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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_200/2018, 6B_210/2018
Urteil vom 8. August 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
6B_200/2018
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Günter,
Beschwerdegegner,
und
6B_210/2018
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Günter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. Philipp Hildebrand, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B_200/2018
Verletzung des Bankgeheimnisses; Anwaltsgeheimnis,
6B_210/2018
Verletzung des Bankgeheimnisses; Rechtfertigungsgründe,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. August 2017 (SB160259-O/U/cw).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 23. Dezember 2011 thematisierte ein Artikel des "Blick am Abend" unter der Schlagzeile "Stolpert SNB-Chef Hildebrand über seine schöne Frau?" Gerüchte, wonach die Ehefrau des damaligen Präsidenten der Schweizerischen Nationalbank (SNB) Philipp Hildebrand (Präsident) kurz vor Festsetzung des Euro-Mindestkurses von Fr. 1.20/Euro am 6. September 2011 US-Dollar (USD) gekauft habe. Da der USD-Kurs danach von rund 78 auf 88 Rappen stieg, wurde gemutmasst, ob sie vom Insiderwissen ihres Ehemannes zu profitieren versucht haben könnte.
A.b. Am 1. Januar 2012 gelangte X.________ - mangels Meldestelle, wie er angab - an die Kantonspolizei Zürich, um ein Insidergeschäft des Präsidenten zu melden, wobei er von einem Missstand sprach. Eine Anzeige wollte er nicht erstatten. Er habe als Mitarbeiter in der Informatik bei der (damaligen) A.________-Bank etwa am 12. Oktober 2011 durch andere Mitarbeiter mitbekommen, dass der Präsident im Rahmen einer Dollartransaktion allenfalls sein berufliches Wissen für ein privates Insidergeschäft genutzt haben könnte. Er habe deswegen seinen Rechtsanwalt B.________ kontaktiert und um Rat zum korrekten Weg gefragt, um die Dollartransaktionen überprüfen zu lassen. Dieser habe in der Sache mit Nationalrat C.________ Kontakt aufgenommen.
A.c. Am 5. Januar 2012 erschien in der "Weltwoche" ein Artikel mit dem Titel "Spekulant Hildebrand", in dem u.a. ein Auszug des Bankkontos des Präsidenten bei der Bank abgedruckt war. Im Artikel hiess es, dass der angebliche Dollar-Kauf der Ehefrau des Präsidenten über ein auf diesen lautendes Konto abgewickelt worden sei. Nach dem Konto-Auszug seien am 15. August 2011 für 400'000 Franken USD gekauft worden. Nach der Festsetzung des Euro-Mindestkurses seien die gekauften rund 500'000 USD Anfang Oktober 2011 mit einem Gewinn von rund Fr. 75'000.-- wieder verkauft worden.
A.d. Am 5. und 9. Januar 2012 erstattete die Bank Strafanzeige gegen X.________ und Dritte. Sie ging von einer Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB aus.
Am 5. und 6. Januar 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen X.________ ein Strafverfahren.
Am 9. Januar 2012 trat Philipp Hildebrand mit der Erklärung, nicht belegen zu können, dass die Ehefrau die Dollarkäufe ohne sein Wissen getätigt habe, als Präsident der SNB zurück.
B.
Am 15. Oktober 2015 ging die Anklageschrift vom 20. Januar 2015 beim Bezirksgericht Zürich ein.
B.a. Die Anklage führt unter Buchstabe A zur Vorgeschichte aus: X.________ absolvierte eine Banklehre mit Fachhochschulabschluss und arbeitete seit dem 1. August 2005 in den Zürcher Filialen der A.________-Bank. Er war bankintern in der Funktionsstufe unteres Kader eingeteilt, wobei er seit dem 1. April 2007 als Prokurist und seit dem 1. Juni 2007 als Assistant Vice President tätig war. Er betreute in der bankinternen IT-Abteilung im Bereich IT-Support die Service-Einheit für die Zusammenarbeit mit externen Vermögensverwaltern. Dabei war er insbesondere für die technische Anbindung und Aufschaltung der Avaloq-Applikation für externe Vermögensverwalter zuständig. Daher verfügte er über erweiterte Zugriffsrechte, die teilweise auch Kundendaten umfassten. In seiner Tätigkeit hatte er innerhalb von Avaloq bei den meisten Namenkundendaten Leserechte.
