Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
{T 0/2} 
2C_526/2010 
Verfügung vom 23. August 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Anlaufstelle Baselland, lic.iur. Johan Göttl, 
gegen 
Amt für Migration Basel-Landschaft. 
Gegenstand 
Verlängerung der Ausschaffungshaft, 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. Mai 2010. 
Erwägungen: 
Mit Urteil vom 17. Mai 2010 verlängerte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Ausschaffungshaft des algerischen Staatsangehörigen X.________ um zwei Monate bis zum 17. Juli 2010. Dieser focht das Urteil des Kantonsgerichts am 17. Juni 2010 beim Bundesgericht an. Am 2. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer zwecks Verbüssung einer Freiheitsstrafe den Strafvollzugsbehörden des Kantons Bern zugeführt, weshalb die Ausschaffungshaft auf dieses Datum hin aufzuheben war und das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde dahinfiel bzw. diese gegenstandslos wurde. Die Verfahrensbeteiligten haben von der Möglichkeit, sich zur Verfahrenserledigung und zur Kosten- und Entschädigungsregelung zu äussern, keinen Gebrauch gemacht. 
Da keine besonderen Gründe geltend gemacht werden bzw. ersichtlich sind, die eine Behandlung der Beschwerde trotz Gegenstandslosigkeit bzw. fehlenden aktuellen Interesses rechtfertigten (vgl. zu den diesbezüglich restriktiven Bedingungen allgemein BGE 131 I 670 E. 1.2 S. 674; spezifisch für ausländerrechtliche Haft nicht publizierte E. 2 von BGE 135 II 94 [2C_10/2009] mit Hinweisen), ist das Verfahren durch Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben (
Demnach verfügt der Präsident: 
1. 
Das Verfahren wird abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos. 
4. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. August 2010 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: 
Zünd    Feller