
 
BGE 74 I, 346 (346)Regeste:
 
Schweizerbürgerrecht:  
Die Schweizerin, die einen Staatenlosen (hier einen von der 11. VO zum deutschen Reichsbürgergesetz von 1935 betroffenen dauernd in der Schweiz weilenden "Juden") heiratet, behält bei der Heirat ihr Schweizerbürgerrecht.  
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Beschwerdeführerin ist von Geburt Bürgerin der zürcherischen Gemeinde Dübendorf. Sie hat sich am 27. Februar 1947 mit dem am 18. Oktober 1906 in Hamborn (oder in Bruckhausen?) (Deutschland) geborenen Richard Rosenthal verheiratet. Rosenthal ist von Geburt deutscher Herkunft. Er hat Deutschland im Frühjahr 1939 verlassen und lebt seither in der Schweiz. Bei der Einreise in die Schweiz war Rosenthal im Besitze eines am 19. Januar 1939 ausgestellten gültigen Reisepasses für deutscheBGE 74 I, 346 (346) BGE 74 I, 346 (347)Staatsangehörige. Der Pass wurde wiederholt verlängert, zuletzt am 18. Januar 1941 bis zum 18. Januar 1942, seither nicht mehr. Er ist mit der für Träger jüdischer Abstammung verwendeten Kennzeichung "J" versehen und weist auch den für "Juden" seit 1939 vorgeschriebenen Zunamen "Israel" auf (zweite Verordnung vom 17. August 1938 zum deutschen Reichsgesetz vom 5. Januar 1938 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, § 1 und § 2, Abs. 1). Rosenthal hat den Pass mit "Richard Israel" unterzeichnet. Bei den Akten liegt sodann ein am 25. Februar 1939 ausgestellter Ausschliessungsschein des Wehrbezirkskommandos Düsseldorf, wonach "Richard Israel Rosenthal" als "Jude" vom Dienst in der Wehrmacht um Frieden ausgeschlossen wird.
1
Frau Rosenthal hält dafür, dass sie nach wie vor Schweizerbürgerin sei, und hat hierüber einen Feststellungsentscheid verlangt. Am 9. Oktober 1947 hat das eidg. Justiz- und Polizeidepartement erkannt, dass sie bei der Eheschliessung das Schweizerbürgerrecht und die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Dübendorf verloren habe. Rosenthal könne weder nach der vom Departement befolgten, noch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtes geltend machen, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Er müsse dort, wo es sich um das Staatsangehörigkeitsverhältnis seiner Frau zur Schweiz handle, als deutscher Staatsangehöriger betrachtet werden.
2
 
B.
 
Frau Rosenthal erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt festzustellen, dass sie nach wie vor Schweizerbürgerin sei. Sie führt zur Begründung aus, ihr Ehemann sei zur Zeit der Eheschliessung staatenlos geBGE 74 I, 346 (347)BGE 74 I, 346 (348)wesen, da er im Jahre 1941 von der 11. Verordnung zum deutschen Reichsbürgergesetz von 1935 und der darin angeordneten allgemeinen Ausbürgerung der im (deutschen) Auslande lebenden Juden betroffen worden sei. Die Ausbürgerung sei bei der Aufhebung der Verordnung durch die Organe der Besetzungsmächte in Deutschland nicht rückgängig gemacht worden. Darauf, ob die 11. Verordnung schweizerischen Rechtsanschauungen entspreche oder nicht, könne es nicht ankommen.
3
 
C.
 
Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragt Abweisung der Beschwerde.
4
 
