BGE 108 Ib 215
 
39. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Juli 1982 i.S. Bau und Touristik AG gegen Rekurskommission für Grunderwerb durch Personen im Ausland des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
Regeste
Zuständigkeit der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde (Art. 10 lit. b Art. 22 BB über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; BewB; SR 211.412.41; § 9 der zürcherischen V zum BB über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 25. Mai 1961).
 
Sachverhalt


BGE 108 Ib 215 (216):

Die Bau und Touristik AG erwarb nach ihren eigenen Angaben im Jahre 1974 oder 1975, jedenfalls aber nach dem Inkrafttreten des BB über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961/21. März 1973 (BewB; SR 211.412.41) am 1. Februar 1974, von Stefan Götz einen Inhaberschuldbrief mit einem Nennwert von Fr. 800'000.-- im 1. Rang, datiert vom 11. Juni 1974, lastend auf verschiedenen Miteigentumsanteilen des Verkäufers an der Liegenschaft Kat. Nr. 3687 des Grundbuches Wollishofen - Zürich an der Nidelbadstrasse 75 in Zürich.
Namentlich aufgrund dreier früherer Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Bau und Touristik AG, über welche das Bundesgericht am 5. März 1981 entschieden hatte und die zum Ergebnis führten, dass die Grundstücksgeschäfte der Beschwerdeführerin in der Schweiz "offensichtlich darauf gerichtet" waren, "die Bestimmungen über den Grunderwerb durch Personen im Ausland zu umgehen" (vgl. dazu BGE 107 Ib 18 E. 3), entstand bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich als beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Art. 10 lit. b BewB der Verdacht, dass auch das vorliegende Rechtsgeschäft widerrechtlich sein könnte; dies umso mehr, als die Abwicklung des hier strittigen Schuldbriefgeschäftes gleich erfolgte wie die früheren. Mit Verfügung vom 12. Oktober 1981 erkannte die Volkswirtschaftsdirektion daher:
"1. Die Bau und Touristik AG, Brünigstrasse, 6074 Giswil, wird aufgefordet, innert 30 Tagen seit Empfang dieser Verfügung dem Bezirksrat Zürich als zuständiger Bewilligungsbehörde ein Gesuch gemäss Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 zu stellen entweder auf Feststellung, dass eine Bewilligungspflicht für den Erwerb des Inhaberschuldbriefes über Fr. 800'000.-- (...) nicht bestehe, oder auf Erteilung einer Bewilligung zum Erwerb dieses Inhaberschuldbriefes.
2. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bleibt vorbehalten.
3. Diese Verfügung unterliegt im Rahmen des Art. 17 Abs. 2

BGE 108 Ib 215 (217):

und 4 des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung der Beschwerde an die kantonale Rekurskommission für Grunderwerb durch Personen im Ausland (...)."
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde von der Rekurskommission des Kantons Zürich für den Grunderwerb durch Personen im Ausland mit Entscheid vom 22. Februar 1982 abgewiesen.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. März 1982 beantragt die Bau und Touristik AG dem Bundesgericht:
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Entscheides nicht gefugt ist, insbesondere nicht der B+T als Sanktion für die Nichtbefolgung der Aufforderung der Volkswirtschaftsdirektion des Kt. Zürich vom 12.10.81 die Nichtigkeit erworbener Rechte anzudrohen, bzw. zu statuieren, alles unter den üblichen Folgen.
2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren."
Mit Präsidialverfügung vom 21. April 1982 hat das Bundesgericht der Beschwerde die anbegehrte aufschiebende Wirkung gewährt. Die Beschwerdeführerin erhebt keine ausdrücklichen Rügen im Sinne von Art. 104 OG. Auf ihre einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Direktion der Volkswirtschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Dagegen beantragt die Rekurskommission des Kantons Zürich für Grunderwerb durch Personen im Ausland sowie das Bundesamt für Justiz die Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden Erwägungen:
a) Die verschiedenen Zuständigkeiten der beschwerdeberechtigten Behörde werden in Art. 10 lit. b BewB aufgezählt. Zwar wird in dieser Bestimmung die Befugnis der beschwerdeberechtigten Behörde, Erwerber von Grundstücken und anderen damit im Zusammenhang stehenden Rechten, die allenfalls einer Erwerbsbewilligung bedürften, zu verpflichten, das von ihnen abgeschlossene Rechtsgeschäft innert Frist der Bewilligungsbehörde vorzulegen, nicht ausdrücklich genannt, doch ergibt sich diese Befugnis

