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Urteilskopf

84 IV 88


26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Mai 1958 i.S. Kürzi gegen Bueler.

Regeste

Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP.
Neue Einrede.

Erwägungen ab Seite 88

BGE 84 IV 88 S. 88
Der Beschwerdeführer wendete vor Kantonsgericht ein, das gegen ihn angehobene Strafverfahren hätte auch gegen Sprenger als Anstifter ausgedehnt werden müssen; die Unterlassung verletze den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages nach Art. 30 StGB. Die Vorinstanz ist auf den Einwand nicht eingetreten, weil er erst in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung und damit nach der schwyzerischen Zivilprozessordnung verspätet erhoben wurde. Ein im kantonalen Verfahren geltend gemachter, aus prozessualen Gründen aber unbeachtlicher Einwand bedeutet rechtlich gleichviel, wie wenn er nicht erhoben worden wäre. Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde wieder aufgenommene Einrede, Art. 30 StGB sei verletzt, ist infolgedessen neu im Sinne des Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP und daher unzulässig.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 30 StGB