Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
{T 0/2} 
4A_480/2012 
Urteil vom 22. Oktober 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
gegen 
Kanton Zürich, 
c/o Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
Gegenstand 
Organisationsmangel, 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. August 2012. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 26. September 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt die Präsidentin: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Oktober 2012 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin:    Klett 
Der Gerichtsschreiber:    Huguenin