BGE 108 Ib 215 (218):

logisch aus der dem Bewilligungsbeschluss zugrunde liegenden Systematik.
Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c BewB ist die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde befugt, gegenüber allen in Art. 15 Abs. 1 BewB genannten, an Grundstücksgeschäften beteiligten Personen die Auskunfts- und Editionspflicht geltend zu machen; ausserdem ermächtigt sie Art. 17 Abs. 1 lit. c BewB ausdrücklich, "je nach dem Ergebnis" ihrer Ermittlungen, die Sache der (erstinstanzlichen) Bewilligungsbehörde zu überweisen (vgl. dazu auch BGE 106 Ib 91 E. 2a). Es ist deshalb selbstverständlich, dass die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde die Sache auch dann der Bewilligungsbehörde überweisen kann, wenn sie nicht in Ausübung ihrer Auskunfts- und Editionsbefugnis, sondern, wie im vorliegenden Fall, auf andere Weise zum Ergebnis gelangt, dass ein bestimmtes Geschäft der Bewilligungspflicht unterstehen könnte. Sonst würde eine der Hauptaufgaben der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde selbst in Frage gestellt: Nach Art. 10 lit. b BewB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 BewB klagt die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde beim Zivilrichter auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes, wenn jemand ein Recht, dessen Erwerb der Bewilligung bedarf, aus einem mangels Bewilligung unwirksamen oder nichtigen Rechtsgeschäft erworben hat. Es ist klar, dass die Ausübung dieser Befugnis zunächst den Entscheid der Bewilligungsbehörde darüber voraussetzt, ob das strittige Geschäft überhaupt der Bewilligungspflicht unterliegt und ob die Bewilligung alsdann zu verweigern ist. Hat aber die beschwerdeberechtigte Behörde wie im vorliegenden Fall einen begründeten Verdacht, dass ein bestimmtes Geschäft unter Verletzung der Bundesgesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland durchgeführt wurde, so ist sie für die Durchsetzung ihrer Befugnisse nach Art. 22 BewB nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Erwerber zur Einholung eines entsprechenden Entscheides der Bewilligungsbehörde zu verhalten. Der gleiche Schluss ergibt sich schliesslich auch aus Art. 22 Abs. 2 lit. c BewB. Danach entfällt das Klagerecht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes gegenüber dem Erwerber, der auf Androhung der Klage "nachträglich um Bewilligung nachsucht und diese in der Folge erhält". Genau die Abklärung dieser Frage bezweckt aber die Verfügung der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich.
b) Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass § 9 der zürcherischen

BGE 108 Ib 215 (219):

Verordnung zum BB über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 25. Mai 1961 der Direktion der Volkswirtschaft ebenfalls nicht nur die Befugnis einräumt, sondern ausdrücklich die Pflicht auferlegt, dem Erwerber vor Anhebung der Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes "vorerst Frist zur nachträglichen Einholung der erforderlichen Bewilligung anzusetzen". Die Direktion der Volkswirtschaft hat aber mit ihrer Verfügung nichts anderes getan, als die ihr in § 9 der genannten Verordnung auferlegte Pflicht erfüllt. Aus den oben in Erwägung 2a angestellten Überlegungen ergibt sich schliesslich auch noch die Bundesrechtskonformität von § 9.
c) Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren im übrigen noch, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz nicht befugt sei, "als Sanktion für die Nichtbefolgung der Aufforderung der Volkswirtschaftsdirektion (...) die Nichtigkeit erworbener Rechte anzudrohen (...)". Die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion sagt indessen überhaupt nichts über die von der Beschwerdeführerin erwähnte Sanktion. Es ist zwar klar, dass sich die Volkswirtschaftsdirektion als beschwerdeberechtigte kantonale Behörde in ihrer Verfügung implizite das Recht vorbehielt, auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes zu klagen, wenn die Beschwerdeführerin die ihr angesetzte Frist unbenützt verstreichen liesse; damit erfüllte die Volkswirtschaftsdirektion aber nur ihre Pflichten gemäss Art. 22 Abs. 1 BewB und § 9 der bereits zitierten kantonalen Verordnung.