BGer 9C_312/2017 |
BGer 9C_312/2017 vom 18.05.2018 |
9C_312/2017 |
Urteil vom 18. Mai 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
|
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
|
Gerichtsschreiberin Huber.
|
Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. März 2017 (5V 16 347).
|
Sachverhalt: |
A. Der 1960 geborene A.________ meldete sich im März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern liess den Versicherten bei der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) abklären (Bericht vom 21. Mai 2015) und sprach ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2016 ab 1. September 2014 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 63 %).
|
B. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 28. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
|
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 12. Juli 2016 eine ganze Rente ab 1. September 2014. Zur Festlegung der Leistungseinschränkung sei ein umfassendes medizinisches Gutachten anzuordnen und es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen.
|
Erwägungen: |
1. Das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 58 Abs. 2 und Art. 102 BGG regelmässig schriftlich; eine Verhandlung findet nicht statt (z. B. Urteil 8C_314/2011 vom 12. Juli 2011 E. 2). Die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG ist grundsätzlich dem Ermessen des Abteilungspräsidiums anheim gestellt (Urteile 9C_88/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1; 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1 und 9C_357/2011 vom 23. November 2011 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in seiner Rechtsschrift ausführlich dargetan. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ausnahmsweise eine mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG aufdrängen würde, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
|
2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
|
3. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 2016 und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2014 bestätigte.
|
4. |
4.1. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und erkannte, auf den BEFAS-Bericht vom 21. Mai 2015 könne abgestellt werden, was auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 11. April 2016 bestätigt habe. Das kantonale Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer sei ab September 2013 in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Er könne in einer angepassten Umgebung (erschwerte Kommunikation, Empfindlichkeit für Hitze, Kälte, Staub und reizende Gase, keine Arbeit in hygienisch sensiblen Bereichen) in einer körperlich leichten Tätigkeit ganztags arbeiten, wobei eine Leistungseinschränkung von 45 % zu berücksichtigen sei.
|
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe mit der angenommenen Leistungseinschränkung von 45 % gestützt auf den Bericht der BEFAS den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
|
5.
|
5.1. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.).
|
5.2. |
5.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Rahmen der Abklärung bei der BEFAS erzielten Testresultate auf und macht geltend, es sei offensichtlich, dass er gestützt darauf mehr eingeschränkt sei als die im Bericht vom 21. Mai 2015 attestierte Leistungseinschränkung von 40 bis 50 %. Damit gibt er lediglich wieder, was im Bericht steht und übt unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wenn er seine eigene Sichtweise darlegt, wie die Akten zu würdigen seien (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Er weist darauf hin, dass die Experten der BEFAS zum Schluss gekommen seien, Tätigkeiten mit schulischen Anforderungen könne er weder in der Privatwirtschaft noch im geschützten Raum bewältigen, weshalb die Vorinstanz die Einschränkung auf mindestens 50 % hätte festlegen müssen. Die Gutachter der BEFAS trugen diesem Umstand jedoch bei ihrer Gesamteinschätzung, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind, bereits Rechnung. So berichteten sie, aufgrund der festgestellten intellektuellen Defizite könne er nur für körperlich leichte Tätigkeiten in angepasster Umgebung und mit geringen inhaltlichen Anforderungen eingesetzt werden. Inwiefern gestützt darauf die vorinstanzliche Feststellung, der Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit 45 % arbeitsfähig, offensichtlich unrichtig sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
|
5.2.2. Soweit der Versicherte vorbringt, der RAD habe ihn nicht persönlich untersucht, weshalb der Eintrag vom 1. März 2016 nicht als Grundlage für die Festlegung der Erwerbsfähigkeit herangezogen werden könne, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beurteilung der Leistungsfähigkeit massgeblich in Anlehnung an den BEFAS-Bericht vom 21. Mai 2015 vornahm und lediglich ergänzend festhielt, auch der RAD sei gemäss Protokolleintrag vom 11. April 2016 zum Schluss gekommen, auf die Einschätzung der BEFAS könne abgestellt werden. Der Protokolleintrag des RAD vom 1. März 2016 resp. vom 11. April 2016 entspricht nicht einem Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, sondern die RAD-Ärztin schätzte den bestehenden medizinischen Sachverhalt ein, wozu eine persönliche Untersuchung nicht notwendig war (zur Aufgabe des RAD vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2
|
5.3. |
5.3.1. Die Vorinstanz würdigte die Berichte des Dr. med. B.________, Spitalfacharzt, HNO-Klinik, vom 21. Januar 2016 sowie des med. pract. C.________, Oberarzt Psychiatrie D.________, vom 8. November 2016 und stellte fest, die diagnostizierte depressive Episode führe zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dabei stützte sie sich auf das Urteil 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 409, auch die Folgen von lege artis diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven Störungen an den Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen.
