BVerwGE 60, 133 - Ausweisungsanfechtung I | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Rainer M. Christmann, A. Tschentscher | |||
GG Art. 6 Abs. 1, 19 Abs. 4; AusIG §§ 2 Abs. 1-3, 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, 10 Abs. 1, 15, 20 Abs. 1 und 4; VwG0 §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1, 114 |
Urteil |
des 1. Senats vom 20. Mai 1980 |
-- BVerwG 1 C 82.76 -- |
I. Verwaltungsgericht Karlsruhe |
II. Verwaltungsgerichtshof Mannheim | |
Der 1958 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt sei 1969 mit seinen Eltern und Geschwistern in S. Im Jahre 1973 wurde er aus der Schule entlassen. Eine Berufsausbildung nahm er nicht auf. Durch Urteil des Jugendschöffengerichts S. wurde er u.a. wegen Straßen- und Bandenraubes, schwerer räuberischer Erpressung, Bandendiebstahls, schweren Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die Straftaten beging er in der Zeit von Januar bis April 1974. Er verbüßte die Strafe von Oktober 1974 bis März 1976. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde zur Bewährung ausgesetzt.
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Im März 1975 wies das Landratsamt des N.-Kreises den Kläger aus und ordnete seine Abschiebung nach Verbüßung der Jugendstrafe an. Das Regierungspräsidium K. wies den Widerspruch zurück: Der Kläger bilde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die zuletzt während des Strafvollzuges beobachtete gute Führung könne darüber nicht hinweghelfen. Die mit der Rückkehr in seine Heimat verbundenen Nachteile müsse er aus Gründen der Spezial- und Generalprävention hinnehmen. Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie hindere die Ausweisung nicht.
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Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage ab. Der Verwaltungsgerichtshof holte eine Auskunft der für den Kläger zuständigen Bewährungshelferin ein. Alsdann änderte er das erstinstanzliche Urteil und hob die angefochtenen Bescheide mit folgender Begründung auf: Die Ausweisung bedeute, daß der minderjährige Kläger von seiner Familie getrennt werde oder seine Eltern gezwungen seien, ihm mit ihren anderen Kindern in die Türkei zu folgen. Angesichts der nach Auskunft der Bewährungshelferin günstigen Prognose gestatte das öffentliche Interesse einen solchen Eingriff nicht. Den Eltern sei nicht ohne weiteres zuzumuten, ihrem Kind in das Ausland zu folgen. Sie hätten sich im Bundesgebiet durch langjährigen Aufenthalt ihren Lebensmittelpunkt und eine berufliche Existenz geschaffen. Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung sei nicht allein auf die Tatsachen abzustellen, die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vorgelegen hätten. Die Entwicklung des Klägers, wie sie insbesondere in dem Bericht der Bewährungshelferin zum Ausdruck komme, verstärke eine im Ansatz schon vorher vorhanden gewesene günstige Prognose. Danach könne den Eltern nicht länger zugemutet werden, entweder ihren Wohnsitz im Bundesgebiet aufzugeben oder sich von ihrem Sohn zu trennen.
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Die Revision führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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Aus den Gründen: | |
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung einer nach § 10 Abs. 1 AusIG ergangenen Ausweisungsverfügung die bei Erlaß der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung gegebene Sachlage zugrunde zu legen (BVerwGE 48, 299 [305] mit weiteren Nachweisen). Nur bei Ausländern mit deutschem Ehegatten hat der Senat im Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 33.72 - (Buchholz 402.24 § 10 AusIG Nr. 30) die Berücksichtigung der bis zum Vollzug der Ausweisung eingetretenen Umstände für erforderlich erachtet. Daran anknüpfend vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, in Fällen wie dem vorliegenden sei wie bei Ausweisungen von Ausländern mit deutschem Ehegatten zu verfahren. Dem ist nicht zu folgen.
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Die vorgenannte Ausnahme von dem in der Verwaltungsrechtsprechung nahezu einhellig anerkannten Grundsatz, daß für die gerichtliche Nachprüfung von Ausweisungen die Sachlage bei Erlaß der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, hält der Senat nicht aufrecht. Der Senat hat diese Ausnahme damit begründet, daß die Ausweisung des mit einem Deutschen verheirateten Ausländers einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG enthalte, der nicht nur ihn, sondern zugleich den deutschen Ehepartner treffe (Beschluß vom 13. Mai 1974 - BVerwG 1 B 87.73 - [Buchholz, a.a.O., § 10 AusIG Nr. 35]). Das Schutzgebot de Art. 6 Abs. 1 GG gilt jedoch auch für rein ausländische Ehen und Familien. Es bietet zwar dem mit seinen ebenfalls ausländischen Angehörigen im Bundesgebiet lebenden Ausländer in der Regel nur einen geringeren Schutz vor einer Ausweisung als dem mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländer (BVerwGE 48, 299 [303]). Seine Ausweisung berührt aber ebenfalls den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie muß auch in diesen Fällen in die nach § 10 Abs. 1 AusIG vorzunehmende Ermessensabwägung einbezogen werden und kann nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Ausweisungsermessen wesentlich einschränken. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt daher die erwähnte Differenzierung nicht. Bei Ausweisungen von Ausländern mit deutschem Ehepartner ist ebenfalls die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung der gerichtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen. Demnach ist auch kein Raum für die Ansicht des Berufungsgerichts, in Fällen wie dem des Klägers sei wie bei Ausweisungen von Ausländern mit deutschem Ehegatten auf die bei der gerichtlichen Entscheidung bestehende Sachlage abzustellen.
