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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher | |||
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Regeste |
Bürgschaft. Der Bürge kann die vom Gläubiger aus dem Konkurse des Hauptschuldners bezogene Dividende an seiner Schuld abziehen. Die Dividende ist auf den verbürgten wie auf den unverbürgten Teil der Konkursforderung zu verteilen. | |
Sachverhalt | |
A. | |
Im Herbst 1909 geriet die Firma Regamey & Bornand in Lausanne, die den Beklagten in diesem Zeitpunkte für gelieferte Waren 12,610 Fr. 65 Cts. schuldete, in Zahlungsschwierigkeiten. Um Regamey & Bornand zu helfen, gingen der Kläger und dessen Vater am 8. Oktober 1909 folgende, "cautionnement solidaire" überschriebene Bürgschaftsverpflichtung ein: "Sur une somme de quatre mille francs de fournitures que s'engagent à livrer d'ici au 30 novembre 1909 MM. Blum & Hayum à Zurich à MM. Regamey & Bornand à Lausanne, les soussignés M. Jean Henri Lacombe à Lausanne et M. Henri Lacombe fils à Zurich, déclarent par le présent acte garantir solidairement aux prénommés le paiement d'une somme de Deux mille francs payable pour le 30 juin 1910." Gestützt auf diese Erklärung lieferten die Beklagten der Firma Regamey & Bornand vom 9. Oktober bis 20. November 1909 Waren für 3995 Fr. 25 Cts. Am 15. Oktober 1909 kam zwischen Regamey & Bornand und einer Anzahl von Gläubigern, zu denen auch die Beklagten gehörten, eine Abmachung zustande, wonach sich Regamey & Bornand verpflichteten, ihr Geschäft innert Jahresfrist zu liquidieren und einer der Hauptgläubiger beauftragt wurde, die Liquidation zu überwachen und die eingegangenen Gelder an die verschiedenen Gläubiger auszuzahlen. Von Ende November an lieferten die Beklagten an Regamey & Bornand noch Waren für 3453 Fr. 85 Cts., welcher Betrag bis auf einen Saldo von 110 Fr. 95 Cts. teils per Nachnahme erhoben, teils mit Wechseln auf 2--5 Monate bezahlt wurde. Diesen Leistungen gingen folgende Zahlungen der Firma Regamey & Bornand an die Beklagten voraus: ![]() | 1 |
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Im Jahre 1910 brach, trotz der versuchten Liquidation, über Regamey & Bornand der Konkurs aus, wobei die Beklagten für ihre Forderung von 13,000 Fr. 15 Fr. eine Konkursdividende von 3130 Fr. 70 Cts. erhielten. Daraus leiteten sie gegen den Kläger als Solidarbürgen Betreibung für 2000 Fr. ein und erhielten am 20. Dezember 1910 provisorische Rechtsöffnung. Mit der vorliegenden Aberkennungsklage verlangt nun der Kläger, es sei die Forderung der Beklagten im Betrage von 2000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 1910, sowie den Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten als unbegründet abzuweisen.
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B. | |
Durch Urteil vom 13. Februar 1913 hat das Obergericht des Kantons Zürich "die Klage abgewiesen und dem Verklagten definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von 2000 Fr. nebst 5% Zins seit 30. Oktober 1910 sowie für die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten und für 15 Fr. Entschädigung für Umtriebe."
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C. | |
Gegen dieses den Parteien am 8. April 1913 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. April 1913 die Berufung an das Bundesgericht erklärt und seine Klagebegehren wiederholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Erwägung 1 | |
1. Aus den von der Vorinstanz geltend gemachten Gründen ist in erster Linie die Behauptung des Klägers, es handle sich um eine befristete Bürgschaft, abzulehnen. Die Bürgschaftsurkunde enthält nur eine Zahlungsfrist, d.h. die Angabe, in welchem Zeitpunkt die verbürgte Schuld fällig sei, aber keine Erklärung, daß der Bürge nur bis zu diesem Augenblicke haften solle.
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Erwägung 2 | |
2. Ebenso ist auch die Frage, auf welche Schuld sich die Zahlungen vom 6. und 25. November und 17. Dezember 1909 beziehen, durchaus klargestellt. Nach Art. 101 aOR ist (andere Abmachung vorbehalten) der Schuldner berechtigt, zu erklären, welche von mehreren Schulden er bei einer Zahlung tilgen will. In concreto geht nun sowohl aus den Bucheinträgen Regameys & Bornands, als aus den jeweiligen Briefen, mit denen sie die Lei ![]() ![]() | 7 |
Erwägung 3 | |
3. Mit Bezug auf die Anrechenbarkeit der Konkursdividende stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, daß nach Art. 217 SchKG dem Bürgen der Zugriff auf die Masse überhaupt nicht zustehe, solange er den Gläubiger nicht teilweise befriedigt habe. Deshalb könne (das ist der darin liegende Schluß) der Bürge auch nicht verlangen, daß die Konkursdividende auf die Bürgschaftsforderung angerechnet werde. Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Art. 217 SchKG enthält nur eine Regel für die aus der Konkursdividende erfolgende Deckung des Gläubigers bei Teilzahlungen von Solidarschuldnern, wenn einer derselben in Konkurs fällt. Diese Regel kann aber nicht Platz greifen, wenn es sich um ![]() ![]() | 8 |
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: | |
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