BGE 109 Ia 90
 
18. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. Februar 1983 i.S. X. gegen Y. und Anwaltsaufsichtskommission des Obergerichts des Kantons Appenzell A.Rh. (staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
 
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 3. Dezember 1982 wies die Anwaltsaufsichtskommission des Obergerichts des Kantons Appenzell A.Rh. eine Beschwerde von X. gegen Rechtsanwalt Y. wegen Verletzung der Anwaltspflichten ab und auferlegte X. die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 100.--. X. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Er hält den angefochtenen Entscheid für willkürlich und verlangt dessen Aufhebung. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein aus folgenden
 
Erwägungen:
Gemäss Art. 88 OG steht die staatsrechtliche Beschwerde dem Einzelnen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die er durch allgemein verbindliche oder ihn persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten hat.
Der Beschwerdeführer verlangte im kantonalen Verfahren sinngemäss, gegen Dr. Y. eine Disziplinaruntersuchung einzuleiten und ihm zu verbieten, die Gegenpartei des Beschwerdeführers im hängigen Verantwortlichkeitsprozess zu vertreten. Gegenstand des kantonalen Verfahrens waren einzig vom Beschwerdeführer behauptete Verletzungen der anwaltlichen Pflichten Dr. Y. Disziplinarische Sanktionen durch die Aufsichtsbehörde werden ihrer Natur nach aber zum Schutz öffentlicher Interessen und nicht etwa privater Belange ergriffen. Das Bundesgericht spricht deshalb in konstanter Rechtsprechung dem Verzeiger die Legitimation nach Art. 88 OG ab, wenn die zuständige Behörde auf eine Disziplinierung verzichtet (BGE 94 I 67, BGE 63 I 248 E. 3). Welche Stellung einer Partei dabei im kantonalen Verfahren zukommt, ist nicht entscheidend (BGE 104 Ia 159 E. 2b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist daher mit der Rüge ausgeschlossen, die Anwaltsaufsichtskommission habe die Beschwerde gegen Dr. Y. zu Unrecht abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des kantonalen Verfahrens im Betrage von Fr. 100.-- auferlegt. In dieser Hinsicht greift der angefochtene Entscheid in die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers ein (BGE 106 Ia 238). Die verfassungsrechtliche Überprüfung des Kostenspruchs kann indes nicht dazu führen, dass damit der Entscheid in der Hauptsache wenn nicht direkt, so doch indirekt überprüft würde. Denn dadurch würde die oben erwähnte Rechtsprechung umgangen. Es kann sich demnach nur fragen, ob der Kostenspruch aus Gründen verfassungswidrig ist, die mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht in Zusammenhang stehen, so z.B. wenn das kantonale Recht die Kostenlosigkeit solcher Verfahren vorsehen sollte. Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer indes nicht. Er unterlässt es nachzuweisen, dass die Kostenverlegung der Anwaltsaufsichtskommission aus anderen Gründen als dem blossen Umstand, dass er im kantonalen Verfahren unterlegen war, verfassungswidrig ist. Bei dieser Sachlage ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.