BGE 106 II 197 - Ausländischer Eigentumsvorbehalt | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher | |||
39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung |
vom 19. August 1980 i.S. A. GmbH gegen R. (Berufung) | |
Regeste |
Art. 715 Abs. 1 ZGB. |
Der in einem Land nach dessen Recht formfrei gültig vereinbarte Eigentumsvorbehalt hat in der Schweiz, wo der Registereintrag gemäss Art. 715 ZGB Gültigkeitsvoraussetzung ist, ohne diesen Registereintrag keinen Bestand. Ordre-public-Charakter des Eintrags im Eigentumsvorbehaltsregister. | |
Sachverhalt: | |
A. | |
In der Arrestbetreibung, die R. gegen die in der Bundesrepublik Deutschland domizilierte B. GmbH eingeleitet hatte, pfändete das Betreibungsamt Kloten drei zuvor mit Arrest belegte Automobile im Schätzungswert von Fr. 15'000.-, an welchen die A. GmbH das Eigentum beanspruchte. Die A. GmbH begründete ihre Eigentumsansprache damit, dass sie die drei gepfändeten Fahrzeuge zusammen mit anderen Automobilen aufgrund einer Vereinbarung unter Eigentumsvorbehalt an die B. GmbH geliefert habe.
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B. | |
Gegen das die Widerspruchsklage der A. GmbH gutheissende Urteil des Einzelrichters im beschleunigten Verfahren des Bezirks Bülach reichte R. Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Das Obergericht hiess die Berufung am 7. März 1980 gut und wies die Widerspruchsklage ab. Es anerkannte in der Begründung seines Entscheides, dass die Vertragsparteien einen nach deutschem Recht gültigen Eigentumsvorbehalt vereinbart hätten. Doch sei dieser Eigentumsvorbehalt mit der Verbringung der Wagen in die Schweiz dahingefallen; denn nach schweizerischem Recht habe ein Eigentumsvorbehalt nur Bestand, wenn er im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen sei.
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C. | |
Die A. GmbH führt beim Bundesgericht Berufung mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, die Widerklage sei gutzuheissen und die gepfändeten Fahrzeuge bzw. eine an deren Stelle geleistete Bankgarantie seien aus der Pfändung zu entlassen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
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Erwägungen: | |
Aus den Erwägungen:
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Erwägung 3 | |
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Das Obergericht hat entschieden, dass nach den Regeln des schweizerischen internationalen Privatrechts die Frage, ob für die nach der Schweiz verbrachten Automobile der Eigentumsvorbehalt gültig begründet worden sei, nach Massgabe des schweizerischen materiellen Rechts zu beurteilen sei. Es hat die Frage unter Hinweis auf die einschlägige schweizerische und deutsche Literatur sowie auf BGE 93 III 100 verneint.
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Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht in Anlehnung an BGE 42 III 174 ausgeführt, der in Art. 715 ZGB vorgeschriebene Registereintrag stelle eine um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellte unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung eines Eigentumsvorbehalts in der Schweiz dar. Ein in Deutschland durch formlose Abrede gültig begründeter Eigentumsvorbehalt an Sachen, die in die Schweiz verbracht würden und deren Erwerber hier wohne, könne daher in der Schweiz nur dann und erst dann anerkannt werden, wenn er gemäss Art. 715 ZGB am Wohnsitz des Erwerbers in das dafür bestimmte Register eingetragen werde. Das Urteil betraf einen Fall, in welchem der Erwerber Wohnsitz in der Schweiz hatte, so dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Eigentumsvorbehalt hier im Register eintragen zu lassen. Daraus schliesst die Klägerin, wo ein Wohnsitz des Erwerbers in der Schweiz fehle und mithin der Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister nicht möglich sei, müsse ein in Deutschland gültig vereinbarter Eigentumsvorbehalt von der schweizerischen Rechtsordnung auch für die Zeit anerkannt werden, während welcher sich die Sache vorübergehend in der Schweiz befinde.
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Indessen stehen die schweizerische und die deutsche Lehre und Rechtsprechung auf dem Standpunkt, der in einem Land nach dessen Recht formfrei gültig vereinbarte Eigentumsvorbehalt könne in einem Land, in welchem ein Registereintrag Gültigkeitsvoraussetzung sei, ohne diesen Registereintrag keinen Bestand haben (BGE 93 III 101 mit Hinweisen; HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, N. 82 zu Art. 715/716 ZGB; LEEMANN, N. 80 zu Art. 715 ZGB; OFTINGER, Zürcher Kommentar, Fahrnispfandrecht, N. 103 des systematischen Teils; SCHNITZER, Handbuch des internationalen Privatrechts, 4. Auflage, Band II, S. 576; VISCHER, Internationales Vertragsrecht, S. 180; SOVILLA, Eigentumsübergang an beweglichen körperlichen Gegenständen bei internationalen Käufen, S. 77). Das ist die zwingende Schlussfolgerung daraus, dass der Registereintrag in der Schweiz als Bestandteil der öffentlichen Ordnung betrachtet wird, die der Anerkennung von gegenteiligem ausländischem Recht entgegensteht. Das vorinstanzliche Urteil steht daher in dieser Hinsicht mit dem Bundesrecht in Einklang.
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Erwägung 4 | |
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c) Wohl kann der im Ausland formfrei gültig vereinbarte Eigentumsvorbehalt in der Schweiz unter den Vertragsparteien insofern obligatorische Wirkung entfalten, als er das einseitige Rücktrittsrecht des Verkäufers miteinschliesst. Die dingliche Wirkung gegenüber Dritten muss ihm aber ohne Registereintrag versagt bleiben.
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e) Es ist der Klägerin zuzugeben, dass aus dieser Rechtslage für einen deutschen Vertragspartner, der eine Sache unter Eigentumsvorbehalt veräussert hat, Unzukömmlichkeiten entstehen können. Seinem Interesse an der Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts steht indessen in der Schweiz das Interesse Dritter entgegen, sich durch Einsicht in das Eigentumsvorbehaltsregister über Bestehen oder Nichtbestehen eines Eigentumsvorbehalts Gewissheit zu verschaffen. Wird dieser Publizitätsvorschrift, wie es Lehre und Rechtsprechung Deutschlands und der Schweiz tun, Ordre-public-Charakter zuerkannt, so kommt ihr der Vorrang zu, und das ausländische Recht hat ihr gegenüber zurückzutreten.
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