Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_505/2018
Urteil vom 6. November 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Postfach 75, 8836 Bennau.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistungen,
Abweisung der Fristerstreckungsgesuche,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. September 2018 (BEK 2018 136,
BEK 2018 137, BEK 2018 138, BEK 2018 139).
Erwägungen:
1.
A.________ erhob gegen vier Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 2. August 2018 Beschwerde. Das Kantonsgericht Schwyz forderte ihn mit vier gleichlautenden Verfügungen vom 4. September 2018 auf, in den vier Verfahren BEK 2018 136 bis BEK 2018 139 bis 21. September 2018 eine Sicherheit für allfällige Kosten im Sinne von Art. 383 StPO von je Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Gegen die vier Verfügungen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2018 nicht eintrat (Verfahren 1B_479/2018).
Mit Eingabe vom 20. September 2018 ersuchte A.________ das Kantonsgericht Schwyz um eine vierwöchige Erstreckung der mit Verfügungen vom 4. September 2018 angesetzten Frist zur Leistung einer Sicherheit sowie um Akteneinsicht. Das Kantonsgericht Schwyz wies mit vier gleichlautenden Verfügungen vom 24. September 2018 das Fristerstreckungsgesuch in den vier Verfahren BEK 2018 136 bis BEK 2018 139 ab und setzte A.________ eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Arbeitstagen seit Zustellung dieser Verfügungen an. Ausserdem wies es A.________ darauf hin, dass er nach telefonischer Voranmeldung die Möglichkeit habe, die Akten auf der Gerichtskanzlei des Kantonsgerichts einzusehen.
2.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 (Postaufgabe 1. November 2018) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die vier Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. September 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Anfechtungsobjekte sind vorliegend einzig die vier Verfügungen vom 24. September 2018. Soweit der Beschwerdeführer materielle Ausführungen zu den Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft macht, kann daher von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
5.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen und kaum sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vier Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. September 2018 rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
6.
Die Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli