Der Senat tritt der rechtlichen Würdigung der Strafkammer bei, der von dem Angeklagten unternommene Versuch, der schlafenden Frau überraschend und nicht gewaltsam ein Betäubungsmittel beizubringen, sei ein Versuch, Gewalt im Sinne des § 249 StGB anzuwenden. Zwar ist die Rechtsfrage streitig, ob das listige, nicht gewaltsame Beibringen eines Betäzbungsmittels "Gewalt gegen eine Person" im Sinne der §§ 249 ff StGB ist. Das reichsgericht hat das bis zuletzt verneint, immerhin aber ein rechtspolitisches Bedürfnis nach einer gegenteiligen Lösung der Frage in RGSt 58, 98 und 72, 349 anerkannt. Die Verneinung hat es darauf gestützt, daß zur Gewalt beim Täter körperliche Kraftanwendung gehöre (RGSt 58, 98); daran sei auch wegen der Wortfassung des § 177 StGB festzuhalten (RGSt 72, 349). Andererseits hat es aber auch von seinem Standpunkt aus Gewalt gegen Personen schon in der Freiheitsberaubung durch bloßes Einschließen erblickt (RGSt 73, 344, 345), ebenso auch in der Abgabe von Schreckschüssen - sowohl scharfer Schüsse wie solcher aus einer Schreckschußpistole -, und zwar sowohl bei der Nötigung (RGSt 60, 157) wie beim räuberischen Diebstahl (RGSt 66, 335), obwohl in keinem dieser Fälle feststand, daß zum Einschließen oder zum Schießen etwa ausnahmsweise nennenswerte körperliche Kraftanwendung der Täter gehört hat. Gewaltanwendung gegen eine Person hat das Reichsgericht in diesen Fällen deshalb angenommen, weil die Einwirkungen dieser Art von den vergewaltigten Personen nicht nur als ein seelischer, sondern als unmittelbarer körperlicher Zwang empfunden worden seien (RGSt 60, 158). Schon nach
diesen Entscheidungen gehört es nicht notwendig zum Gewaltbegriff, daß der Täter erhebliche körperliche Kraft gegen das Opfer anwendet. Auch wenn eine solche Kraftanwendung der Regelfall sein mag, so kann sich nach dem Sinn des Gesetzes der Gewaltbegriff darin nicht erschöpfen. Entscheidend nach dem Zwecke der Strafdrohungen der §§ 249 ff StGB muß vielmehr sein, ob der Täter durch körperliche Handlung die Ursache dafür setzt, daß der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein unmittelbar auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird, gleichviel, ob der Täter dazu größere oder nur geringere Körperkraft braucht. Vom Opfer her gesehen ist die rasch lähmende Wirkung eines Betäubungsmittels ebenso eine körperliche Überwindung oder Verhinderung des Widerstandes wie etwa ein betäubender Schlag oder anderer Körperzwang, dessen Eigenschaft als Gewaltanwendung nicht bezweifelt wird. Auch eine mechanische Körperverletzung wird die von Widerstand brechende Wirkung - auf die es hier allein ankommt - häufig nicht durch Verletzungen, sondern durch eine Lähmung im Nervensystem ausüben. Wird die den Widerstand brechende Lähmung durch ein Betäubungsmittel herbeigeführt, dann ist es für die strafrechtliche Beurteilung unwesentlich, welches Maß körperlicher Betätigung der Täter zur Beibringung des Betäubungsmittels aufwenden muß.