BGE 83 IV 183
 
51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1957 i.S. Plesch gegen Plesch.
 
Regeste
Art. 270Abs. 1 BStP, Art.28Abs. 4 StGB.
 
Sachverhalt


BGE 83 IV 183 (183):

Am 7. Januar 1957 stellte Janos Plesch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen Arpad Plesch Strafantrag wegen Vermögensdelikten.
Am 21. Juni 1957 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens.
Gegen diesen Entscheid legten die Kinder des Antragstellers, der am 1. März 1957 gestorben war, Nichtigkeitsbeschwerde ein.
 
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 270 Abs. 1 BStP steht die Nichtigkeitsbeschwerde dem Angeklagten und dem öffentlichen Ankläger des Kantons zu. In den Fällen, die nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, ist auch der Antragsteller zur Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt. Dass es bei Todesfall insoweit eine Nachfolge der Angehörigen in die Rechte des Antragstellers gebe, dass jene gleicherweise zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert wären wie dieser, sagt Art. 270 BStP nicht ausdrücklich. Er sieht in Abs. 2 lediglich eine Rechtsnachfolge der Verwandten und Verschwägerten, der Geschwister und des Ehegatten des Angeklagten vor.


BGE 83 IV 183 (184):

Daraus per argumentum e contrario zu folgern, der Gesetzgeber habe die Hinterbliebenen des Antragstellers von der Nichtigkeitsbeschwerde ausschliessen wollen, wäre indessen nur zulässig, wenn die Frage nicht schon in Abs. 1 geregelt wäre. Diese Bestimmung bezeichnet den Antragsteller als zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt. Wer Antragsteller ist, bestimmt das materielle Recht. Nach Art. 28 Abs. 4 StGB steht das Antragsrecht jedem Angehörigen des Verletzten zu, wenn dieser stirbt, ohne Strafantrag gestellt oder auf diesen ausdrücklich verzichtet zu haben. Als Antragsteller kraft Rechtsnachfolge müssen daher auch die Angehörigen des Verletzten zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein. Steht ihnen aber die Nichtigkeitsbeschwerde schon zu, wenn dieser vor Stellung des Strafantrages stirbt, so sind sie hiezu erst recht befugt, wenn der Verstorbene noch selber die Bestrafung des Täters verlangt hatte. Denn in diesem Fall vollstrecken sie mit der Ergreifung des Rechtsmittels den eindeutig bekundeten Willen des Verstorbenen, dass die Strafverfolgung durchgeführt werde.