BGer 1B_642/2011
 
BGer 1B_642/2011 vom 09.12.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_642/2011
Urteil vom 9. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.
Gegenstand
Strafverfahren; Bestellung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. September 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in einer gegen X.________ geführten Strafuntersuchung das von diesem gestellte Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung abwies;
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche mit Beschluss der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2011 abgewiesen wurde;
dass er gegen diesen - ihm am 14. Oktober 2011 eröffneten Beschluss - mit Eingabe vom 11. November 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führte, wobei er in Aussicht stellte, dass Begehren, Begründung und Beweismittel nachgereicht würden;
dass die gesetzliche 30t-ägige Beschwerdefrist am 14. November 2011 abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. BGG);
dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, seine Eingabe vom 11. November 2011 zu ergänzen;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp