BGE 102 II 226
 
33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. August 1976 i.S. Kunz-Sommer gegen Stalder.
 
Regeste
Haftpflichtrecht.
 
Sachverhalt


BGE 102 II 226 (226):

A.- Hans Kunz, Landwirt in Bütikofen/Kirchberg (BE), verkaufte am 26. September 1968 dem Friedrich Stalder, Architekt, Bern, die Grundstücke Hellacher, Grundbuchblatt Nr. 486 und 976, in der Grösse von ca. 42'000 m2 für insgesamt

BGE 102 II 226 (227):

Fr. 720'000.--. Stalder hatte in Anrechnung an den Kaufpreis Grundpfandschulden von Fr. 108'100.-- zu übernehmen und zunächst zwei Anzahlungen von insgesamt Fr. 91'900.-- zu leisten. Der Restbetrag von Fr. 520'000.-- erhöhte sich in der Folge auf Fr. 528'000.--, da Kunz einen Schuldbrief teilweise abgelöst hatte. Er war "zinsfrei und unkündbar" und von Stalder durch Abzahlungen zu tilgen, die "bei jedem Teilverkauf oder der Einräumung eines Baurechtes" der Hälfte des Erlöses bzw. des Baurechtszinses von 8% entsprachen.
Die vom beurkundenden Notar verlangte Eintragung in das Grundbuch unterblieb jedoch, da die Grundstücke dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12. Dezember 1940 unterstellt waren. Am 15. April 1970 hob die zuständige Behörde den Unterstellungsentscheid auf.
Mit Schreiben vom 28. Januar 1970 teilte Kunz dem Stalder mit, er betrachte den Vertrag wegen Hitzeschocks, Alkoholeinflusses und teilweiser Invalidität als unverbindlich. Am folgenden Tag schrieb er dem Grundbuchführer, er ziehe seine Eintragungsbewilligung zurück. Trotzdem erklärte er am 3. April 1970 im Entlassungsverfahren gemäss Entschuldungsgesetz, er halte am Vertrag fest, und unterzeichnete am 23. April 1970 beim Notar einen Nachtrag zum Kaufvertrag. Dieser stellte die teilweise Löschung eines Schuldbriefes und den Verzicht der Ehefrau und der Nachkommen des Kunz auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht fest. Am 24. April 1970 wies Kunz den Notar erneut an, den Kaufvertrag beim Grundbuch nicht anzumelden.
B.- Nachdem Stalder mit Bezug auf die zwei Grundstücke eine richterliche Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Ziff. 1 Abs. 1 ZGB erwirkt hatte, klagte er am 23. November 1970 beim Appellationshof des Kantons Bern auf Zusprechung des Eigentums. Kunz beantragte, die Klage abzuweisen, und erhob Widerklage auf Zahlung des restlichen Kaufpreises von "mindestens" Fr. 400'000.-- sowie auf Feststellung, dass der Verzicht auf das gesetzliche Verkäuferpfandrecht ungültig sei.
Im Laufe des Prozesses beantragte die Vormundschaftsbehörde Kirchberg die Entmündigung des Beklagten. Mit Urteil vom 18. Januar 1973 stellte der Appellationshof des Kantons Bern

BGE 102 II 226 (228):

den Beklagten nach Art. 395 Abs. 2 ZGB unter Beiratschaft.
Am 12. September 1972 stellte der Kläger ein Eventualbegehren. Er verlangte die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 147'960.30 (Fr. 118'203.30 Anzahlungen an den Kaufpreis und Fr. 29'757.-- weitere Zahlungen für den Beklagten) sowie eine Entschädigung für weitere Arbeiten und Aufwendungen in gerichtlich zu bestimmender Höhe. Der Beklagte beantragte die Abweisung sämtlicher Klagebegehren.
Nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens, insbesondere über den geistigen Zustand des Beklagten, erklärte der Appellationshof den Kaufvertrag samt Nachtrag infolge Urteilsunfähigkeit des Beklagten als nichtig und wies die Klage ab. Er verpflichtete dagegen den Beklagten, dem Kläger Fr. 130'960.30 nebst 5% Zins seit 31. Dezember 1969 aus ungerechtfertigter Bereicherung und Fr. 52'600.-- nebst 5% Zins seit 30. April 1970 als Schadenersatz nach Art. 54 Abs. 1 OR zu bezahlen. Ferner wies er den Grundbuchverwalter an, die im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen.
C.- Der Beklagte hat die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt, die dem Kläger auf Grund des Eventualbegehrens zugesprochene Ersatzforderung von Fr. 52'600.-- nebst Zins zu 5% seit 30. April 1970 abzuweisen.
Der Kläger beantragt mit der Anschlussberufung, den Beklagten zu verurteilen, ihm je 6 1/2% Zins auf Fr. 52'600.-- seit 30. April 1970 und auf Fr. 130'960.-- seit 31. Dezember 1969 zu bezahlen; ferner den Grundbuchverwalter anzuweisen, die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch erst zu löschen, wenn der Beklagte die Zahlungspflicht im Zusammenhang mit diesem Prozess erfüllt hat.
Beide Parteien beantragen die Abweisung der gegnerischen Rechtsbegehren.
Das Bundesgericht hat Berufung und Anschlussberufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
 