Am 10./12. Oktober 2012 wurde bürointern über die SNB und deren Präsidenten diskutiert. Ein Arbeitskollege rief X.________ die siebenstellige Kontonummer des Präsidenten zu. Er gab sie in die Portfoliomaske des Avaloq-Systems ein, was ihm Einblick in die Kundenbeziehung mit sämtlichen Positionen verschaffte. Als er auf nichts Aussergewöhnliches stiess, erhielt er vom Arbeitskollegen den Zusatzhinweis, er solle die Dollartransaktionen betrachten. Er rief eine separate Maske auf, auf welcher mehrere Buchungen erkennbar waren. Er erstellte drei bis vier Printscreens der Avaloq-Abfragen der Bankbeziehung des Präsidenten, auf denen diese Devisentransaktionen festgehalten waren. Die Ausdrucke der Transaktionsmasken nahm er nach Hause mit.
B.b. Nach Anklagepunkt B suchte X.________ am 4. November 2011 Rechtsanwalt B.________ in dessen Kanzlei auf, teilte ihm mit, der Präsident spekuliere mit Devisen, legte ihm die Printscreens vor und wies auf den Zusammenhang mit der Einführung der Euro-Untergrenze durch die SNB hin. Er hinterlegte die Printscreens und weitere Unterlagen in einem Kuvert in der Kanzlei, holte sie am 6. Dezember 2011 ab und verbrannte sie am gleichen Abend an seinem Wohnort.
B.c. Nach Anklagepunkt C suchte X.________ am 28. November 2011 den Kantonsrat D.________ im Zürcher Rathaus auf, sprach von Insidergeschäften einer staatlichen Institution, bezeichnete dann den Präsidenten unter nicht detaillierter Nennung von dessen Devisentransaktionen als möglichen Insider, wies auf den Zusammenhang mit der Einführung der Euro-Untergrenze durch die SNB hin und fragte, ob zur Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Devisentransaktionen eine neutrale Untersuchungsmöglichkeit bestehe.
B.d. Nach Anklagepunkt D besprachen X.________ und B.________ telefonisch und in E-Mails das ihrer Ansicht nach spekulative Anlagegebaren des Präsidenten, wobei B.________ äusserte, dass man in der Sache etwas tun müsse, und zumindest konkludent Vertraulichkeit zusicherte. Spätestens am 18./20. November 2011 beschlossen sie, Nationalrat C.________ zu informieren und um Rat zu fragen. In ihren E-Mails verwendeten sie Tarnnamen. Auf den Wunsch von X.________ informierte B.________ in mehreren Telefongesprächen C.________. Dieser willigte auf ein Treffen mit X.________ ein. Sie trafen sich am 3. Dezember 2011 an dessen Wohnort. X.________ informierte detailliert und legte dazu die Printscreens und Bankinformationen vor.
B.e. Nach Anklagepunkt E hielt der Bankrat der SNB mit Medienmitteilung vom 23. Dezember 2011 fest, die Gerüchte gegen den Präsidenten hätten sich als haltlos erwiesen; die Prüfungen seien am 21. Dezember 2011 abgeschlossen worden. Am 23. Dezember 2011 erschien im "Blick" unter dem Titel "Dubioser Dollar-Deal der Ex-Devisenhändlerin - Stolpert SNB-Chef Hildebrand über seine schöne Frau?" ein Artikel, dem zu entnehmen war, dass seine Ehefrau am 15. August 2011, drei Wochen vor der Einführung der Untergrenze, eine Fremdwährungstransaktion getätigt hatte.
X.________ nahm am 24. Dezember 2011 am Geburtstagsfest von D.________ teil, wo beide die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu den "Blick"-Journalisten diskutierten, um die Herkunft der Informationen zu jenem Artikel zu eruieren. Damit war X.________ zunächst nicht einverstanden. In der Folge teilte ihm D.________ mit, er habe inzwischen den "Blick" angerufen und ein Treffen arrangiert. Nach einem Vorgespräch mit zwei Journalisten begab er sich mit diesen zu dem getarnt im Fahrzeug wartenden X.________, welcher die Journalisten informierte, dass der Präsident oder ein Verwandter desselben Mitte August die Transaktionen vorgenommen hatten. Am 2. Januar 2012 berichtete der "Blick" unter dem Titel "Blick-Reporter trafen Whistleblower auf Hilton-Parkplatz" über das Treffen und die Transaktionen, wobei der Mann gesagt habe, die internen Belege der Hildebrands mit eigenen Augen gesehen zu haben.
B.f. Die Staatsanwaltschaft beantragte, X.________ in den vier Anklagepunkten wegen Verletzung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs zu bestrafen.
C.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 7. April 2016 wegen mehrfacher Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG) und mehrfacher Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.--. X.________ und die Staatsanwaltschaft führten Berufung.
Das Obergericht des Kantons Zürich fand am 16. August 2017 X.________ in den Anklagepunkten C und D der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG schuldig (Ziff. 1) und sprach ihn in den Anklagepunkten B und E frei (Ziff. 2). Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Ziff. 3) und schob den Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren auf (Ziff. 4). Es entschädigte die amtliche Verteidigung (Ziff. 5), setzte die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fest (6), auferlegte die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung [und Vorbehalt einer Nachforderung im Umfang der Hälfte] sowie der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014) zur Hälfte X.________ und zur Hälfte der Gerichtskasse (Ziff. 7), sprach X.________ keine Entschädigung zu (Ziff. 8) und verpflichtete ihn in solidarischer Haftung mit B.________, dem Privatkläger Philipp Hildebrand eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen (Ziff. 9).
D.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_200/2018), das vorinstanzliche Urteil bezüglich des Freispruchs im Anklagepunkt B sowie im Strafpunkt aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_210/2018), das vorinstanzliche Urteil in den Ziff. 1, 3, 4, 7 (mit Ausnahme der Kostenübernahme für die forensisch-psychiatrische Stellungnahme) sowie in den Ziff. 8 und 9 aufzuheben, ihn in den Anklagepunkten C und D freizusprechen, die Kosten der Untersuchung, sämtlicher Gerichtsverfahren und der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, ihn für die rechtswidrige Verzögerung des Strafverfahrens sowie die durch das Strafverfahren erlittenen nachteiligen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen angemessen zu entschädigen, die Zivilansprüche des Privatklägers abzuweisen sowie eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
F.
Der bundesgerichtliche Instruktionsrichter wies das Gesuch von X.________ um aufschiebende Wirkung mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 ab.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht kann Verfahren vereinigen, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie die gleichen Parteien betreffen und auf der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlage beruhen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; Urteile 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 1 und 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E. 2). Die Voraussetzungen sind erfüllt. Die beiden Verfahren sind zu vereinigen und in einem Entscheid zu motivieren.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Erstinstanz habe im Anklagepunkt B das Bestehen eines Mandatsverhältnisses verneint und dargelegt, dass dem Beschwerdegegner bewusst gewesen sei, dass er selbst anderen Bankmitarbeitern keine Informationen mitteilen durfte, sofern diese nicht zur geschäftlichen Tätigkeit benötigt werden. Somit sei ihm klar gewesen, dass er auch einem Anwalt keine geheimen bankinternen Informationen hätte mitteilen dürfen.
Die Vorinstanz verletze Art. 14 StGB. Sie verkenne, dass es beim Anspruch auf einen Anwalt und auf anwaltlichen Rat und die daraus resultierende zu schützende Kommunikation zwischen Klient und Anwalt ausschliesslich um die Gewährleistung von fairen Verfahren bei Betroffenheit oder Eingriffen gehen könne. Gewährleistet sei, dass ein Betroffener in einem ihn selbst betreffenden Rechts- und Geschäftsfall, sei er zivilrechtlich oder strafrechtlich betroffen, uneingeschränkt einen Anwalt beiziehen, aufsuchen und informieren dürfe. Das könne aber nicht gelten, wenn er diesem ohne Not und ohne eigene Betroffenheit von ihm geheim zu haltende Daten offenbare. In einer Angriffsphase vermöge das Recht auf anwaltliche Konsultation und Rat kein höherrangiges Recht als das verletzte Rechtsgut, den Geheimnisverrat, darzustellen. Das Bankkundengeheimnis sei eine Konkretisierung von Art. 13 BV, und Art. 47 BankG komme jedenfalls mittelbar der Schutz der Verfassung zu (Beschwerde S. 6). Das Vorgehen des Beschwerdegegners stelle ein aktives, angriffiges Verhalten dar. Ihm habe zu jenem Zeitpunkt kein Eingriff in die eigene Sphäre gedroht. "Das ist Angriffs- und nicht Verteidigungsphase" (S. 7). Die verfassungsrechtlichen Garantien griffen nur zur Defensio (S. 8). Die Vorinstanz verkenne, "dass die erwähnten Verfahrensgarantien für den Fall von drohenden Eingriffen oder Angriffen auf die Persönlichkeit des Beschwerdegegners gemünzt sind und nicht um aktive Angriffe ohne Provokation des Geschädigten zu rechtfertigen" (S. 11).