|
5.3.2. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung ist nicht allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen (BGE 143 V 409 E. 5.1 S. 417; Urteil 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Der Verlauf und Ausgang von Therapien verbleiben jedoch bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 als wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Das kantonale Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer wolle sich psychotherapeutisch und/oder medikamentös nicht behandeln lassen, was dieser nicht bestreitet. So berichtete med. pract. C.________, eine medikamentöse Behandlung sei ausgeblieben, da der Versicherte kein Interesse mehr an weiteren Terminen gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer bisher auf die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen verzichtete, gibt einen Hinweis darauf, wie der Leidensdruck sich effektiv darstellt (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Das kantonale Gericht erkannte hierzu verbindlich (vgl. E. 2 hiervor), weder die Aussagen des Psychiaters noch das Verhalten des Versicherten würden auf einen grossen Leidensdruck hinweisen. Im Weiteren geht aus dem Bericht nicht hervor, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode reduziert sein soll. Ein Hinweis auf damit zusammenhängende funktionelle Leistungseinschränkungen fehlt gänzlich. Die Vorinstanz verletzte im Ergebnis somit kein Bundesrecht, indem sie erwog, die leichte depressive Episode würde invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen.
|
5.3.3. Dr. med. B.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, stellte in seinem Bericht vom 21. Januar 2016 keine genaue Diagnose, sondern wies ohne weitere Angaben auf eine Depression als Nebendiagnose hin. Er berichtete pauschal und ohne weitere Begründung, der Versicherte werde in diesem Zustand keine neue Arbeitsstelle finden, weshalb die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig feststellte, diese Stellungnahme vermöge keine Zweifel am BEFAS-Bericht zu erwecken.
|
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung nicht offensichtlich unrichtig sind (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; vgl. E. 5.1 hiervor), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 2 hiervor). Es besteht kein Anlass für die letztinstanzlich beantragte weitere Sachverhaltsabklärung.
|
6. Zu prüfen ist ausserdem die Rechtsfrage (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3, in: Plädoyer 2013 Nr. 4 S. 57), ob der Beschwerdeführer angesichts seines Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann.
|
6.1. Der am 7. November 1960 geborene Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitpunkt des BEFAS-Berichtes vom 21. Mai 2015 (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.) 54 Jahre alt und hatte zu diesem Zeitpunkt noch eine über zehnjährige Aktivitätsdauer vor sich. Dieser Umstand unterscheidet sich wesentlich von jenem im angerufenen Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013. Dort war der Versicherte bereits 60 Jahre alt.
|
6.2. Wie bereits ausgeführt (E. 6), ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteil 8C_340/2015 vom 1. September 2015 E. 4.4, in: SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5). Dieser umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile 8C_514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2; 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.3). Der Einwand des Versicherten, ein durchschnittlicher Arbeitgeber würde ihn aufgrund seiner Einschränkungen nie einstellen, da sozial engagierte Arbeitgeber selten seien, ist folglich nicht zu hören.
|
6.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich eingeschränkt ist. Seine Beeinträchtigungen berücksichtigten die Experten der BEFAS und gaben ihre Einschätzung der Leistungsfähigkeit dementsprechend ab. Dass darüber hinaus mit krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt, geht aus den Akten nicht hervor, weshalb er nicht geltend machen kann, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar. Das kantonale Gericht durfte die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt erachten. Dies gilt umso mehr, als nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die dem Beschwerdeführer offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wären (vgl. dazu Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11, in: SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7; vgl. auch BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Der Beschwerdeführer kann auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt von einer jahrelangen beruflichen Erfahrung profitieren - er arbeitete seit 1989 als Maschinenführer - und somit den Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand minimal halten. Zudem fehlen Hinweise, dass der Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt ist, wie er behauptet.
|
6.4. Nach dem Gesagten und im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelte (Urteil 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4 mit Hinweis), verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie einen invalidenversicherungsrechtlich erheblichen fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneinte.
|
6.5. Das kantonale Gericht ermittelte einen Invaliditätsgrad von 63 % bei einem Valideneinkommen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59) von Fr. 84'049.- und einem Invalideneinkommen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.) von Fr. 30'920.-. Beim Invalideneinkommen bestätigte die Vorinstanz den von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80) von 15 %. Soweit der Beschwerdeführer einen solchen im Umfang von 25 % beantragt, erübrigen sich Weiterungen dazu. Selbst bei einem Abzug von 25 % bleibt es, wie bereits die Vorinstanz erkannte, beim Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad: 68 %). Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung sind unbestritten. Zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist unbegründet.
|
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 18. Mai 2018
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Pfiffner
|
Die Gerichtsschreiberin: Huber
|