Erwägungen:
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1
 
1. Die Schweizerin, die mit einem Nichtschweizer eine in der Schweiz gültige Ehe schliesst, verliert ihr Schweizerbürgerrecht dann nicht, wenn sie durch die Verheiratung und den damit ordentlicherweise verbundenen Verlust des Schweizerbürgerrechts (Art. 5, Abs. 1 BRB vom 11. November 1941) unvermeidlich staatenlos würde (Art. 5, Abs. 2 BRB). Unvermeidliche Staatenlosigkeit tritt nicht ein, wenn das Heimatrecht des Ehemannes der Ehefrau dessen Staatsangehörigkeit ohne weiteres beilegt oder wenn es der Ehefrau wenigstens die Möglichkeit bietet, dessen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Eheschluss zu erwerben (Art. 5, Abs. 2, Satz 2 BRB); ferner auch dann nicht, wenn die Schweizerin z. Zt. des Eheschlusses ein Bürgerrecht besitzt, das durch den Abschluss der Ehe nicht berührt wird. In allen andern Fällen würde die Schweizerin durch den nach schweizerischem Recht ordentlicherweise eintretenden Verlust des Schweizerbürgerrechts zufolge des Eheschlusses staatenlos, ein Ergebnis, das schweizerischen Auffassungen von öffentlicher Ordnung widerspräche. Es zu vermeiden, ist Zweck der aus früherem Gewohnheitsrecht in Art. 5, Abs. 2 BRB übernommenen Ausnahme. Staatenlosigkeit würde ohne sie dann eintreten, wenn
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a) das Heimatrecht des Ehemannes der Schweizerin dieBGE 74 I, 346 (348) BGE 74 I, 346 (349)Aufnahme in das Bürgerrecht im Zusammenhang mit dem Eheschluss unter irgend einem Gesichtspunkte verschliesst,
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b) der Ehemann kein Bürgerrecht besitzt, also staatenlos ist. Der Staatenlose kann der Frau überhaupt keine Staatsangehörigkeit vermitteln, der Ausländer nur, wenn es sein Heimatrecht zulässt. Bei der Frage, ob die Schweizerin zufolge Verheiratung mit einem Nichtschweizer das Schweizerbürgerrecht verliert oder beibehält, kommt es unter diesen Umständen auf die staatsrechtliche Stellung des Ehemannes an und auf die Wirkungen, die das Heimatrecht des Ehemannes an den Eheschluss knüpft. Diese Verhältnisse bilden die Gegebenheiten, von denen das Recht seinerseits Aufhebung oder Fortdauer der bisherigen staatsrechtlichen Stellung der Schweizerin abhängen lässt. Je nach den Wirkungen, die die Verheiratung nach der Rechtsordnung hat, der der Ehemann untersteht, geht das Schweizerbürgerrecht der Frau zufolge Verheiratung unter, was die Regel sein soll, oder es wird durch sie ausnahmsweise nicht berührt. Ob die Ordnung des ausländischen Rechts schweizerischen Auffassungen von öffentlicher Ordnung entspricht oder nicht, ist unerheblich; ebenso welches der Grund einer allfälligen Staatenlosigkeit des Mannes ist. Die in BGE 72 I 413, Erw. 4 geäusserte gegenteilige Auffassung lässt sich nicht aufrecht halten.
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Erwägung 2
 
9
Frau Rosenthal beruft sich auf die deutsche Gesetzgebung, um darzutun, dass ihr Gatte damals nicht mehrBGE 74 I, 346 (349) BGE 74 I, 346 (350)Deutscher gewesen sei. Das Departement hält die Voraussetzungen, unter denen ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit anzunehmen ist, nicht für erfüllt, es fehle sowohl die nach der Verwaltungspraxis geforderte Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über diesen Verlust, wie auch eine endgültige und unanfechtbare Einzelverfügung, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 72 I 414) als Ausweis über die Ausbürgerung in Frage kommen könnte.
10
 