2.2. Die Vorinstanz stellt fest, auch die Aussagen des Beschwerdegegners liessen keine Zweifel offen, dass er sich der Geheimnisoffenbarung von allem Anfang an bewusst gewesen sei. Die Geheimhaltungspflicht sei auch vertraglich explizit und mehrfach abgestützt gewesen, was ihm bewusst sein musste und auch gewesen sei. Er habe klar vorsätzlich gehandelt (Urteil S. 49 und 50). Die Vorinstanz prüft daher die Rechtswidrigkeit. Sie weist zunächst darauf hin, das Verfahren gegen B.________ sei eingestellt worden. Im Beschwerdeverfahren sei die III. Strafkammer des Obergerichts zum Schluss gekommen, ein Mandatsverhältnis sei nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen (dazu Nichteintretensentscheid 6B_134/2015 vom 7. Mai 2015 sowie Revisionsurteil 6F_14/2015 vom 30. September 2015).
Die Vorinstanz nimmt ihrerseits an, ein anwaltliches Auftragsverhältnis könne schon konkludent, ohne besondere Form und allein aufgrund der äusseren erkennbaren Umstände geschlossen werden und könne unentgeltlich sein (Urteil S. 55). Zumindest habe der Beschwerdegegner als juristischer Laie subjektiv davon ausgehen dürfen, dass sich B.________ mit ihm nicht nur als politisch nahestehender Kollege, sondern auch als rechtskundiger Anwalt mit entsprechendem Fachwissen besprochen habe und dabei dem Anwaltsgeheimnis unterstellt gewesen sei (Urteil S. 58). Es sei von einer Geheimnisoffenbarung in dem durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Rahmen eines Mandatsverhältnisses auszugehen. Die Vorinstanz zitiert zur Berufsverschwiegenheit des Rechtsanwalts BGE 112 Ib 606 lit. b S. 606 f.: "Bei der Beziehung zwischen Anwalt und Klient muss vorausgesetzt werden dürfen, dass der Klient voll auf die Verschwiegenheit des Anwalts vertrauen darf. Wenn der Klient sich ihm nicht rückhaltslos anvertraut und ihm nicht Einblick in alle erheblichen Verhältnisse gewährt, so ist es für den Anwalt schwer, ja unmöglich, den Klienten richtig zu beraten und ihn im Prozess wirksam zu vertreten." Der Beschwerdegegner vermöge sich erfolgreich auf den (Putativ-) Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB zu berufen. Er habe anwaltlichen Rat gesucht und aufgrund der erkennbaren Umstände aus überzeugenden bzw. zumindest nicht widerlegbaren Gründen einen Sachverhalt für gegeben gehalten, bei dessen Vorliegen ihm das übergeordnete Recht erlaube, das Bankgeheimnis wie auch das Geschäftsgeheimnis preiszugeben (Urteil S. 60).
2.3. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.
Im Strafverfahren tritt der Rechtsanwalt in der Regel im "dialektischen Zusammenwirken mit den staatlichen Organen" auf (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 3 Rz. 10). In casu trat Rechtsanwalt B.________ nicht als Verteidiger im Sinne von Art. 127 ff. StPO auf, sondern in der beratenden Tätigkeit des Rechtsanwalts.
Die anwaltliche Rechtsberatung ist vom Anwaltsgeheimnis grundsätzlich geschützt (Urteil 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 6.1). Dies gilt unabhängig davon, ob der Anwalt in der Folge ein Mandat annimmt oder ablehnt. Geheimnis sind alle nicht offenkundigen Tatsachen, die der Anwalt bei Ausübung seines Berufes in Erfahrung gebracht hat und die er nicht offenbaren soll; entscheidend ist dabei vor allem das Interesse des Geheimnisherrn (MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 641 Fn. 34). Nach schweizerischer Rechtsauffassung kann "das Publikum auf Grund einer unbedingten Garantie der Verschwiegenheit das unentbehrliche Vertrauen zum Inhaber des Berufes" haben; der Klient darf "voll auf die Verschwiegenheit des Anwalts vertrauen" (BGE 112 Ib 606 lit. b S. 606). Welche Tatsachen vom Berufsgeheimnis umfasst werden, kann nicht schematisch, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles getroffen werden. Dabei ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Tätigkeit des Anwalts im Zeitpunkt, in dem ihm die strittigen Tatsachen anvertraut wurden, tatsächlich eine anwaltliche war (BGE 112 Ib 606 lit. c S. 608). Nicht vom Berufsgeheimnis geschützt ist nach der Praxis des Bundesgerichts und der einschlägigen Lehre die sogenannte (akzessorische) anwaltliche "Geschäftstätigkeit". Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die anwaltspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteil 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.4. In der Besprechung ging es offenkundig um eine objektiv anwaltspezifische Fragestellung. Der Beschwerdegegner suchte den ihm als Schulkollegen bekannten Anwalt, der ihn im Jahre 2011 forensisch vertreten hatte, in dessen Kanzlei auf und bat ihn um (juristischen) Rat zum korrekten Weg, um die Dollartransaktionen überprüfen zu lassen (oben Sachverhalt A.b; Urteil S. 56). Dazu musste er den Anwalt über seine Sicht der Dinge und die aus seiner Sicht massgebenden Tatsachen informieren. Schliesslich hinterlegte er die Unterlagen in einem verschlossenen Kuvert in der Kanzlei.
Wie die Vorinstanz feststellt, bat der Beschwerdegegner um absolute Verschwiegenheit, als er bei B.________, D.________ und C.________ Rat suchte. Aus unzähligen E-Mails an B.________ ergebe sich, dass er nach einem korrekten Weg, einer sicheren, risikofreien Variante, richtigen Kanälen zur Offenlegung suchte, weil er nie und nimmer bereit sei, seinen Job, sein Leben zu riskieren, sowie dass er genau wusste, sich auf äusserst brisantem Terrain zu bewegen, weil die fraglichen Dollartransaktionen der Geheimhaltungspflicht unterstehen und er mit der Preisgabe dieser Informationen das Bankgeheimnis verletzen würde (Urteil S. 49).
Auch Rechtsanwalt B.________ konnte weder darüber, dass ihm "bei Ausübung seines Berufes" ein Geheimnis offenbart wurde, noch über "das Interesse des Geheimnisherrn" (GULDENER, a.a.O.) im Unklaren sein. Als Geheimnisherr gilt der Bankkunde, weshalb vom Bankkundengeheimnis gesprochen wird (vgl. MARC-ANDRÉ BEAT SCHAUWECKER, Die Rechtsgrundlagen zum schweizerischen Bankgeheimnis, in: Jusletter, 16. April 2018, Rz. 5). Der Beschwerdegegner durfte im Vertrauen auf das Anwaltsgeheimnis sein Anliegen beim Rechtsanwalt B.________ zur Sprache bringen. Er kann sich dafür nach schweizerischer Rechtsauffassung rechtfertigend auf Art. 14 StGB berufen. Es ist nicht ersichtlich, wie dieses Recht demjenigen Ratsuchenden, der das Gesetz verletzt (was gerade durchaus fraglich sein kann), sollte abgesprochen werden können. Im Übrigen ist es auch ohne ausdrückliche Gesetzesbestimmung dem Anwalt untersagt, verwerfliche Handlungen zu begehen oder dem Klienten zu solchen Handlungen zu raten (GULDENER, a.a.O., S. 640).
2.5. Die Staatsanwaltschaft vermag mit ihrem Standpunkt nicht durchzudringen. Ihren Antrag im Strafpunkt stellt sie ohne weitere Begründung für den Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde. Darauf ist demnach nicht einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, es seien der Sachverhalt willkürlich festgestellt und die gewohnheitsrechtliche Whistleblowing-Rechtsprechung verletzt worden. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung müsste ein Rechtfertigungsgrund bejaht und er freigesprochen werden.
3.2. Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gehört zu den notstandsähnlichen Rechtfertigungsgründen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist. Die inkriminierte Handlung muss ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 129 IV 6 E. 3.3 S. 14 f.; 134 IV 216 E. 6.1 S. 226). Dieser Rechtfertigungsgrund kommt nur zum Tragen, wenn das geltende Recht den Konflikt nicht bereits abschliessend geregelt hat und wenn die Straftat der einzige Weg zu dessen Lösung darstellt (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 14 StGB).
Diese Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, wenn es dem Täter nicht um die Wahrung von eigenen privaten, sondern um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen geht. Ob die zu schützenden Interessen privater oder öffentlicher Art sind, betrifft die Abwägung respektive Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Dass ein Vorgehen der inkriminierten Art neuerdings als "Whistleblowing" bezeichnet wird, ändert an ihrer strafrechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen nichts (Urteil 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.1). Das Bundesgericht unterwirft diesen Rechtfertigungsgrund ähnlichen Restriktionen wie den Notstand: Es reicht nicht, dass die verletzten Interessen deutlich weniger wiegen, sondern die Handlung muss darüber hinaus auch ein angemessenes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks sein; es muss um einen Interessenkonflikt gehen, den das geltende Recht nicht bereits abschliessend entschieden hat oder für den das geltende Recht keine bestimmten gesetzlichen prozeduralen Entscheidungsgrundlagen vorgeschrieben hat (KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 14 StGB).
Neben bankinternen Stellen sind zunächst die Aufsichtsbehörden zu kontaktieren (vgl. Urteil 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.1). Die Vorinstanz weist (Urteil S. 46) auf die Aufsichtsbehörden über die SNB (Nationalbankgesetz [SR 951.11]) und das Organisationsreglement der SNB (SR 951.153) hin. Als Aufsichtsbehörde sei in erster Linie der Bankrat und in einem weiteren Sinne der Bundesrat zu bezeichnen. Sie verweist ferner darauf, dass jede Person berechtigt ist, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 StPO). Letzteres darf als Allgemeinwissen als bekannt vorausgesetzt werden. Dieser Rechtfertigungsgrund kann in casu somit von vornherein kaum in Betracht gezogen werden.
3.3. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Anklagepunktes C betreffend das Treffen mit D.________ (oben Sachverhalt B.c) in aufwändigen Ausführungen eine Rechtfertigung durch Nötigung gemäss Art. 17 StGB geltend (Beschwerde S. 7-29). Er habe nur unter dem Druck von Rechtsanwalt B.________ gehandelt. Die Gefahren einer Anzeige und des Ganges an die Medien durch diesen seien unmittelbar gewesen und sein Hilfeersuchen bei D.________ geeignet gewesen, um diese abzuwenden. Seine Aussagen seien glaubhaft und es sei auf diese abzustellen. Bei korrekter Beweiswürdigung sei der rechtfertigende Notstand erfüllt und damit die Bankgeheimnisverletzung gerechtfertigt.
Die Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Art. 17 StGB regelt den rechtfertigenden Notstand: Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Die Bestimmung erfasst nur den individuellen Notstand, nicht aber die Wahrung allgemeiner Rechtsgüter, bezüglich welcher nur übergesetzliche Rechtfertigungsgründe in Frage kommen. Die Anforderungen an den rechtfertigenden Notstand sind hoch, und er wird erst bejaht, sofern die Gefahr nicht anders als mittels Vornahme dieser Notstandshandlung abwendbar ist. Es gilt die die sogenannte absolute Subsidiarität (SCHAUWECKER, a.a.O., Rz. 28).
Nach der Vorinstanz argumentierte die Verteidigung, Rechtsanwalt B.________ habe anlässlich eines Telefonats vom 17. November 2011 plötzlich behauptet, der Beschwerdeführer habe seine Geheimnispflicht mit seiner Anfrage bei ihm verletzt und er (B.________) müsste nun eigentlich seiner Anzeigepflicht nachkommen. Damit habe er ihn (den Beschwerdeführer) unter enormen Druck versetzt. Die folgenden Geheimnisverletzungen gegenüber D.________, C.________ und den Blick-Journalisten seien ausnahmslos aufgrund dieser Drucksituation entstanden (Urteil S. 62). Die Vorinstanz kann dieser Argumentation bereits auf der Ebene des Sachverhalts nicht folgen (Urteil S. 63 und 70). Der Beschwerdeführer habe erst in der dritten und vierten Einvernahme eine Drucksituation angetönt (Urteil S. 64). B.________ bestritt, von einer Anzeigepflicht gesprochen zu haben (Urteil S. 67). Die Vorinstanz findet keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht aus eigener Initiative D.________ kontaktiert hatte, der ihm nach eigener Aussage abgeraten hatte, irgendwie tätig zu werden (Urteil S. 64, 65, 110). Der Beschwerdeführer scheint auch selber die treibende Kraft zu dem Meeting mit C.________ gewesen zu sein (Urteil S. 66, 67). Es ist weder eine willkürliche, d.h. schlechterdings unhaltbare, Sachverhaltsfeststellung ersichtlich noch anzunehmen, die vorinstanzliche Verneinung eines rechtfertigenden Nötigungsnotstandes verletze Bundesrecht. Es handelt sich schlicht um eine nachträgliche Konstruktion des Beschwerdeführers. Darauf ist nicht weiter einzutreten.
