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Urteilskopf

107 Ia 97


18. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Juli 1981 i.S. Josef Knobel-Bruhin gegen Bezirksgericht March und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Formelle Rechtsverweigerung; res iudicata.
Ein Gericht, das mit der Begründung, es handle sich um eine res iudicata, auf eine Beschwerde in einer andern Streitsache nicht eintritt, begeht eine formelle Rechtsverweigerung.
Beim Entscheid über den Enteignungsbeschluss für den Landerwerb für eine Gewässerverbauung nach dem Wasserrechtsgesetz und dem Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz geht es nicht um die gleiche Sache wie beim vorangegangenen Entscheid über die Anordnung der Ersatzvornahme.

Sachverhalt ab Seite 98

BGE 107 Ia 97 S. 98
Das Wasserrechtsgesetz des Kantons Schwyz vom 11. September 1973 (WRG) ordnet in den §§ 41 ff. die Gewässerverbauung. Projektierung, Krediterteilung, Bauausführung und Abrechnung obliegen den Wuhrkorporationen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus den Perimeterpflichtigen eines Verbauungsprojektes bestehen. Verweigern die Organe einer Wuhrkorporation die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Pflichten, so übernimmt der Bezirksrat im Sinne einer Ersatzvornahme diese Aufgaben (§ 53 WRG). § 56 WRG ermöglicht die Enteignung:
"1. Muss zur Ausführung von Verbauungs- oder Unterhaltsarbeiten an Gewässern privater Grund und Boden vorübergehend oder dauernd in Anspruch genommen werden, so kann der Bezirksrat die Enteignung verfügen.
2. Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Vorschriften über die Enteignung."
Das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870 verpflichtet in § 1 lit. b seinerseits jeden Grundeigentümer, den zur Korrektion von Flüssen, Bächen und Runsen erforderlichen Boden abzutreten.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigte am 4. August 1975 ein Projekt für die Verbauung des Mosenbachs, des Visibachs und des Aarbachs im Bezirk March. Die Wuhrkorporation Mosenbach lehnte verschiedene Ausbauvorlagen ab. Da der Bezirksrat March den Ausbau des Aarbachs für dringlich hielt, beschloss er am 24. Oktober 1978, die notwendigen Arbeiten auf dem Wege einer Ersatzvornahme nach § 53 WRG selbst an die Hand zu nehmen. Unter Punkt 4 des Ersatzvornahmebeschlusses erteilte er der Gewässerkommission den Auftrag, den Landerwerb nach Massgabe von § 56 WRG vorzubereiten.
Sechs beitragspflichtige Eigentümer, unter ihnen Josef Knobel, fochten diesen Ersatzvornahmebeschluss mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz an. Sie beantragten, die Ersatzvornahme sei als verfrüht abzulehnen und nichtig zu erklären. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, an welches die Beschwerde gestützt auf § 52 der Verwaltungsrechtspflegeverordnung überwiesen worden war, wies die Beschwerde am 9. Januar 1979 ab. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Da mit Josef Knobel keine gütliche Einigung über den Landerwerb erzielt werden konnte, erliess der Bezirksrat March am 14. August 1979 folgende Expropriationsverfügung:
"1. Gegenüber Josef Knobel-Bruhin, Bodenwies, 8854 Galgenen, wird zulasten des Grundstückes GB Nr. 94 in Galgenen die Enteignung einer Parzelle von ca. 520 m2 (per Saldo) gemäss Projekt Nr. 606 Ing. P. Meier, Lachen, angeordnet.
2. ...
3. ...
BGE 107 Ia 97 S. 99
4. ..."
Knobel rekurrierte hierauf an den Regierungsrat, der die Beschwerde am 10. Dezember 1979 abwies. Gegen diesen Entscheid reichte Josef Knobel Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Wie schon in der Beschwerde gegen den Ersatzvornahmebeschluss und im Rekurs gegen die Enteignungsverfügung bestritt er die Zuständigkeit der Wuhrkorporation Mosenbach, über die Korrektion des Aarbaches zu beschliessen. Ausserdem stellte er das öffentliche Interesse an der Korrektion und die Verhältnismässigkeit des Ausbauprojektes in Frage. Schliesslich machte er geltend, er sei auf jeden Quadratmeter seines Landes angewiesen. Mit Urteil vom 7. Mai 1980 erkannte das Verwaltungsgericht, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Zur Begründung führte es aus, es habe die Frage der Ungültigkeit der Ersatzvornahmeverfügung in seinem Entscheid vom 9. Januar 1979 geprüft und verneint. Auf diese erneut erhobene Rüge könne daher nicht mehr eingetreten werden. Auch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Enteignung und deren Umfang könne nicht eingetreten werden.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts reichte Josef Knobel eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Er wirft dem Verwaltungsgericht eine gegen Art. 4 BV verstossende Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Eingentumsgarantie vor. Der Entscheid des Gerichts vom 9. Januar 1979 über die Beschwerde gegen die Ersatzvornahmeverfügung habe andere Fragen zum Gegenstand gehabt als die nun zur Diskussion stehende Enteignung.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut aus folgenden Erwägungen:

