BGer 6B_89/2011
 
BGer 6B_89/2011 vom 14.06.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_89/2011
Urteil vom 14. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Binz.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Seemann,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; bedingte Freiheitsstrafe,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 9. Dezember 2010.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde vorgeworfen, als berufsmässiger Vermögensverwalter in der Zeit von April 2002 bis September 2004 USD 487'107.76, EUR 124'637.46 sowie Fr. 438'855.-- von den Konten der A.________ bezogen und unrechtmässig verwendet zu haben. Im März 2003 habe er zulasten der A.________ eine unsorgfältige Zahlung in der Höhe von EUR 1,5 Mio. ausgeführt und den Totalverlust der investierten Summe bewirkt.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ mit Urteil vom 25. März 2010 zweitinstanzlich der mehrfachen Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18 Monate bedingt. Dagegen erhob X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, welches die Beschwerde in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung teilweise guthiess und die Sache zu neuer Strafzumessung an das Obergericht zurückwies (Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010). Dieses reduzierte mit Urteil vom 9. Dezember 2010 die Freiheitsstrafe auf 28 Monate, davon 18 Monate bedingt.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts sei im Strafpunkt aufzuheben. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt, der Strafzumessung lägen unrichtige Tatsachen bzw. eine einseitige Beweiswürdigung zugrunde. In diesem Punkt kann auf das Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 verwiesen werden. Das Bundesgericht wies die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ab, soweit es darauf eintrat (E. 7 und 8). Die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid binden die Vorinstanz, weshalb sie die tatsächlichen Feststellungen nicht erneut zu überprüfen hatte (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f. mit Hinweisen). Demnach ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
2.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
2.1 Die Vorinstanz führte im Urteil vom 25. März 2010 aus, tatseitig wirke sich die Mehrheit der Delikte straferhöhend aus. Der Beschwerdeführer habe über 2½ Jahre regelmässig delinquiert, die Deliktssumme betrage über 3 Mio. Franken. Er habe die Gelder aus finanziellen Motiven veruntreut, habe er mit dem Geld doch zumindest einen Grossteil seines Lebensunterhaltes bestritten. Der Beschwerdeführer habe die Unerfahrenheit der Investoren rücksichtslos und gezielt ausgenutzt. Überdies habe er sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht, wobei er eine Vielzahl seiner Pflichten grundlegend verletzt habe. Sein Verhalten zeuge insgesamt von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft. Seine finanzielle Lage sei angespannt, angesichts seines Lebensstils könne aber nicht von einer eigentlichen wirtschaftlichen Notlage gesprochen werden. Im Verfahren habe er sich korrekt verhalten, jedoch stets seine Unschuld beteuert. Eine Strafminderung, wie sie einem einsichtigen und reuigen Täter zuteil würde, sei damit ausgeschlossen. Die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers sei als durchschnittlich einzustufen (Urteil vom 25. März 2010 E. 4.2. S. 36 ff.).
2.2 Die Vorinstanz erwägt, abweichend von ihrem ersten Urteil sei festzuhalten, dass hinsichtlich eines Darlehens in der Höhe von USD 500'000.-- gemäss dem Urteil des Bundesgerichts ein Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung zu erfolgen habe. Die Deliktssumme reduziere sich deshalb auf Fr. 2'250'000.--, wobei der veruntreute Betrag über Fr. 400'000.-- ausmache. Diese tiefere Deliktssumme und der Wegfall der entsprechenden Tathandlungen würden die kriminelle Energie des Beschwerdeführers zwar in einem gewissen Mass schmälern. Mit Blick auf die verbleibenden Taten und die nach wie vor sehr hohe Deliktssumme sei sie aber immer noch als hoch einzustufen. Die Tatschwere sei auch nach dem besagten Freispruch beträchtlich (angefochtenes Urteil E. 2.1. S. 15 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer rügt die ausgefällte Strafe als weitaus zu hoch. Er bringt vor, die Vorinstanz missbrauche ihr Ermessen, indem sie die Strafminderungsgründe konsequent ausblende. Obschon der teilweise Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung rund die Hälfte des veruntreuten Betrages betreffe, reduziere sie das Strafmass nur minim. Seine "kriminelle Energie" sei gering, sei er doch bereits 65 Jahre alt und nicht vorbestraft. Weiter vernachlässige die Vorinstanz die Dauer des Strafverfahrens von rund sieben Jahren. Schliesslich bedeutete ein effektiver Strafantritt für ihn und seine Familie katastrophale seelische, gesellschaftliche und finanzielle Belastungen.
2.4 Die Deliktssumme ist nur eines zahlreicher Kriterien für die Bewertung des Tatverschuldens, welchem bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zukommt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59 mit Hinweis). In diesem Sinne hielt das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid fest, die Herabsetzung des veruntreuten Betrages könne sich auf die Strafzumessung auswirken (Urteil 6B_446/2010 E. 10.1). Da die Vorinstanz das Tatverschulden auch nach dem teilweisen Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung als beträchtlich wertet, reduziert sie die Strafe konsequenterweise nur geringfügig. Sie begründet insbesondere, weshalb sie die kriminelle Energie - welche entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nach seinen persönlichen Verhältnissen, sondern anhand der Tat und deren Ausführung zu bewerten ist - als hoch einstuft.
Die Vorinstanz wertet die Täterkomponenten zu Recht als neutral. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nur ausnahmsweise strafmindernd aus, wenn die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche darf wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin angenommen werden, sondern hat sich auf besondere Umstände zu beschränken (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Das Alter des Beschwerdeführers stellt keinen derartigen Umstand dar. Ebensowenig liegen aussergewöhnliche Verhältnisse vor, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermöchten. Die vom Beschwerdeführer genannten seelischen, gesellschaftlichen und finanziellen Belastungen gehen nicht in aussergewöhnlichem Masse über die mit einem Strafvollzug verbundene Einschränkung hinaus (vgl. Urteil 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4 mit Hinweisen).
Hinsichtlich der Verfahrensdauer verweist die Vorinstanz auf ihr erstes Urteil, in welchem sie ausführlich darlegte, weshalb das Beschleunigungsgebot nicht verletzt und demnach die Strafe trotz langer Verfahrensdauer nicht herabzusetzen ist. Die vorinstanzliche Erwägung, die Verfahrensdauer bilde nach wie vor keinen Strafminderungs- oder Strafmilderungsgrund, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 25. März 2010 E. 4.2.3. S. 38 f.; angefochtenes Urteil E. 2.1. S. 16).
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz alle wesentlichen Strafkomponenten und gewichtet sie in nicht zu beanstandender Weise. Die ausgefällte Strafe liegt durchaus im Rahmen ihres Ermessens (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
2.5 Bei einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten kann der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzugehen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Mathys Binz