Aus den Erwägungen:
2. Der Beklagte wirft dem Appellationshof vor, er habe die Haftung nach Art. 54 Abs. 1 OR zu Unrecht bejaht. Er macht

BGE 102 II 226 (229):

unter Hinweis auf BECKER, N. 2 zu Art. 54 OR und BGE 47 II 97/98 geltend, ein Urteilsunfähiger hafte nicht strenger als der Urteilsfähige, sondern höchstens in gleicher Weise. Er habe im Gegensatz zu dem in BGE 55 II 35 ff. beurteilten Fall den Vollzug eines nichtigen Rechtsgeschäftes verweigert, weshalb ihm kein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen sei.
a) Zu prüfen ist, ob nach Art. 54 Abs. 1 OR eine nicht erkennbar urteilsunfähige Person, die einen (nichtigen) Vertrag geschlossen hat, der Gegenpartei den daraus entstandenen Schaden aus Billigkeit ganz oder teilweise ersetzen muss. Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat i.S. Felder c. Baumgartner die Frage verneint (BGE 47 II 97/98). Sie geht davon aus, Art. 54 OR sei unter die Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung eingereiht. Daraus ergebe sich, dass der Urteilsunfähige nach jener Bestimmung nur hafte, wenn sein Verhalten objektiv eine unerlaubte Handlung darstelle. Der Vertragsschluss sei zweifellos keine solche Handlung, was daraus erhelle, dass urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen für unerlaubte Handlungen ganz allgemein haften (Art. 19 Abs. 3 ZGB), während sie für den aus dem Abschluss eines Vertrages entstandenen Schaden nur einzustehen haben, wenn sie den andern Teil zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet haben (Art. 411 Abs. 2 ZGB). Läge in jedem Vertragsschluss eines Verpflichtungsunfähigen eine unerlaubte Handlung, so wäre ohne weiteres Art. 19 Abs. 3 ZGB anwendbar und Art. 411 Abs. 3 ZGB nicht verständlich. Hafte aber der bevormundete Urteilsfähige nicht schlechthin aus dem Abschluss eines solchen Vertrages, so gelte das noch weniger für eine urteilsunfähige Vertragspartei. Die Haftung des Urteilsunfähigen, sagt schliesslich der Entscheid, würde mindestens einen dem Art. 411 Abs. 2 ZGB ähnlichen Tatbestand voraussetzen. Daraus hat das Bundesgericht später den Grundsatz abgeleitet, der Urteilsunfähige hafte nur für ein Verhalten, das einem Urteilsfähigen aus Verschulden nach Art. 41 OR angerechnet würde; denn der Urteilsunfähige solle nicht strenger haften als der Urteilsfähige (BGE 55 II 38, BGE 74 II 213; so auch BECKER, N. 2 zu Art. 54 OR, OSER/SCHÖNENBERGER, N. 4 zu Art. 54 OR; OFTINGER, Haftpflichtrecht I, 4. Aufl., S. 17 Anm. 49; von TUHR/SIEGWART, OR I S. 370).


BGE 102 II 226 (230):

b) Die gleiche Beschränkung enthält auch § 829 BGB (vgl. SOERGEL/SIEBERT, Kommentar zum BGB, 10. Aufl., N. 3 zu § 829; STAUDINGER, Kommentar zum BGB, 11. Aufl., N. 15 zu § 829). Sie gilt indessen für das schweizerische Recht nicht. Art. 54 OR ist trotz seiner systematischen Stellung im Gesetz nicht nur auf unerlaubte Handlungen, sondern auch auf Vertragsverletzungen des Urteilsunfähigen anwendbar (Art. 99 Abs. 3 OR; BGE 55 II 37). Die Vorschrift begründet eine Kausalhaftung aus Billigkeit. Der Urteilsunfähige soll für die Gefahren einstehen, die sein Zustand für die Umwelt darstellt (EGGER, N. 15 zu Art. 18 ZGB mit Hinweisen; ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, S. 322). Die Gefahr der Schädigung Dritter beim rechtsgeschäftlichen Verhalten des Urteilsunfähigen ist nicht weniger gross als beim deliktischen. Es besteht daher in beiden Fällen das gleiche Bedürfnis nach Schutz des Geschädigten, wie ihn Art. 54 OR bezweckt. Diese Bestimmung beruht gleich Art. 58 aOR auf der Erwägung, dass es Fälle geben kann, wo angesichts der Umstände schon die Schädigung als solche die Ersatzpflicht des Urteilsunfähigen zu rechtfertigen vermag (BGE 55 II 38, BGE 26 II 327; EGGER, a.a.O.). Der Richter hat also nach Billigkeit zu entscheiden, ob und in welchem Umfange der Urteilsunfähige den durch rechtsgeschäftliches oder deliktisches Verhalten (schuldlos) zugefügten Schaden zu ersetzen hat. So bezeichnete es das Bundesgericht als billig, eine Vertragspartei - besonders mit Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse - als schadenersatzpflichtig zu erklären, weil sie einen gültig abgeschlossenen Vertrag nachträglich wegen angeblicher Urteilsunfähigkeit nicht erfüllen wollte (BGE 55 II 38). Es besteht andererseits nach Art. 54 Abs. 1 OR kein Grund, eine Vertragspartei, die schon bei Vertragsabschluss, nicht erst nachträglich urteilsunfähig war, unterschiedlich zu behandeln. Sie hat den der Gegenpartei im Vertrauen auf die Gültigkeit des (nichtigen) Rechtsgeschäftes entstandenen Schaden, d.h. das negative Vertragsinteresse zu ersetzen, wenn und soweit die Billigkeit es gebietet (EGGER und ENGEL, je a.a.O.; BUCHER, N. 84 und 90 zu Art. 17/18 ZGB; YUNG, Les actes juridiques accomplis par une personne privée de discernement et la protection des tiers, in Etudes et articles 1971, S. 299 und 301). Es kann also an der Auffassung nicht festgehalten werden, der Urteilsunfähige hafte für die Folgen eines (nichtigen) Vertrages nicht nach

BGE 102 II 226 (231):

Art. 54 Abs. 1 OR, sondern höchstens unter den gleichen Voraussetzungen wie der urteilsunfähige Unmündige oder Entmündigte, d.h. gemäss Art. 411 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung ist bloss ein Anwendungsfall des Art. 19 Abs. 3 ZGB, der die Ersatzpflicht urteilsfähiger Unmündiger oder Entmündigter aus unerlaubter Handlung begründet. Beide Vorschriften sind aber auf Urteilsunfähige im vorneherein nicht anwendbar (BGE 79 II 360; EGGER, N. 6 zu Art. 411 ZGB; BUCHER, N. 403 zu Art. 19 ZGB). Das führt im Ergebnis zur Änderung der in BGE 47 II 97/98 begründeten Rechtsprechung. Die II. Zivilabteilung hat sich damit im Verfahren gemäss Art. 16 OG einverstanden erklärt.
a) Der Beklagte bestreitet, dass die Projektierungsarbeiten des Klägers für die Entlassung der Grundstücke aus dem Entschuldungsgesetz nötig waren. Wie es sich mit diesem Einwand verhält, kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass der Aufwand des Klägers deshalb nutzlos war, weil sich der Beklagte auf die Urteilsunfähigkeit und damit auf die Nichtigkeit des Vertrages berief. Dass die Urteilsunfähigkeit für den Kläger erkennbar gewesen sei, behauptet dieser selber nicht.
b) Die Billigkeitsgründe, die nach Art. 54 Abs. 1 OR die Ersatzpflicht des Urteilsunfähigen rechtfertigen können, bestehen insbesondere in der Rücksichtnahme auf die beidseitigen finanziellen Verhältnisse der Parteien im Zeitpunkt des Urteils (BGE 26 II 327, BGE 71 II 231 Erw. 5; BUCHER, N. 82 zu Art. 17/18 ZGB). Die Vorinstanz zieht unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Kläger nach seinen glaubhaften Ausführungen nicht in guten finanziellen Verhältnissen sei, während der Beklagte als Grundeigentümer über bedeutende, wenn auch belastete Aktiven verfüge.


BGE 102 II 226 (232):

Richtig ist, dass die Vorinstanz über diese Punkte keine Beweise erhoben hat. Damit hat sie indessen nicht Bundesrecht verletzt. Der Beklagte räumt nämlich selber ein, dass der Kläger als Architekt die Folgen des Beschäftigungsrückganges zu spüren bekam. Er kann anderseits nicht im Ernst bestreiten, dass er als Grundeigentümer über ein beträchtliches Vermögen verfügt, wenn man bedenkt, dass ihm im März 1970 für seine Liegenschaft eine Million Franken angeboten wurden. Es kann daher nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe bei der Anwendung des Art. 54 Abs. 1 OR das ihr zustehende Ermessen verletzt.