4. Sein Nichteintreten auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Enteignung und deren Umfang begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Beschluss über die Ersatzvornahme öffentlich aufgelegt worden sei und der Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen das Projekt in diesem Verfahren hätte vorbringen müssen. Der Beschwerdeführer habe dies versäumt. Da auch in dieser Sache bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, könne auf seine Vorbringen nicht mehr eingetreten werden.
a) (Es ist unerheblich, dass bei der amtlichen Publikation des Ersatzvornahmebeschlusses die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses nicht wörtlich wiedergegeben worden waren.)
BGE 107 Ia 97 S. 100
b) Hingegen fragt es sich, ob - wie dies das Verwaltungsgericht im Ergebnis annimmt - die Auflage des Ersatzvornahmebeschlusses einer enteignungsrechtlichen Planauflage gleichgestellt werden kann. Die vom Gericht angeführte praktische Überlegung, das Projekt bilde ein Ganzes, weshalb die Einwendungen gegen den Ausbau des Aarbaches schon im Auflageverfahren der Ersatzvornahmeverfügung hätten erhoben werden müssen, ist verständlich, doch setzt sie voraus, dass das Gesetz eine derartige Lösung klar vorsieht. Bekanntlich hat der Bundesgesetzgeber für den Bau der Nationalstrassen sowie von Rohrleitungsanlagen angeordnet, dass sich das Enteignungsverfahren auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen beschränke. Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren, die eine Planänderung bezwecken, sind ausgeschlossen. Die entsprechenden Einwendungen sind im Planauflageverfahren zu erheben (Art. 27 und 39 Abs. 2 NSG; Art. 22 f. und Art. 26 Abs. 2 RLG).
Eine entsprechende Regelung könnte auch der kantonale Gesetzgeber erlassen. Das Wasserrechtsgesetz sieht jedoch nicht vor, dass die Pläne für ein Verbauungsprojekt vor dessen Genehmigung durch den Regierungsrat aufgelegt werden müssten. Es bestimmt auch nicht, das Enteignungsverfahren beschränke sich auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen durch die Schätzungskommission. Nach § 56 WRG richtet sich das Enteignungsverfahren vielmehr nach den kantonalen Vorschriften über die Enteignung. Das Expropriationsgesetz vom 1. Dezember 1870 ordnet ebenfalls keine Planauflage an. In § 2 bestimmt es die Behörden, welche über die Zulässigkeit der Expropriation entscheiden. Für den Bezirk ist dies der Bezirksrat. Dabei räumt das Gesetz den von den Bezirksräten pflichtig Erklärten das Rekursrecht ein (§ 2 Abs. 2). Das Expropriationsgesetz ermöglicht somit dem Expropriaten, wie dies im Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone üblich ist und sich direkt aus der Eigentumsgarantie ergibt, Einwendungen gegen die Enteignung und deren Umfang zu erheben.
Soll nun der Eigentümer, der für die Korrektion von Bächen Land abzutreten hat (§ 1 lit. b Expropriationsgesetz, § 56 WRG), die Einwendungen gegen die Enteignung und deren Umfang bereits bei der Anordnung einer Ersatzvornahme erheben, wie dies das Verwaltungsgericht als richtig erachtet, so müsste auf Grund dieser Regelung des geltenden Rechts des Kantons Schwyz die Enteignung gleichzeitig mit der Ersatzvornahme verfügt werden.
BGE 107 Ia 97 S. 101
Dies ist nicht geschehen. Der Ersatzvornahmebeschluss beauftragt in Ziffer 4 die Gewässerkommission lediglich, den Landerwerb nach Massgabe von § 56 WRG vorzubereiten. Er behält damit die Anordnung der Enteignung durch den Bezirksrat vor.
