| BGer 9C_305/2015 | 
| BGer 9C_305/2015 vom 12.05.2015 | 
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{T 0/2}
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  9C_305/2015 
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| Urteil vom 12. Mai 2015 | 
| II. sozialrechtliche Abteilung | 
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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| Verfahrensbeteiligte | 
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich.
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| Nach Einsicht | 
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in die Eingabe vom 19. April 2015 gegen einen unbekannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. April 2015, worin A.________ für den Fall, dass sie Beschwerde führen wolle, aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in die daraufhin erfolgte neuerliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2015 (Datum des Poststempels), mit welcher jedoch der angefochtene Entscheid nicht nachgereicht wurde,
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| in Erwägung, | 
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass weder die Eingabe vom 19. April 2014 noch diejenige vom 5. Mai 2015 etwas enthalten, das als rechtsgenügliche Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz BGG) in Betracht fiele,
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dass die Beschwerdeführerin überdies den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) innerhalb gesetzter Nachfrist nicht behoben hat,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass für Auskünfte über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung die Ausgleichskassen zuständig sind,
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erkennt der Einzelrichter:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Mai 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter:    Meyer
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Der Gerichtsschreiber:    Attinger
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