Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
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           9C_432/2017 
     
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  Verfügung vom 2. August 2017
 
 
   
  II. sozialrechtliche Abteilung
 
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Behindertenforum, Rechtsdienst für Behinderte, 
Beschwerdeführerin, 
   
  gegen
 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2017. 
   
  Nach Einsicht
 
 
in das Schreiben vom 24. Juli 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 9. Juni 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2017 zurückziehen lässt, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Juli 2017 abgewiesen und gleichzeitig ein Kostenvorschuss von Fr. 800.- erhoben worden ist, 
   
  in Erwägung,
 
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
   
  verfügt der Einzelrichter:
 
 
   
  1. 
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
   
  2. 
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
   
  3. 
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 2. August 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter:    Parrino 
Die Gerichtsschreiberin:    Keel Baumann