Es kann sich daher einzig fragen, ob dem Beschwerdeführer Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden konnte, weil er seine Einwendungen gegen das Projekt und damit gegen die ihm drohende Enteignung zum Teil erst in seiner Beschwerde gegen den Enteignungsbeschluss geltend machte. Ein derartiger Vorwurf wird jedoch dem Beschwerdeführer mit Recht weder vom Verwaltungsgericht noch vom Regierungsrat, noch vom Bezirksrat gemacht. Die beiden letztgenannten Behörden haben vielmehr das in § 2 Abs. 2 des Expropriationsgesetzes eingeräumte Rekursrecht, wie das Verfahren und der regierungsrätliche Entscheid vom 10. Dezember 1979 bestätigen, ausdrücklich anerkannt.
c) Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 1979 in der Beschwerdesache von sechs Eigentümern, die sich gegen die Ersatzvornahme wandten, stelle einen Entscheid in der gleichen Sache dar. Wohl liegt beiden Entscheiden das gleiche Ausbauprojekt zugrunde. Doch stand im ersten Verfahren nur die Zulässigkeit der Ersatzvornahme in Frage. Die Anträge der Beschwerdeführer wie auch die Erwägungen des Gerichts sind in dieser Hinsicht eindeutig. Zu entscheiden war namentlich die Frage, ob die Organe der Wuhrkorporation die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Pflichten verweigert hatten (§ 53 Abs. 1 WRG).
Im Rekursverfahren gegen den Beschluss des Bezirksrates, den Beschwerdeführer zu enteignen, ging es hingegen um die Frage, ob für die Verwirklichung des Projektes von der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Fläche von rund 520 m2 benötigt werde und in Abwägung der einander entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen enteignet werden dürfe. Beim Entscheid über diese Frage konnte freilich auch auf das Urteil vom 9. Januar 1979 verwiesen werden, nämlich insoweit darin bestätigt wurde, dass ein öffentliches Interesse an der Verbauung des Aarbaches gemäss dem vom Regierungsrat und vom Eidg. Departement des Innern genehmigten Projekt bestehe. Diese Feststellung gilt auch für das Enteignungsverfahren. Daraus folgt aber nicht, dass der Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers auch verhältnismässig sei. Diese Frage hätte zusätzlich noch geprüft werden müssen.
BGE 107 Ia 97 S. 102
Den Akten lässt sich entnehmen, dass ein erster Landerwerbsplan vom 14. August 1973 (Plan Nr. 606-33) die Enteignung einer Fläche von rund 370 m2 von Parzelle Nr. 94 vorsah. Der am 14. November 1978 revidierte Landerwerbsplan (Plan Nr. 606-33a) gelangte demgegenüber zu einem Landverlust von rund 520 m2. Diese Differenz ist nicht unbeachtlich. Da eine Enteignung nicht weiter gehen darf als zur Erreichung des Enteignungszweckes notwendig ist, wäre u.a. zu prüfen gewesen, ob die Verwirklichung des im öffentlichen Interesse gebotenen Werkes die Inanspruchnahme von rund 520 m2 Land des Beschwerdeführers zwingend verlange.
Das Verwaltungsgericht hat sich somit zu Unrecht auf die Rechtskraftwirkung seines Entscheides vom 9. Januar 1979 berufen. Es fehlt an der Identität der Streitsache, die gegeben sein müsste, damit dem Beschwerdeführer gegenüber mit Erfolg die materielle Rechtskraft des Entscheides entgegengehalten werden könnte (BGE 81 I 8). Der Nichteintretensentscheid vom 7. Mai 1979 stellt somit eine formelle Rechtsverweigerung dar, soweit das Verwaltungsgericht nicht nur auf die erneut vorgebrachte Rüge, der Ersatzvornahmebeschluss sei nichtig, sondern in vollen Umfang nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 4

Referenzen

BGE: 81 I 8

Artikel: § 56 WRG, § 53 WRG, Art. 4 BV, Art. 27 und 39 Abs. 2 NSG mehr...