Der Beschwerdeführer bringt vor, falls das Bundesgericht davon ausgehen sollte, ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 17 StGB sei nicht gegeben, wäre das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des höheren öffentlichen Interesses zu prüfen (Beschwerde S. 29-37). Er zieht das Fazit, dass die berechtigten Interessen gewahrt wurden und die Kontaktaufnahme mit Kantonsrat D.________ notwendig und angemessen war, um sein berechtigtes Ziel zu erreichen. Er habe keine alternativen Handlungsmöglichkeiten gehabt, und das Interesse von Philipp Hildebrand an der Wahrung des Bankgeheimnisses habe offenkundig weniger schwer gewogen als das Interesse der Öffentlichkeit an der Überprüfung seiner Transaktionen. Er habe erst durch D.________ gewusst, dass es ein entsprechendes Reglement und für die Aufsichtsbehörde der SNB eine entsprechende Überprüfungsmöglichkeit gab und er an diese gelangen konnte. Da er erst über D.________ an ein Mitglied der Aufsichtsbehörde habe gelangen können, sei dieser entgegen der Vorinstanz ebenfalls der geeigneten externen Stelle im Sinne der Whistleblower-Rechtsprechung zuzurechnen und als Teil einer solchen zu qualifizieren. Damit habe er die Kaskadenordnung befolgt. Die Verletzung des Bankgeheimnisses sei demnach aufgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt (Beschwerde S. 37).
Auch diese Argumentation vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er gegenüber D.________ eine Geheimnispflichtverletzung begehen musste, um sein "berechtigtes Ziel - den Weg zu einer Überprüfung der Transaktionen über die Auslösung einer abstrakten Untersuchung oder eventualiter eine Meldung der Informationen an geeignete Behörden - zu erreichen" (Beschwerde S. 37). Die oben angegebene Information konnte er von D.________ offenkundig auch ohne Geheimnisverletzung erhalten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nach Ausbildung und Berufserfahrung (oben Sachverhalt B.a) doch als Bankfachmann bezeichnet werden kann.
Die Vorinstanz führt zutreffend aus, nicht zu rechtfertigen sei indessen, dass der Beschwerdeführer über die Konsultation eines Rechtsanwalts hinaus die Geheimnisse rund um die fraglichen Transaktionen an den Politiker und Kollegen D.________ preisgab (Urteil S. 73). Er hätte direkt an die Polizei gelangen können. Zudem sei nach seinen Aussagen unmittelbar nach dem Gespräch mit Rechtsanwalt B.________ der Gang an den Bankrat bzw. an den "Prüfungsausschuss" über die SNB zumindest als vage Option bereits im Raum gestanden (Urteil S. 74). Der geltend gemachte übergesetzliche Rechtfertigungsgrund ist ihm mit der Vorinstanz nicht zuzubilligen.
3.4. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Anklagepunktes D betreffend das Treffen mit C.________ (oben Sachverhalt B.d) in gleicher Weise Rechtsverletzungen geltend. Das Treffen sei mit seiner Einwilligung erfolgt, jedoch ausschliesslich auf Druck von Rechtsanwalt B.________. Er habe selber keine Überprüfung beim Bundesrat oder Bankrat auslösen können, sondern sei dafür auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen (Beschwerde S. 38). Das überzeugt in keiner Weise.
Der Beschwerdeführer beging erneut eine Geheimnisoffenbarung (Urteil S. 76). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich dazu rechtfertigend auf Art. 17 StGB berufen könnte (Beschwerde S. 40). Er wurde nicht zum Geheimnisverrat genötigt (Urteil S. 110). Die Vorinstanz verneint mit Recht eine sowohl auf Art. 14 wie auf Art. 17 StGB gestützte Rechtfertigung (Urteil S. 83 f.).
Die Vorinstanz prüft hinsichtlich des geltend gemachten übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen erneut, ob der Beschwerdeführer das dreistufige Kaskadensystem des erlaubten Whistleblowing eingehalten hat oder die Einhaltung desselben ihm allenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen war (Urteil S. 85 f.). Dass es zumindest aus seiner subjektiven Sicht gerechtfertigt gewesen sei, den ersten Schritt der Meldung an die bankinterne Compliance-Stelle nicht einzuhalten, billigt die Vorinstanz hier wie bei der Kontaktierung von D.________ zu. In einem zweiten Schritt hätte er sich aber für ein legales Whistleblowing direkt an eine geeignete externe Stelle, nämlich den Bankrat als Aufsichtsbehörde über die SNB oder an den Bundesrat als Wahlbehörde des Direktoriums der SNB wenden dürfen und müssen. Abgesehen davon wäre ihm jederzeit der direkte Gang zur Strafbehörde erlaubt gewesen. Hinsichtlich der Bezeichnung von C.________ als "geeignete externe Stelle" (Beschwerde S. 46) in einem ins Recht gelegten Gutachten führt die Vorinstanz aus, im E-Mail-Verkehr im Vorfeld des Treffens sei kein Wort darüber zu finden, dass der Beschwerdeführer diesen um juristischen anwaltlichen Rat hätte angehen wollen oder dass ihm dieser den bereits bekannten Weg zu den Aufsichtsbehörden ebnen oder ein entsprechendes Untersuchungsverfahren hätte auslösen sollen (Urteil S. 88 f.). Der zu beschreitende korrekte Weg wäre gewesen, direkt und eigenständig an eine der erwähnten externen Stellen zu gelangen (Urteil S. 90 f.). Die Vorinstanz verneint zutreffend den geltend gemachten übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund.