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Der Senat hat bereits im Urteil vom 19. Juni 1969 - BVerwG 1 C 33.67 - (Buchholz, a.a.O., § 10 AusIG Nr. 12) dargelegt, daß die Ausweisung im Ermessen der Ausländerbehörde liegt und daß die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nicht von der späteren Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse abhängen kann. Er hat außerdem ausgeführt, daß die Ausländerbehörde selbst dann nicht verpflichtet ist, dem ausgewiesenen Ausländer einen neuen (weiteren) Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, sondern darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, wenn sich nach der Ausweisung die Sachlage ändert und danach eine Ausweisung nicht verfügt werden dürfte. Auch aus der Verschiedenheit dieses Ermessens und des Ausweisungsermessens (§ 10 Abs. 1 AusIG) hat der Senat hergeleitet, daß die gerichtliche Anfechtung der Ausweisung nicht zugleich eine Entscheidung über das nach dem Eintritt einer neuen Sachlage zu bestätigende Verwaltungsermessen ermöglicht. An dieser Auffassung hält der Senat fest. An der dargelegten Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung der Ausweisung auf die Sachlage bei Erlaß der letzten Verwaltungsentscheidung ändert auch nichts, daß sich im Einzelfall auf Grund einer nachträglichen Änderung der Sachlage das behördliche Ermessen so reduzieren kann, daß bei pflichtgemäßer Ermessensbetätigung nur eine dem Ausländer günstige Entscheidung bleibt.
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Die Entscheidung des Rechtsstreits erfordert auch keine Erörterung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen allgemein bei Anfechtungsklagen die Berücksichtigung nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eingetretener Umstände geboten oder ausgeschlossen ist. Nach dem Ausländergesetz führen entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen Sachverhaltsänderungen nach dem behördlichen Ausweisungsverfahren nicht zur Aufhebung der Ausweisung für die Zukunft und müssen deswegen im Rahmen der auf die Aufhebung des Verwaltungsakts gerichteten Anfechtungsklage gegen die Ausweisung unberücksichtigt bleiben. Dazu ist im einzelnen noch auf folgendes hinzuweisen:
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Das Ausgeführte gilt zunächst für die besonderen Tatbestände des § 15 Abs. 2 und 3 AusIG. Einem ausgewiesenen Ausländer kann nach § 15 Abs. 2 AusIG ausnahmsweise ein kurzfristiger Aufenthalt erlaubt werden, wenn es aus zwingenden Gründen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. Soll oder muß dem Ausländer ein solcher Aufenthalt ermöglicht werden, so erhält er eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Die Ausweisung bleibt davon in ihrem Bestand unberührt. Sie wird weder aufgehoben noch widerrufen. Durch ihre Anfechtung kann die erforderliche Erlaubnis nicht erstritten werden. Zudem trifft die Ausländerbehörde die Entscheidung, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhalten will (§ 20 Abs. 1 AusIG; AuslVwV Nr. 7 zu § 15 i. d. F. vom 10. Mai 1977, GMBI. S. 202). Sie braucht nicht mit der Behörde identisch zu sein, die den Ausländer ausgewiesen hat. Entsprechendes gilt im Falle des § 15 Abs. 3 AusIG. Danach kann einem ausgewiesenen Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, für die Dauer des Anerkennungsverfahrens eine auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkte Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Anwesenheit im Sammellager für Ausländer nicht erforderlich ist. Ein nach dem behördlichen Ausweisungsverfahren gestellter Asylantrag führt folglich nicht zur Aufhebung der Ausweisung. Auch eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Anerkennungsverfahrens läßt die Ausweisung in ihrem Bestand unberührt (BVerwGE 58, 352). Diese Erlaubnis kann ebenfalls nicht durch Anfechtung der Ausweisung erstritten werden.
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Aber auch dann, wenn dem ausgewiesenen Ausländer im Hinblick auf eine neue Sachlage aus anderen als den vorgenannten Gründen der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger verwehrt werden soll oder darf, geschieht dies nicht im Wege der Beseitigung der den Gegenstand der Anfechtungsklage bildenden Ausweisung.
