| BGer 9C_218/2011 | 
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  BGer 9C_218/2011 vom 29.07.2011  | 
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_218/2011
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Urteil vom 29. Juli 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Kernen,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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  Verfahrensbeteiligte  | 
S.________,
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vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
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vom 17. Januar 2011.
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In Erwägung,
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dass sich S.________, nachdem sein Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen worden war, im September 2008 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und die IV-Stelle Basel-Stadt nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 15. Juni 2010 einen Rentenanspruch verneinte,
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dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde des S.________ mit Entscheid vom 17. Januar 2011 abwies,
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dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des Entscheids vom 17. Januar 2011 sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 50 % auszurichten, ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen,
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dass die Vorinstanz gestützt auf die Expertisen des Dr. med. B.________ vom 24. August 2009 und des Dr. med. F.________ vom 9. November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für leidensadaptierte Tätigkeiten festgestellt hat,
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dass die Gutachten der Dres. med. B.________ und F.________ den Anforderungen an den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a und b/bb S. 352 f.) genügen und eine Voreingenommenheit der Experten sich weder aus der Tatsache, dass beide den Versicherten bereits 2003 begutachteten (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 f.; Urteil 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 3), noch aus dem Hinweis des Dr. med. F.________ auf die Passivität im Zusammenhang mit Bewältigungsstrategien (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil I 671/05 vom 8. Februar 2006 E. 2.3) ergibt, und im Übrigen im Gutachten des Dr. med. B.________ eine Bezeichnung als Simulant nicht ersichtlich ist, sondern im Gegenteil eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde,
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dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung - in welcher auch weitere, den Gutachtern nicht vorliegende medizinische Unterlagen berücksichtigt wurden - und die darauf beruhende Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit (zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_200/2011 vom 1. Juli 2011 E. 4.2) auch nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass das kantonale Gericht mit Bezug auf das Invalideneinkommen zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75) vorgenommen hat, zumal der Beschwerdeführer bei seiner letzten Arbeitsstelle als Maschinist (Arbeitgeberbericht vom 10. Dezember 2001) und damit in seinem gelernten Beruf tätig war und laut der Integrationsinstitution X.________ (Bericht vom 15. Juli 2008) über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt,
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dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird und kein Anlass für eine Prüfung von Amtes wegen besteht (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; BGE 110 E. 4a S. 53),
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dass die Vorinstanz bei einem resultierenden Invaliditätsgrad von 35 % zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat (Art. 28 Abs. 2 IVG),
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausser Betracht fällt (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Juli 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer   Dormann
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