Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
  
  [img]
 
 
   
  6F_22/2018
 
 
   
  Urteil vom 22. August 2018
 
 
   
  Strafrechtliche Abteilung
 
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
Gesuchsteller, 
   
  gegen
 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
Gegenstand 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 25. Mai 2018 (6B_307/2018), 
   
  Erwägungen:
 
 
   
  1. 
 
Das Bundesgericht wies eine gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2018 gerichtete Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 25. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_307/2018). 
Der Beschwerdeführer wendet sich am 24. Juli 2018 mit einer als "Beschwerde in Strafsachen" bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht. 
   
  2. 
 
Eine "Beschwerde in Strafsachen" gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe kann nur als Revisionsgesuch entgegengenommen werden. 
   
  3. 
 
Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 
   
  4. 
 
Die Revisionsgründe sind in den 
   
  5. 
 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
   
   Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
 
   
  1. 
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
   
  2. 
 
Es werden keine Kosten erhoben. 
   
  3. 
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. August 2018 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident:    Denys 
Die Gerichtsschreiberin:    Arquint Hill