Erwägung 3
 
3. In BGE 72 I 412 und 414 wurde der besondere Ausweis oder ein Entscheid der zuständigen Behörde gefordert im Hinblick auf Schwierigkeiten, die in jenem Falle die sichere Feststellung der staatsrechtlichen Zugehörigkeit des Ehemannes bereite. Eines solchen besonderen Ausweises bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Staatenlosigkeit des Ehemannes ohne ihn mit genügender Sicherheit festgestellt werden kann. Das ist hier der Fall. Durch die 11. Verordnung zum deutschen Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941, § 1, ist den Juden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden, und zwar den Juden, die bei Erlass der Verordnung unter der in § 1 umschriebenen Voraussetzungen im Ausland waren, mit Inkrafttreten der Verordnung, den später Wegziehenden mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland (§ 2). Als Jude im Sinne dieser Gesetzgebung gilt derjenige, auf den die in § 5 der ersten Verordnung vom 14. November 1935 zum Reichsbürgergesetz (DRGBI 1935/I 1334) umschriebenen Voraussetzungen zutreffen. Der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland wird dann als gegeben angesehen, "wenn sich der Jude im Ausland unter Umständen aufhält, die erkenne lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt" (§ 1, Satz 2 der 11. Verordnung zum RBG).
11
Richard Rosenthal ist Jude im Sinne der deutschen Gesetzgebung. Dies ergibt sich schon aus seinem Reisepass vom 19. Januar 1939, in welchem die Unterstellung unter die deutsche Rassengesetzgebung durch Belegung mit demBGE 74 I, 346 (350) BGE 74 I, 346 (351)Zunamen "Israel" verurkundet ist, die im Deutschen Reich seit dem 1. Januar 1939 zur Kennzeichnung der "Juden" diente. Rosenthal hat sich ihr unterzogen. Ausserdem wurde er wegen Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse von der Wehrmacht ausdrücklich ausgeschlossen. Es besteht kein Grund, seine Angabe, er sei Jude im Sinne der deutschen Rassengesetzgebung, als unzutreffend anzusehen. Rosenthal befindet sich seit 1939 in der Schweiz. Ende 1941, als die 11. Verordnung zum deutschen RBG erlassen wurde, hatte er hier seinen "gewöhnlichen Aufenthalt". Er ist daher durch diese Verordnung ausgebürgert worden. Die deutschen Behörden haben ihm denn auch seit Inkrafttreten der Verordnung die Erneuerung, Verlängerung des Reisepasses verweigert und damit den diplomatischen Schutz entzogen, den das Deutsche Reich seinen Staatsangehörigen gewährt. Rosenthal war auf Grund der Gesetzgebung seines bisherigen Heimatstaates staatenlos geworden, und er ist es geblieben. Zwar sind die Gesetze und Erlasse, durch die Deutschen die Staatsangehörigkeit aus Gründen der Rasse abgesprochen wird, am 18. September 1944 durch das Militärkommando der Besetzungsmächte und am 20. September 1945 durch den Kontrollrat der Besetzungsmächte in Deutschland aufgehoben worden (Gesetze Nr. 1 der beiden Behörden). Damit wurde aber nur die künftige Anwendung der Rassengesetzgebung unterbunden. Rückwirkende Kraft haben die beiden Gesetze nicht. Sie gelten zudem nur für das jeweilen besetzte Gebiet. Die Annahme in BGE 72 I 414, dass die durch die Rassengesetzgebung in Deutschland geschaffenen Rechtszustände mit Rückwirkung aufgehoben würden, vor allem die durch sie ausgebürgerten Deutschen ohne weiteres in ihr früheres Bürgerrecht eingesetzt werden, hat sich nicht bestätigt.
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Zur Zeit der Heirat der Beschwerdeführerin war zwar die Rassengesetzgebung in Deutschland aufgehoben. Ihre Auswirkung auf die bürgerrechtliche Stellung ihres Ehemannes, dessen Staatenlosigkeit, war dadurch aber nichtBGE 74 I, 346 (351) BGE 74 I, 346 (352)behoben worden. Rosenthal war zur Zeit des Eheschlusses staatenlos. Er konnte seiner Frau daher zufolge der Heirat keine Staatsangehörigkeit vermitteln. Die Voraussetzungen, unter denen die Frau bei Abschluss der Ehe ihre Bürgerrechte in der Schweiz behält, sind daher erfüllt.
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Erwägung 4
 
14
 
Dispositiv
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
15
Der Entscheid des eidg. Justiz- und Polizeidepartementes vom 9. Oktober 1947 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass Ilse Wild, geboren 29. Februar 1924, Bürgerin der Gemeinde Dübendorf (Kanton Zürich), bei Eingehung der Ehe mit Richard Rosenthal, geb. 18. Oktober 1906, ihr angestammtes Schweizerbürgerrecht und ihr Bürgerrecht in Kanton und Gemeinde beibehalten hat.BGE 74 I, 346 (352)
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