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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_447/2018
Urteil vom 17. Juli 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2018 (C-1994/2018).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Juni 2018 (Übergabe an die Schweizerische Post) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Juni 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 4. Juli 2018 (Übergabe an die Schweizerische Post)eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf das am 6. März 2018 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschusszahlungsfrist im mit Entscheid vom 11. Oktober 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren C-6003/2010 nicht eintrat, weil
- auf ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nur eingetreten werden könne, wenn innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses a) ein begründetes Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt und b) zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt worden sei,
- der Gesuchsteller spätestens mit Zustellung des ihn mit einer Kopie des Entscheids vom 11. Oktober 2010 bedienenden Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2018 um die verpasste Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses wissen musste,
-er indessen zwar hernach ein rudimentär begründetes Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt, es aber unterlassen habe, die versäumte Rechtshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) nachzuholen, was zum Nichteintreten auf das Gesuch führe,
-er sich abgesehen davon ein allfälliges Fehlverhalten seiner Hilfsperson (vorliegend: der Person, die er als Zustelldomizil eingesetzt hatte) ohnehin anrechnen lassen müsste, weshalb es ihm auch nicht weiter helfe, wenn er geltend mache, von der von ihm als Zustelldomizil bezeichneten Person nie über die Kostenvorschussverpflichtung informiert worden zu sein,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht ansatzweise eingeht, statt dessen (erneut) einzig das angebliche Fehlverhalten der von ihm als Zustelldomizil bezeichneten Person thematisiert,
dass damit den eingangs geschilderten Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht Genüge getan ist,
dass im Übrigen die zweite Eingabe zwar innert der Rechtsmittelfrist der kosovarischen Post übergeben worden ist, indessen ausserhalb dieser in die Hände der Schweizerischen Post übergegangen ist; eine Frist gilt erst als gewahrt, wenn die Eingabe beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juli 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel