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Original
 
Urteilskopf

80 II 187


30. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Juni 1954 i. S. Wyttenbach gegen Gysin.

Regeste

Ehescheidung. Entschädigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB für verlorenen ehelichen Unterhalt in Form einer Rente.
Eine solche Rente kann später allenfalls aufgehoben oder herabgesetzt, nicht aber erhöht werden; letzteres kann auch nicht durch Anbringung eines entsprechenden allgemeinen Vorbehaltes im Scheidungsurteil vorgesehen werden (es wäre denn zufolge Parteivereinbarung im Rahmen einer Scheidungskonvention). Wohl aber kann im Scheidungsurteil zum voraus angeordnet werden, dass beim Eintritt eines bestimmten, nach den Umständen des konkreten Falles sicher voraussehbaren Ereignisses die Rente sich auf einen bestimmten Betrag erhöhe (Art. 151-153 ZGB).

Sachverhalt ab Seite 187

BGE 80 II 187 S. 187
Bei der Scheidung der Ehe der Parteien nach Trennung sprach die Vorinstanz der beklagten Ehefrau eine monatliche Entschädigungsrente im Sinne von Art. 151 Abs,
BGE 80 II 187 S. 188
1 ZGB für verlorenen ehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 50.- zu mit folgenden Vorbehalten:
"Diese Rente kann
a) bei einer wesentlichen Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsmöglichkeit der Beklagten erhöht
b) bei einer unverschuldeten, wesentlichen Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsmöglichkeit des Klägers herabgesetzt werden."
Vor Bundesgericht beantragt die Beklagte mit Hauptberufung, dass der Vorbehalt der Herabsetzung, der Kläger mit Anschlussberufung, dass derjenige der Erhöhung gestrichen werde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. ......