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In den Fällen des erlaubnisfreien Aufenthalts (§ 2 Abs. 2 und 3 AusIG) hat die Ausweisung kraft Gesetzes die Folge, daß die Befreiung von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis entfällt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AusIG). Dem Ausländer muß demgemäß das Recht zum Aufenthalt erneut zuerkannt werden, wenn er sich wieder erlaubnisfrei im Bundesgebiet soll aufhalten dürfen. Die erloschene Befreiung muß für ihn wiederhergestellt werden. Das Gesetz knüpft mithin in diesem Zusammenhang an die erwähnte gesetzliche Folge der Ausweisung an. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 AusIG muß diese Folge befristet oder eine bereits vorliegende Befristung verkürzt werden, um dem Ausländer einen erlaubnisfreien Aufenthalt erneut zu ermöglichen. In Fällen des erlaubnisbedürftigen Aufenthalts bedarf es ebenfalls der rechtsgestaltenden Regelung einer von ihrem Inhalt zu unterscheidenden gesetzlichen Folge der Ausweisung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AusIG darf einem ausgewiesenen Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Soll ihm ein neuer Aufenthalt ermöglicht werden, so setzt das die Wiederherstellung des Rechts voraus, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 AusIG zu erwirken. Das kraft Gesetzes bestehende Verbot, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, muß befristet oder eine bereits angeordnete Befristung verkürzt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 AusIG). Darüber hinaus benötigt der Ausländer eine (neue) Aufenthaltserlaubnis, die er unabhängig von einer Befristung nur erhalten kann, wenn seine Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AusIG), und für deren Erteilung gemäß §§ 5 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 und 4 AusIG eine andere als die Behörde zuständig sein kann, die den Ausländer ausgewiesen und die über die Befristung zu entscheiden hat. Eine frühere, infolge der Ausweisung erloschene Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 AusIG) lebt nach einer Befristung gemäß § 15 Abs. 1 AusIG nicht wieder auf.
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Dem Ausländergesetz liegt demnach eine deutliche Trennung zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem auf eine erneute Gestattung des Aufenthalts gerichteten Verfahren zugrunde, die der im Erlaubnisrecht geläufigen Trennung zwischen dem Entziehungs- und dem Wiedererteilungsverfahren vergleichbar ist. Diese hat ebenfalls zur Folge, daß Änderungen der Sachlage nicht im Anfechtungsprozeß gegen die Entziehungsverfügung, sondern nur im Wiedererteilungsverfahren geltend gemacht werden können (Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG 7 C 33.69 - [Buchholz 442.10 5 4 StVG Nr. 32]; BVerwGE 51, 359 [361 f.]). Die erwähnte Trennung setzt nicht voraus, daß der ausgewiesene Ausländer das Bundesgebiet bereits verlassen hat oder daß seine Ausweisung unanfechtbar geworden ist. Die Ausländerbehörde darf dementsprechend auch nicht einen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung allein deswegen ablehnen oder unbeschieden lassen, weil das Anfechtungsverfahren gegen die Ausweisung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Gegenstand der Anfechtungsklage aber ist nach alledem allein die Frage, ob der Ausländer zu Recht ausgewiesen worden ist, und nicht zugleich die, ob ihm in dem dargelegten Sinne erneut der Aufenthalt zu ermöglichen ist. Darüber hat zunächst die Verwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine Entscheidung zu treffen. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung kann der Ausländer ebenso wie eine etwaige Aufenthaltserlaubnis gegebenenfalls mit der Verpflichtungs- oder der Bescheidungsklage erstreiten, nicht aber durch Anfechtung der Ausweisung.
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Daß der Ausländer eine veränderte Sachlage in der angeführten Weise zunächst der Ausländerbehörde gegenüber geltend machen muß, bedeutet keine der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) widersprechende Erschwerung der Rechtsverfolgung. Das Bundesverfassungsgericht hat es gebilligt, daß die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse nach Erlaß des Widerspruchsbescheides zunächst der Beurteilung durch die Ausländerbehörde vorbehalten bleibt, und zwar auch für Ausweisungen von Ausländern mit deutschem Ehegatten (BVerfGE 51, 386 [400], Beschluß vom 24. September 1979 - 1 BvR 868/79 In geeigneten Fällen kann die Anfechtungsklage mit einem die Befristung der Wirkungen der Ausweisung betreffenden Verpflichtungs- oder Bescheidungsbegehren nach entsprechendem Vorverfahren verbunden werden. Wegen des regelmäßig weiten behördlichen Ermessens ist es gerade sachgerecht, daß sich der Ausländer vor einer gerichtlichen Prüfung zunächst an die Behörde wenden muß. Bleibt er vor der Ausländerbehörde erfolglos, so erhält er im Widerspruchsverfahren eine zweite Ermessensprüfung (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), während die Verwaltungsgerichte auf die Rechtskontrolle beschränkt sind (§ 114 VwGO). Eine Verkürzung des Grundrechtsschutzes ist mit dem dargelegten Weg nicht verbunden. Etwaige Rechtsansprüche auf Aufenthaltsgewährung lassen sich verwirklichen. Nach der Rechtsprechung des Senats wird das nach §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 1 AusIG eröffnete Ermessen durch vorrangiges Recht, insbesondere das Rechtsstaatsprinzip und das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG begrenzt. Danach kann die Behörde dem Ausländer verpflichtet sein, die Wirkungen der Ausweisung zu befristen und den Weg für eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis frei zu machen (Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 - [Buchholz 402.24 § 15 AusIG Nr. 2 = DÖV 1979, 829]). Schließlich kann erforderlichenfalls ausreichender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden.
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