BGE 80 I 370
 
60. Auszug aus dem Urteil vom 3. Dezember 1954 i.S. Muggli gegen Webrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
 
Regeste
Wehrsteuer: Die Kundschaft des Milchhändlers stellt kein Vermögensrecht dar und unterliegt der Wehrsteuer auf dem Vermögen nicht.
 
Sachverhalt


BGE 80 I 370 (370):

A.- A. Muggli, Milchhändler in Zürich, wurde für die Wehrsteuer VI beim Vermögen abweichend von seiner Steuererklärung eingeschätzt, indem zusätzlich die Milchkundschaft erfasst wurde. Die am massgebenden Stichtag, dem 1. Januar 1951, gültige Ordnung über den Milchhandel in der Stadt Zürich ist nicht umstritten. Hervorzuheben ist folgendes:
Für die Milchlieferung ins Haus (Strassenkundschaft) gilt die Quartiereinteilung mit Einerbezirken, d.h. jedem Milchhändler ist ein Lieferbezirk zugewiesen, worin ausschliesslich er und ausserhalb dessen er nicht ins Haus liefern darf. (Eine Ausnahmebestimmung, wonach einem Kunden auf begründete Beschwerde hin die Belieferung durch einen andern Milchhändler bewilligt werden kann, ist ohne praktische Bedeutung geblieben, ebenso eine andere, wonach Milchproduzenten ihre eigene Milch ohne Rücksicht auf die Quartiereinteilung ins Haus liefern dürfen.) Die Quartiereinteilung gilt nicht für Lieferungen an Gewerbekundschaft (Restaurants und andere kollektive Haushaltungen, denen die Milch in grösseren Mengen ins Haus geliefert wird) und für den Ladenverkauf. Praktisch rekrutiert sich die Ladenkundschaft aus der Nachbarschaft, d.h. aus dem eigenen Lieferbezirk des Milchhändlers. Die Bedeutung der Kundschaft wird in Tageslitern gemessen und beim Verkauf von Milchgeschäften entsprechend entschädigt. Übersetzte Entschädigungen sind verboten.


BGE 80 I 370 (371):

In Zürich werden bei Freihandverkauf Entschädigungen von Fr. 45.- je Tagesliter erzielt und genehmigt. Bei Stillegung von Geschäften werden aus einem Sanierungsfonds für die Strassen- und Ladenkundschaft Fr. 30.- und für die Gewerbekundschaft Fr. 20.- je Tagesliter vergütet; die so aufgekauften Umsätze werden sanierungsbedürftigen Milchhändlern zugeteilt gegen Bezahlung der halben Ansätze. - Die Veranlagungsbehörde betrachtete die Strassen- und die Ladenkundschaft als steuerpflichtiges Vermögen im Werte von Fr. 30.- je Tagesliter.
B.- Eine Beschwerde Mugglis hiegegen wurde von der Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich (WStRK) teilweise gutgeheissen und die Einschätzung des Vermögens herabgesetzt.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Frage der Besteuerung der Milchkundschaft sei für die kantonalen Steuern von der Oberrekurskommission in mehreren Entscheiden vom 10. Dezember 1953 (darunter ein Entscheid Hinnen) eingehend geprüft worden. Sie habe unterschieden zwischen Strassen-, Laden- und Gewerbekundschaft. Soweit durch behördliche Vorschriften subjektive Rechte begründet würden, seien diese als Vermögensrechte steuerlich zu erfassen. Das treffe beim Milchhandel insofern zu, als dem einzelnen Händler die ausschliessliche Befugnis eingeräumt sei, innerhalb eines bestimmten Bezirks Milch ins Haus zu liefern; sie verschaffe ihm ein öffentlich-rechtliches Alleinvertriebsrecht mit Bezug auf die ihm zugeteilte Strassenkundschaft, das ihm nur gegen Entschädigung wieder beschränkt oder entzogen werden könne. Es handle sich um ein geldwertes Recht, dem alle für die Vermögensbesteuerung wesentlichen Merkmale anhafteten. Dagegen bestehe für die Gewerbe- und Ladenkundschaft kein rechtliches Lieferungsmonopol. Die Oberrekurskommission habe deshalb für die Staatssteuer erkannt, dass die Strassenkundschaft als Vermögensrecht zu erfassen, die Gewerbe- und die Ladenkundschaft dagegen ausser acht zu lassen sei. Die gleichen Erwägungen seien auch gültig für das

BGE 80 I 370 (372):

Wehrsteuerrecht, da die massgebenden Vorschriften des WStB über die Vermögensbesteuerung mit denjenigen des kantonalen Steuergesetzes übereinstimmten.
C.- Hiegegen führt A. Muggli Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Strassenkundschaft sei als nicht wehrsteuerpflichtig zu erklären und die Vermögenseinschätzung Mugglis herabzusetzen.
Er führt u.a. aus, wirtschaftlich sei die Ladenkundschaft die wertvollste und die Strassenkundschaft die am wenigsten rentable, weil bei gleichen Verkaufspreisen die Vertriebsspesen im Laden am kleinsten und bei der Strassenkundschaft wegen der Vielzahl der auswärts zu beliefernden Kunden am grössten seien. Indem der angefochtene Entscheid die Strassenkundschaft als Vermögensrecht behandle, setze er sich in Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 WStB, der keinerlei Geschäftskundschaft der Vermögenssteuer unterwerfe, zur bisherigen Doktrin und zur Praxis der andern Kantone und des Bundesgerichts (BGE 73 I 252) sowie zu dem staats- und verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach Rechtsnormen, die in Freiheit und Eigentum der Bürger eingreifen, nicht ausdehnend zu interpretieren seien.
Er habe sein Geschäft im Jahre 1927 übernommen und dabei lediglich eine Ladenkundschaft von 10-12 Tageslitern angetreten. Die ganze übrige Kundschaft habe er sich selbst durch seine Arbeit erworben. Die schweizerische Praxis betrachte es geradezu als selbstverständlich, dass ein durch Arbeit erworbener Geschäftswert bei Feststellung des steuerbaren Vermögens nicht angerechnet werde (BGE 73 I 256).
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen
 
in Erwägung:
3. Nach Art. 27 Abs. 1 WStB unterliegt der Wehrsteuer das gesamte um die nachgewiesenen Schulden gekürzte bewegliche und unbewegliche Vermögen. Eine eigentliche De finition des Vermögensbegriffes stellt das

BGE 80 I 370 (373):

Gesetz nicht auf. Lehre und Rechtsprechung verstehen darunter den Inbegriff der einer Person privatrechtlich zustehenden Sachen und geldwerten Rechte (BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, S. 107;BGE 75 I 253). Darüber besteht - abgesehen von einer Differenz über die in dem Merkmal "privatrechtlich" enthaltene Beschränkung - auch im vorliegenden Falle Einstimmigkeit. Der Streit dreht sich zur Hauptsache darum, ob die Strassen- und Ladenkundschaft ein dem Milchhändler zustehendes geldwertes Recht ist oder nicht. Geldwerte Rechte sind solche, die einen rechtlich realisierbaren Anspruch begründen. Der sog. Geschäftswert eines Unternehmens (Goodwill), gleichgültig ob er selbst geschaffen oder gegen Entgelt erworben wurde, gehört nicht zum steuerbaren Vermögen, ausser wenn er sich auf den Wert von Gegenständen des Anlagevermögens (Sachgüter und Rechte) im Sinne einer Werterhöhung auswirkt (BGE 73 I 256). Das gilt insbesondere für den Kundschaftswert, der den wichtigsten Fall von Goodwill bildet.
Nach der Auffassung der Oberrekurskommission und der Wehrsteuer-Rekurskommission bildet aber im Milchhandel die Strassenkundschaft - und nach der Meinung des kantonalen Steueramtes auch die Ladenkundschaft - nicht nur einen Vermögenswert, sondern ein Vermögensrecht, weil auf Grund der öffentlich-rechtlichen Ordnung der Milchhändler diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Monopol besitzt. In der Tat darf nach den einschlägigen Vorschriften - und durfte in gleicher Weise schon nach den am 1. Januar 1951 gültigen - in dem ihm zugewiesenen Lieferbezirk ausschliesslich er Milch ins Haus liefern (ausser den praktisch bedeutungslosen Fällen begründeter Reklamation gegen ihn und der Lieferung eigener Milch durch Produzenten); bezüglich der Hauslieferung in diesem Bezirk hat er also eine rechtlich geschützte Monopolstellung. Immerhin obliegt der Kundschaft keine positive Verpflichtung, Milch von ihm zu beziehen; die Bewohner des Bezirks dürfen sich zwar die Milch nicht von andern

BGE 80 I 370 (374):

Händlern ins Haus liefern lassen, können aber auf den Bezug von Milch überhaupt verzichten oder sie in Läden anderer Lieferbezirke holen. Praktisch spielen freilich diese beiden Möglichkeiten keine Rolle, weil die Milch ein allgemein notwendiger Bedarfsartikel ist und in der Regel von denjenigen Kunden, die sie sich nicht ins Haus liefern lassen, im nächsten Milchladen bezogen wird. Doch begründet das daraus resultierende Monopol keinen realisierbaren Anspruch gegenüber den Einwohnern des Lieferbezirks - und zwar weder bezüglich der Ladenbedienung, wo es nur tatsächlicher Natur ist, noch bezüglich der Milchlieferung ins Haus, wo die Konkurrenz auch rechtlich ausgeschlossen ist. Die Laden- wie die Strassenkundschaft stellt wohl einen Vermögenswert, nicht aber ein Vermögensrecht dar. Wie die bestehende Kundschaft eines Unternehmens überhaupt, sei es mit oder ohne tatsächliches Monopol, so lässt sich auch diejenige des Milchhändlers als eine blosse Gewinnchance auffassen, der freilich dank der bestehenden öffentlich-rechtlichen Ordnung eine fast vollständige Sicherheit innewohnt. Das kommt aber auch bei andern Geschäftsarten vor, z.B. bei Elektroinstallateuren, Kaminfegern usw., ohne dass deshalb die Kundschaft als steuerbares Vermögen betrachtet würde. Die besonderen Vorschriften für den Milchhandel verleihen der Kundschaft keinen grundsätzlich anderen Charakter als in anderen Gewerben und vermögen keine abweichende steuerliche Behandlung derselben zu rechtfertigen; insbesondere wird dadurch weder die Strassen- noch die Ladenkundschaft zu einem Vermögensrecht.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass bei Verkauf oder Stillegung eines Milchgeschäftes für die Kundschaft eine Vergütung geleistet wird. Das erklärt sich daraus, dass sie tatsächlich einen Vermögenswert oder wenigstens eine Gewinnchance darstellt. Jene Vergütung ist denn auch nicht auf die Strassenkundschaft beschränkt, sondern wird auch für die Ladenkundschaft ausgerichtet, bei der kein rechtliches Monopol besteht, ja sogar für die

BGE 80 I 370 (375):

Gewerbekundschaft, von der unbestritten ist, dass sie kein steuerbares Vermögen ist.