2. a) Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht mit dem Entscheid i.S. Kunz (BGE 71 II 9) über das Präjudiz i.S. Lösch (BGE 60 II 395) insofern hinausgegangen ist, als im letztern dem Richter nahegelegt wurde, durch Anbringung einer Berichtigungsklausel im Scheidungsurteil dem Leistungspflichtigen die Möglichkeit vorzubehalten, eine Abänderung des Urteils zu verlangen, wenn ihm die fernere Leistung nicht mehr möglich sein sollte, während i.S. Kunz die Herabsetzbarkeit einer solchen Rente schon von Gesetzes wegen, ohne entsprechenden Vorbehalt im Scheidungsurteil, angenommen wird. Die Vorinstanz geht aber in der Auslegung der Art. 151/153 ZGB einen wesentlichen Schritt über diese Praxis hinaus, indem sie, ohne Begründung, darin auch die Rechtfertigung zu einer nachträglichen Erhöhung einer Rente für verlorenen Unterhalt erblickt. Dieser Sinn kann den Motiven der publizierten Entscheide nicht entnommen werden. Bei allen handelte es sich um eine Herabsetzung der Rente infolge Verminderung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Auch wo im Laufe der Argumentation gelegentlich von einem Berichtigungsvorbehalt (BGE 60 II 395), von einer Revisionsmöglichkeit (BGE 68 II 8) oder einer "possibilité de modifier ultérieurement le jugement"
BGE 80 II 187 S. 189
(77 II 27) schlechthin gesprochen wird, geht aus der übrigen Begründung klar hervor, dass immer nur die Herabsetzbarkeit bezw. Aufhebbarkeit der Rente bejaht werden wollte.
Den Ausgangspunkt bildete unverkennbar die Bestimmung in Art. 153 Abs. 2, welche eine Aufhebung oder Herabsetzung der Bedürftigkeitsrente vorsieht. Die allgemeinen Erwägungen, welche dieser Bestimmung zugrunde liegen, wurden als auch auf die Unterhaltsrente nach Art. 151 zutreffend erklärt (BGE 60 II 395). In der Folge wurde die Frage dahin gestellt, "ob und inwieweit die auf Art. 151 gestützten Unterhaltsansprüche ... entsprechend der eigentlichen Bedürftigkeitsrente des Art. 152 zu behandeln seien", und gefolgert: "Es drängt sich auf, solche Unterhaltsansprüche grundsätzlich gleichfalls der gerichtlichen Herabsetzung ... zu unterstellen"; nun sehe aber Art. 153 Abs. 2 keine nachträgliche Erhöhung, sondern nur eine allfällige Aufhebung oder Herabsetzung vor (BGE 71 II 12). Es handelt sich also offensichtlich um eine analoge Anwendung von Art. 153 Abs. 2 auf die Unterhaltsrente nach Art. 151 in Ansehung des Zutreffens der ratio legis der erstern Bestimmung auf letztern Tatbestand. Die Erweiterung der nachträglichen Abänderbarkeit von der Herabsetzung auf die Erhöhung aber hätte mit analoger Anwendung nichts mehr zu tun, sondern liefe auf eine Ergänzung und Abänderung des Gesetzes hinaus. Die Unhaltbarkeit dieser Gesetzesauslegung erhellt ohne weiteres aus folgender Überlegung: Wird, ausgehend von der durch die bisherige Rechtsprechung gebilligten analogen Anwendung von Art. 153 Abs. 2 auf die Unterhaltsrenten nach Art. 151, für letztere gleich auch die Erhöhungsmöglichkeit angenommen, so ist nicht einzusehen, wieso dieses Auslegungsresultat nicht wiederum kraft der gleichen Analogie rückwärts auf die Bedürftigkeitsrente nach Art. 152/153 Abs. 2 sollte angewendet werden können, auf welche die für die Abänderbarkeit nach oben sprechenden Erwägungen ebensogut zuträfen. Dann aber läge der
BGE 80 II 187 S. 190
Widerspruch mit dem Wortlaut des Gesetzes in aller Schärfe zutage, indem schwer denkbar ist, dass Art. 153 Abs. 2 nur von "Aufhebung und Herabsetzung der Rente auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten" spräche, wenn daneben auch eine Erhöhung auf Verlangen des berechtigten Ehegatten Platz finden sollte. Dass und warum diese Beschränkung in Art. 153 Abs. 2 nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht, sondern von ihm gewollt ist, wurde vom Bundesgericht mit eingehender Begründung dargetan (BGE 77 II 23ff.). Ein Grund, eine Erhöhung der Unterhaltsrente nach Art. 151, im Gegensatz zur Bedürftigkeitsrente nach Art. 152, zuzulassen, kann auch nicht darin erblickt werden, dass jene ein Verschulden des Pflichtigen voraussetzt, diese aber nicht. Wird eine Bedürftigkeitsrente einem schuldigen Ehegatten auferlegt, so bleibt sie dem Art. 153 Abs 2 unterstellt, unterliegt also nur der Herabsetzung oder Aufhebung, und zwar selbst wenn sie zu einem Teil ihren Rechtsgrund in Art. 151 hat (BGE 68 II 8). Abgesehen vom eindeutigen Wortlaut des Art. 153 Abs. 2, hat die bisherige Praxis als entscheidend erachtet, dass die Herabsetzbarkeit - wegen wesentlicher Verschlechterung der Lage des Pflichtigen - und nicht etwa die Abänderbarkeit schlechthin dem Inhalt und Zweck der Unterhaltsrente nach Art. 151 entspreche (BGE 71 II 13). Freilich soll nach Art. 151 Abs. 1 die Entschädigung für beeinträchtigte Vermögensrechte, somit auch für verlorenen ehelichen Unterhalt, angemessen sein. Eine erhebliche Verbesserung z.B. der Einkommensverhältnisse des geschiedenen Ehemanns oder eine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit der Frau seit der Scheidung kann zur Folge haben, dass die der Frau in Form einer Rente zugesprochene Entschädigung für verlorenen ehelichen Unterhalt dem Werte des Unterhalts, den sie jetzt bei weiterbestehender Ehe genösse, nicht mehr entspricht, also nicht mehr "angemessen" ist. Das Gesetz geht aber von dem Grundsatz aus, dass mit der Scheidung die Ehe beendigt ist, die finanziellen Nebenfolgen