3.5. Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsbegehren betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich eines Freispruchs (Beschwerde S. 48 ff.). Darauf ist ausgangsgemäss nicht einzutreten.
3.6. Die Vorinstanz erkennt dem Beschwerdeführer unter dem Titel einer relativ langen Verfahrensdauer eine "marginale Strafminderung" zu, womit eine entsprechende Verfahrensverzögerung kompensiert werde. Darüber hinaus sei eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung entgegen seiner Auffassung nicht auszumachen. Es sei ihm deshalb keine Entschädigung zuzusprechen (Urteil S. 127).
Im Rahmen der Strafzumessung führt die Vorinstanz aus, es treffe zu, dass die gesamte Verfahrensdauer relativ lang gewesen sei. Der Umstand, dass mehrere Personen auf der Beschuldigten- wie der Geschädigtenseite involviert gewesen seien, die Akten einen beachtlichen Umfang angenommen hätten, der Fall auch von nicht unerheblicher Komplexität gewesen sei und der Beschwerdeführer das Verfahren selber erschwert habe, könne, allerdings unter dem Titel von Art. 48 StGB, nur zu einer marginalen Strafreduktion führen. Hingegen könne nicht die Rede von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Innerhalb der Verfahrensdauer habe es zwar Zeiträume von geringerer Behördenaktivität gegeben, doch sei nie eine stossende Lücke entstanden. Namentlich in den ersten eineinhalb Jahren sei das Verfahren intensiv vorangetrieben worden (Urteil S. 111). Wie sich den ausführlichen vor- und erstinstanzlichen Darstellungen der Prozessgeschichte entnehmen lässt, ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden (zum Beschleunigungsgebot etwa Urteil 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).
Die Anklage vom 15. Oktober 2015 ging wegen eines Zuständigkeitsverfahrens (erstinstanzliches Urteil S. 19 f.) erst am 20. Januar 2015 beim Bezirksgericht Zürich ein, wo die Hauptverhandlung am 23. März 2016 durchgeführt wurde. Gegen die forensische Begutachtung hatte der Beschwerdeführer bis vor Bundesgericht prozessiert (Urteil 1B_406/2014 vom 28. April 2015); auf seinen Antrag hin waren sämtliche Vorkehrungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung untersagt worden (erstinstanzliches Urteil S. 17 f.). Ferner ist auf ein weiteres Beschwerdeverfahren bis vor Bundesgericht hinzuweisen (oben E. 2.2). Dem erstinstanzlich dargelegten Verfahrensgang lässt sich keine rechtserhebliche Verfahrensverzögerung entnehmen. Der Beschwerdeführer vermag nichts Entscheidendes einzuwenden, auch wenn er geltend macht, durch die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft sei er enorm verunsichert worden und habe den Glauben an deren Unabhängigkeit verloren. Die Vorbringen der Ohnmacht und enormen Verunsicherung sind durchaus nachvollziehbar (Beschwerde S. 51). Die Vorinstanz berücksichtigt indes seine ausserordentliche Belastungsintensität und hochgradige Sensibilität. Nach dem Gutachten sei es im Verlauf der Strafuntersuchung zu einer psychiatrisch relevanten Traumatisierung aufgrund einer anhaltenden Serie vielfacher akuter Belastungsreaktionen gekommen. Nach der Vorinstanz relativiert dieser Befund die Erschwerung der Untersuchung durch den Beschwerdeführer dermassen weitgehend, dass (auch) unter diesem Aspekt gar eine gewisse Strafminderung angezeigt sei (Urteil S. 111).
3.7. Der Beschwerdeführer begründet und belegt einen wirtschaftlichen Schaden sowie die Voraussetzungen des behaupteten Genugtuungsanspruchs nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die gesetzmässigen Folgen des Strafverfahrens, wie sie jeden treffen, begründen keinen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Die beiden Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Staatsanwaltschaft sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren 6B_200/2018 und 6B_210/2018 werden vereinigt.
2.
Beide Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw