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Urteilskopf

123 III 330


51. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22. Juli 1997 i.S. S. AG (Beschwerde)

Regeste

Art. 36 SchKG; Art. 106 ff. SchKG.
Ist einer Beschwerde, welche sich gegen die Fristansetzung zur Klage im Widerspruchsverfahren richtet, aufschiebende Wirkung erteilt worden, so weist die Aufsichtsbehörde mit ihrem Endentscheid das Betreibungsamt an, die Frist neu anzusetzen. Im Falle der Abweisung der Beschwerde oder des Nichteintretens geschieht dies gegenüber jener Partei, welcher das Betreibungsamt schon zuvor die Frist zur Klage angesetzt hatte.

Erwägungen ab Seite 330

BGE 123 III 330 S. 330
Aus den Erwägungen:

1. Was im folgenden gesagt wird, gilt sowohl bezüglich Art. 107 Abs. 1 altSchKG (unter dessen Herrschaft das Betreibungsamt Frist zur Klage angesetzt hat) als auch bezüglich Art. 107 Abs. 5 SchKG (in der Fassung vom 16. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997). Trotz neuer Gliederung und sprachlicher Verbesserung der Art. 106-109 SchKG ist nämlich die alte Regelung, unter Berücksichtigung der einschlägigen Praxis, beibehalten worden (BBl 1991 III, S. 85; Art. 2 Abs. 1 Schlussbestimmungen der änderung vom 16. Dezember 1994). Art. 36 SchKG betreffend die aufschiebende Wirkung ist unverändert in das revidierte Gesetz übernommen worden.

2. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie daraus, dass die Beschwerdegegnerin die Frist für die Beschwerde gegen die Fristansetzung gemäss Art. 107 Abs. 1 altSchKG versäumt hat und die kantonale Aufsichtsbehörde deshalb einen Nichteintretensentscheid
BGE 123 III 330 S. 331
gefällt hat, den Schluss zieht, dass auch die Frist für die beim Richter zu erhebende Klage auf Feststellung des Drittanspruches als versäumt zu gelten habe:
Die von der kantonalen Aufsichtsbehörde nach Massgabe von Art. 36 SchKG angeordnete aufschiebende Wirkung führt dazu, dass der vom Betreibungsamt angeordnete Fristenlauf nach Beendigung der Aufschiebung von neuem beginnt (vgl. BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 90). Ist, wie in dem hier zu beurteilenden Fall, aufschiebende Wirkung im Verfahren erteilt worden, welches dem Widerspruchsprozess vor dem Richter vorausgeht, so entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde - indem sie feststellt, wer Gewahrsam an der gepfändeten Sache hat - darüber, welcher Partei Frist zur Klage beim Richter anzusetzen ist. Ein Nichteintretensentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat - nicht anders als eine Abweisung der bei ihr erhobenen Beschwerde - einzig zur Folge, dass es bei der vom Betreibungsamt verfügten Parteirollenverteilung bleibt, während diese bei einer Gutheissung der Beschwerde neu bestimmt wird.
Da der betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, wird jener Partei, welche sich gegen die ihr durch das Betreibungsamt angesetzte Klagefrist zur Wehr setzt, nachdrücklich empfohlen, bei der Aufsichtsbehörde um aufschiebende Wirkung zu ersuchen (AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage Bern 1997, § 24 N. 40). Sie wird von den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs in den Fällen, wo es um die Anwendung der Art. 106 ff. SchKG geht, denn auch regelmässig erteilt. Ebenso ist es ständige Praxis, dass das Betreibungsamt mit dem Endentscheid von der kantonalen Aufsichtsbehörde (und gegebenenfalls auch von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts) angewiesen wird, die Frist für die Klage vor dem Richter neu anzusetzen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1 2

Referenzen

Artikel: Art. 36 SchKG, Art. 106 ff. SchKG, Art. 107 Abs. 5 SchKG, Art. 106-109 SchKG