BGE 80 II 187 S. 191
nach Art. 151 /52 auf Grund der zur Zeit des Scheidungsurteils vorhandenen und der mit Sicherheit zu erwartenden Gegebenheiten zu bemessen und die in die Zukunft hineinreichenden Nachwirkungen der Ehe auf das absolut Nötige zu beschränken sind. Damit verträgt sich unter bestimmten, vom Gesetze genannten Voraussetzungen wohl ein Abbau oder die Aufhebung der rechtlichen Verpflichtungen, welche die geschiedenen Ehegatten noch aneinander binden, nicht aber deren Verstärkung durch nachträgliche Erhöhung der geschuldeten Beträge auf Grund späterer Ereignisse und neuer Prozesse.
b) Diese im Sinne des Gesetzes liegende Ordnung kann nicht durch Anbringung entsprechender Vorbehalte im Scheidungsurteil durchbrochen werden. Führt die Auslegung der Art. 151-153 ZGB, wie dargetan, zu der Schlussfolgerung, dass sowohl die Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 als die Unterhaltsrente nach Art. 151 nur der nachträglichen Herabsetzung und Aufhebung auf Verlangen des Pflichtigen, nicht aber der Erhöhung auf Verlangen des Berechtigten unterliegt, so ist nicht einzusehen, wieso der Scheidungsrichter etwas, was auf Grund des Gesetzes allein nicht zulässig, weil nach dem klaren Wortlaut ausgeschlossen ist, dadurch sollte ins Scheidungsrecht einführen können, dass er im Scheidungsurteil einen entsprechenden Vorbehalt anbringt. Ein allgemeiner Vorbehalt, wonach die rentenberechtigte Frau bei wesentlicher Verschlechterung ihrer Erwerbsfähigkeit Erhöhung der Rente verlangen kann, macht die Regelung im Scheidungsurteil zu einer nur scheinbar definitiven, indem er neuen Prozessen mit neuem Walten des richterlichen Ermessens ruft. Wo das Gesetz die Möglichkeit einer Neubeurteilung des Rechtsverhältnisses bezw. ein Nachklagerecht zulassen will, weil unvermeidlich, hat es dies ausdrücklich vorgesehen (z.B. Art. 157 ZGB, 46 Abs. 2 OR, 10 EHG).
Mit der Ablehnung des Erhöhungsvorbehalts setzt sich das Bundesgericht mit seiner bisherigen Praxis in dieser Frage keineswegs in Widerspruch. Wenn mit Bezug auf
BGE 80 II 187 S. 192
die Bedürftigkeitsrente gesagt wurde, die Möglichkeit späterer Abänderung des Scheidungsurteils "doit donc être restreinte aux cas qui ont été prévus de façon non équivoque par le jugement lui-même" (BGE 77 II 27), so kann man sich zwar noch fragen, ob damit nicht auch ein allgemein gehaltener Erhöhungsvorbehalt im Sinne des von der Vorinstanz angebrachten als zulässig und genügend angesehen werden wollte. Diese Ungewissheit wurde jedoch im folgenden Urteil beseitigt mit der Präzisierung, es habe damit lediglich gesagt werden wollen, "der Scheidungsrichter könne im Urteil anordnen, dass beim Eintritt eines bestimmten, nach den Umständen des konkreten Falles sicher voraussehbaren Ereignisses die Rente sich auf einen bestimmten Betrag erhöhe" (BGE 79 II 136). Diese Möglichkeit, eine künftige ziffermässig fixierte Erhöhung der Unterhaltsrente in Funktion eines bestimmten zukünftigen Ereignisses zum voraus festzusetzen, so dass sie mit diesem automatisch und ohne neuen Prozess rechtskräftig wird und ohne weiteres der Vollstreckung zugänglich ist, bleibt dem Scheidungsrichter vorbehalten. Er kann z.B. dem bei der Scheidung noch vermögenslosen und wenig verdienenden Sohne eines reichen Vaters eine Unterhaltsrente nach Art. 151 von Fr. 50.- auferlegen mit der Bestimmung, dass sie sich ipso iure auf Fr. 100.-- oder 200.-- erhöht, sobald der Pflichtige den Vater beerbt. Oder er kann eine solche bestimmte Erhöhung anordnen für den Zeitpunkt, da die rentenberechtigte Frau ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, was eine Erhöhung des Wertes des erlittenen Unterhaltsverlustes bedeutet. Solche dem Betrage nach bestimmte, lediglich suspensiv bedingte Erhöhungsklauseln laufen dem Postulat, dass die Lasten aus der Scheidung von Anfang an bekannt, jederzeit ohne neuen Prozess vollstreckbar und als Nachwirkung der aufgelösten Ehe nicht nachträglicher Intensivierung ausgesetzt sein sollen, nicht zuwider.
Dagegen wäre wohl gegen einen allgemein gehaltenen Vorbehalt eines Nachklagerechts auf Erhöhung der Rente,
BGE 80 II 187 S. 193
falls im Rahmen einer Scheidungskonvention von den Parteien vereinbart und dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt, grundsätzlich nichts einzuwenden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, die Anschlussberufung des Klägers teilweise gutgeheissen dahin, dass der Vorbehalt der Erhöhung der Rente (Disp. 2 lit. a des angefochtenen Urteils) aufgehoben wird. Im übrigen wird die Anschlussberufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichts bestätigt.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2

Dispositiv

Referenzen

Artikel: Art. 151-153 ZGB, Art. 151 Abs. 1 ZGB, Art. 157 ZGB