BGer 8C_254/2018
 
BGer 8C_254/2018 vom 24.04.2018
8C_254/2018
 
Urteil vom 24. April 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira),
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Februar 2018 (5V 17 301).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. März 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Februar 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. März 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies eine konkrete Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht die von der Verwaltung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für die Dauer von 31 Tagen bestätigte,
dass es dabei erwog,
- der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei am 2. Februar 2017 morgens um 8.00 Uhr mit dem Auto und unter Anleitung des Navigationsgeräts zum - schliesslich verpassten - Vorstellungsgespräch (10.00 Uhr im Berghotel B.________) gefahren bis zu dem Punkt, an dem es zufolge schneebedeckter Strasse nicht mehr weitergegangen sei,
- für den damals in U.________ und damit in Blickdistanz zum 1800 m hohen Berg "V.________" wohnenden Versicherten hätte es offensichtlich sein müssen, dass eine Anfahrt mit dem Auto im Winter nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres möglich sein werde, und es wäre ihm auch zumutbar gewesen, sich über die Anreisemöglichkeiten vorgängig selber zu informieren,
- es habe dem Beschwerdeführer, der am 2. Februar 2017 nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises gewesen sei, Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, woraufhin er bestritten habe, an diesem Tag Auto gefahren zu sein,
- angesichts der Widersprüche, in die er sich verstrickt habe, sei nicht erstellt, dass er sich überhaupt auf den Weg zum Vorstellungsgespräch begeben habe, und auch mit Blick darauf, dass er im Formular vom 2. März 2017 sogar noch angegeben habe, das Vorstellungsgespräch habe am 2. Februar 2017 tatsächlich stattgefunden, würden seine Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft erscheinen,
- es würden deshalb keine plausiblen Rechtfertigungsgründe für ein ausnahmsweises Verpassen des Vorstellungsgesprächs vorliegen und es sei daran festzuhalten, dass er mit seinem Verhalten mitursächlich zum Nichtzustandekommen eines Arbeitsvertrages mit dem Berghotel B.________ beigetragen habe,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; pauschale Vorhaltungen wie das Regionale Arbeitsvermittllungszentrum würde "tricksen" und das kantonale Gericht habe nicht auf Tatsachen und Beweise, sondern auf eine "reine Sympathie Vermutung" abgestellt oder - sinngemäss - den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, reichen genauso wenig aus wie der Hinweis darauf, dass es auch andere Gründe für einen Nichtabschluss eines Arbeitsvertrages gebe, so z. B. das Vorziehen eines anderen Bewerbers trotz stattgehabten Vorstellungsgesprächs oder die Absage nach einem Arbeiten auf Probe,
dass er trotz Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. März 2018 zu den Formerfordernissen von Beschwerden keine Verbesserung eingereicht hat,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. April 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz