BGHSt 10, 35 - Unrechtsbewußtsein und Schuld
Das zur Schuld gehörige Unrechtsbewußtsein des Täters ist nur dann vorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung kannte oder hätte kennen müssen, die ihm zur Last gelegt wird. Das Unrechtsbewußtsein ist demgemäß bei tateinheitlicher Verletzung verschiedener Strafgesetze "teilbar" (entgegen BGHSt 3, 342).
StGB § 59
4. Strafsenat
 
Urteil
vom 6. Dezember 1956 g.B.
- 4 StR 234/56 -
I. Landgericht Arnsberg
 
Aus den Gründen:
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB, begangen an seiner Stieftochter, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.
Seine Revision hatte Erfolg, weil die Feststellungen über das Unrechtsbewußtsein von Rechtsirrtum beeinflußt sind.
Der Angeklagte wurde als Volksdeutscher in der Nähe von Belgrad geboren, wuchs dort auf, kann aber weder deutsch lesen noch schreiben. Einen Beruf erlernte er nicht. Nach dem Balkanfeldzug 1941 wurde er deutscher Soldat und blieb nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in Deutschland.
Im Dezember 1955 führte der Angeklagte mit seiner damals 17 Jahre alten Stieftochter den Geschlechtsverkehr aus. Er war sich dabei des zwischen ihm und seiner Stieftochter bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bewußt. Ihm war auch bekannt, daß der Beischlaf mit seiner Stieftochter als einer ihm anvertrauten Person verbotene Unzucht war und ferner, daß er Ehebruch beging und dieser vom Gesetz verboten ist. Dieses letzte Unrechtsbewußtsein müsse sich der Angeklagte, so meint das Landgericht, für seine Tat im Ganzen, also auch, soweit er den Tatbestand des Geschlechtsverkehrs zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie verwirklicht hat, zurechnen lassen, weil das Unrechtsbewußtsein nicht teilbar sei (BGHSt 3, 342).
In dem Urteil BGHSt 3, 342 ff. ist ausgesprochen, das Unrechtsbewußtsein sei nicht teilbar, schon deshalb nicht, weil zu ihm nicht die Vorstellung gehöre, in welcher Weise die Rechtsordnung das durch die Tat verwirkte Unrecht ahnde. Dies müsse besonders dann gelten, wenn die verschiedenen, durch die Tat verletzten Strafgesetze dasselbe oder ein nahe verwandtes Rechtsgut schützen, wie z.B. die §§ 172 und 173 Abs. 2 Satz 2 StGB.
Bereits in dem vorangegangenen, nicht veröffentlichten Urteil 1 StR 291/51 vom 23. Oktober 1951 (teilweise Wiedergabe in LM § 173 Abs. 2 StGB unter 2 in der Anmerkung) sind dieselben Grundsätze enthalten, jedoch auf einen Fall angewandt worden, in dem es sich nicht um einen Angriff auf das gleiche oder ein ähnliches Rechtsgut handelte. Hier hatte der Angeklagte Kunstgegenstände, die von einem staatlichen Museum während des Krieges in einem Gutshaus ausgelagert waren, von dort in das Ausland zum Zwecke des Verkaufs geschafft. Er wurde wegen Verletzung der damals geltenden Militärregierungsgesetze, durch die die Ausfuhr dieser Güter verboten und unter Strafe gestellt war, bestraft. Den Einwand der Revision, daß die Verbotskenntnis sich nur auf den widerrechtlichen Eingriff in das fremde Eigentum, also auf die Eigenschaft der Tat als Diebstahl beschränkt habe, erklärt der Bundesgerichtshof aus den genannten Erwägungen für bedeutungslos. Da der Täter gewußt habe, daß er Unrecht tue, sei der Schuldvorwurf begründet. Er habe sich durch sein Wissen, daß seine Handlung Diebstahl sei, von der Tat abhalten lassen müssen.
Dagegen ist dem Urteil 5 StR 195/52 vom 10. April 1952 (NJW 1952, 671) ein so weitgehender Grundsatz nicht zu entnehmen. Hier hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß dann, wenn der Tatbestand des Beischlafs zwischen Verschwägerten durch einen ehebrecherischen Verkehr verwirklicht sei, in aller Regel ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, daß der Täter sich des Unrechts seiner Tat bewußt gewesen sei oder hätte bewußt werden können. Hiermit sollte, wie der 5. Senat auf Anfrage noch besonders erklärt hat, nicht gesagt werden, daß ein Täter, dem das Unrecht eines Ehebruchs bewußt ist, rechtsgrundsätzlich auch das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich eines in Tateinheit zum Ehebruch stehenden Beischlafs zwischen Verschwägerten habe. Er hat vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, daß es in einem solchen Falle im allgemeinen keiner besonderen Ausführungen über das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bedürfe, also vorausgesetzt, daß es im Einzelfall auch anders sein könne. Er hat hierbei die - im Schrifttum bekämpfte (Bindokat JZ 1953, 748; Warda NJW 1953, 1053; Zimmermann NJW 1954, 908) - Auffassung vertreten, daß der Beischlaf zwischen Verschwägerten ein eigenartiger, erschwerter Fall des Ehebruchs sei.
Noch deutlicher, allerdings ohne abschließende Stellungnahme, bringt der Bundesgerichtshof Bedenken, ob das Unrechtsbewußtsein stets unteilbar sei, in der Entscheidung 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 (JR 1954,188; LM 5 59 Nur. 25) zum Ausdruck. Er läßt es dahingestellt, ob das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich eines Hausfriedensbruchs bei Tateinheit mit einem Verbrechen gemäß § 176 Nr. 2 StGB auch für das Sittlichkeitsverbrechen Geltung habe. Zu gegebener Zeit werde zu prüfen sein, ob der Gedanke der Unteilbarkeit des Unrechtsbewußtseins auch bei verschiedenartigen Rechtsgütern und bei Straftaten wesentlich unterschiedlicher Art und Schwere zutreffe. Das nicht veröffentlichte Urteil 2 StR 628/53 vom 2. Februar 1954 hat es auf sich beruhen lassen, ob das Unrechtsbewußtsein, wenn es hinsichtlich eines Ehebruchs vorliege, auch für Straftaten nach §§ 173 Abs. 2 und 174 Nr. 1 StGB ohne weiteres bejaht werden könne.
Eine weitere grundsätzliche Stellungnahme zu dieser Frage ist, soweit ersichtlich, inzwischen nicht erfolgt.
Schuld bedeutet, wie auch die grundlegende Entscheidung des Großen Senats BGHSt 2, 194 [200] ausführt, Vorwerfbarkeit. Während in der Zeit des Erfolgsstrafrechts die Verantwortung an das vom Täter verwirklichte äußere Geschehen geknüpft wurde, ohne daß sich dieses in seinem Inneren widerzuspiegeln brauchte, ging die weitere Entwicklung in immer steigendem Maße dahin, daß sich äußere und innere Tatseite decken müssen. So wurde im Laufe der Zeit in Deutschland solchen Rechtsbildungen der Schuldlehre, die diesem Grundsatz nicht entsprachen, allmählich die Anerkennung versagt, so z.B. den Lehren, daß sich der Täter, der etwas Rechtswidriges tue, den aus seiner Handlung hervorgehenden Erfolg als vorsätzlich hervorgebracht anrechnen lassen müsse, oder daß dieser dann als vorsätzlich herbeigeführt angesehen wird, "wenn die geplante Handlung die Tendenz hat, sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf diesen Erfolg auszudehnen" (versari in re illicita; dolus indirectus; vgl Mezger LeipzKom 7. Aufl., § 59 S. 474). Durch den im 3. Strafrechtsänderungsgesetz geschaffenen § 56 StGB wurde die Erfolgshaftung bei den erfolgserschwerten Straftaten beseitigt. Auch der schwerere Erfolg muß jetzt von der Schuld umfaßt sein. Das Erfordernis der Entsprechung von Unrecht und Schuld ist heute in der Schuldlehre herrschender Grundsatz. Es ist der leitende Gedanke des Beschlusses des Großen Senats (a.a.O.), ihn auch auf das Verbotensein der Tat auszudehnen.
Der zu fordernde Inhalt des Unrechtsbewußtseins wird durch die jeweilige Gestaltung des Strafrechts bestimmt. Im geltenden Recht ist nicht allgemein sozial schädliches Verhalten unter Strafe gestellt. Vielmehr werden strafrechtliche Rechtsfolgen nur an bestimmte, in den Tatbeständen umrissene Verhaltensweisen geknüpft. Nur in dieser gesetzlichen Formung tritt das Unrecht in strafrechtlich erheblicher Weise in Erscheinung. Ein zwar allgemein rechtswidriges, aber nicht einem bestimmten Tatbestand unterfallendes Verhalten löst also im Strafrecht Wirkungen nicht aus.
Daher verlangt § 59 StGB, daß der Vorsatz sich auf alle Merkmale des Tatbestandes zu erstrecken hat. Frühere noch heute im anglo-amerikanischen Rechtskreis (vgl. Tidow, Der Schuldbegriff im englischen und nordamerikanischen Strafrecht 1952 S. 37 ff., 141 ff.) vertretene - Lehren, nach denen es genügt, wenn der Vorsatz darauf gerichtet ist, irgend ein Verbrechen zu begehen, er also nicht auf die Rechtsgüterverletzung gerichtet zu sein braucht, die wirklich eingetreten ist, sind im deutschen Strafrecht überwunden. Die Folgerichtigkeit erfordert es, auch das Unrechtsbewußtsein auf diejenige Tatbestandsverwirklichung zu beziehen, die dem Täter zur Last gelegt wird. Nur dann wird man dem Gedanken gerecht, daß Schuld die Übertragung der objektiven Mißbilligung der Tat auf den Täter bedeutet. Wenn in den Tatbeständen Formen des Unrechts enthalten sind, die sich nach Art und Schwere unterscheiden, so hängt auch der jeweilige Schuldvorwurf davon ab, auf welchen Tatbestand sich das Unrechtsbewußtsein bezieht. Weder das allgemeine Bewußtsein, etwas Unrechtes zu tun, noch das auf einen anderen Tatbestand bezogene Unrechtsbewußtsein kann den besonderen Schuldvorwurf für den vom Täter verwirklichten Tatbestand rechtfertigen, so etwa, wenn der Täter eine Übertretung und in Tateinheit eine schwerwiegende Straftat ausführen würde und er das Unrechtsbewußtsein nur, insofern sein Verhalten als Übertretung zu würdigen ist, gehabt hätte. Das einem bestimmten Tatbestand zugeordnete Unrechtsbewußtsein kann also durch ein allgemeines oder anderes nicht ersetzt werden. Das Unrechtsbewußtsein muß daher tatbestandsbezogen sein, sich also auf das dem jeweiligen Tatbestand zugrundeliegende Verbot erstrecken.
Eine allgemeine Rechtsgutbezogenheit, also ein allgemeines Wissen oder Wissenkönnen des Täters, daß eine Verletzung des betreffenden Rechtsgutes verboten ist, ist nicht ausreichend. Dasselbe Rechtsgut wird im Strafrecht oft in sehr verschiedener Weise und unter sehr verschiedenen Gesichtspunkten geschützt. So sind z.B. die Angriffe auf das Vermögen in großer Vielfalt im Hinblick auf Begehungsweise und andere Umstände zu Verbrechenstypen ausgestaltet, die ihrer Art, Schwere und kriminologischen Eigenart nach sehr unterschiedlich sind (vgl. etwa Betrug, Erpressung, Untreue, Hehlerei, Konkursdelikte, Wucher). Die allgemeine Kenntnis, daß Angriffe auf jenes Rechtsgut verboten sind, würde dem unterschiedlichen Wesen des Schuldvorwurfs, der jeweils mit der Tat verbunden ist, nicht gerecht werden.
Daher kann auch (entgegen Zimmermann NJW 1954, 908) der Täter, der das Unrecht einer bestimmten Tatbestandsverwirklichung nicht kannte, ihretwegen nicht allein mit der Begründung bestraft werden, daß er das Unrecht eines anderen auf derselben rechtsethischen Norm" beruhenden Tatbestandes gekannt habe. Bereits Radbruch hat gegenüber ähnlichen Lehren bemerkt, daß es von ihnen aus nur noch ein Schritt bis zur anglo-amerikanischen Vorsatzlehre und zum Gedanken des "versari in re illicita" sei (vgl. Darst Allg Teil Bd. 2 S. 238 f.). Diese überwundenen Vorsatzlehren würden dadurch auf das Unrechtsbewußtsein übertragen werden. Im übrigen müssen die Normen im wesentlichen aus den Tatbeständen erschlossen werden, wobei es oft sehr zweifelhaft sein kann, ob mehreren Tatbeständen eine oder mehrere Normen zugrunde liegen. Mangels einer festen Gebundenheit können diese enger oder weiter formuliert werden (Radbruch aaO). Von dieser, Ungewißheit und den sich aus ihr ergebenden Streitfragen darf die Berechtigung des jeweiligen Schuldvorwurfs nicht abhängig gemacht werden.
Wenn der Gedanke der Unteilbarkeit des Unrechtsbewußtseins für Fälle nahe verwandter Tatbestände, Rechtsgüter oder Normen besonders betont wird, so liegt die Annahme nahe, daß die Stellungnahme zur Rechtsfrage durch die Beweisfrage beeinflußt ist. Daß dann, wenn der Täter das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich eines nahe verwandten Tatbestandes oder Rechtsgutes hatte, er es im allgemeinen auch für die von ihm begangene Rechtsverletzung gehabt haben wird, ist eine auf tatsächlichem Gebiet liegende - jedoch nicht unwiderlegliche - Erfahrung, die für die Beweiswürdigung von Bedeutung ist. Die Rechtsfrage stellt sich erst, wenn im Einzelfall das Unrechtsbewußtsein nicht festgestellt werden kann. Dann ist der Schuldvorwurf wegen des Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung nicht gerechtfertigt.
Folgerichtig hat daher der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung des Großen Senats gefordert, daß die wissentliche und willentliche Verwirklichung der rechtswidrigen Tat dem Täter zur Schuld dann zuzurechnen ist, wenn er das Unrecht "dieser Tatbestandsverwirklichung" kannte oder hätte kennen müssen (BGHSt 2, 209).
Dieses Erfordernis kommt nicht, wie in BGHSt 3, 342 angenommen wird, darauf hinaus, daß der Täter wissen müßte, in welcher Weise die Rechtsordnung das mit der Tat verwirkte Unrecht ahndet. Vielmehr ist nur erforderlich, daß er die Beschaffenheit des von ihm begangenen Unrechts, also lediglich das Verbotensein seiner Tat unter dem Gesichtspunkt des von ihm verwirklichten Tatbestands, nicht dagegen, daß er die Strafbarkeit kannte oder kennen mußte. Dies setzt auch nicht voraus, daß dem Täter der gesetzliche Tatbestand bekannt war, ebensowenig wie der Vorsatz, der das Wissen um die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale erfordert, eine Gesetzeskenntnis verlangt, vielmehr schon gegeben ist, wenn der Täter hiervon nur eine Kenntnis nach Laienart besitzt. Allerdings würde es, wie der Große Senat BGHSt 2, 202 bereits ausgesprochen hat, nicht genügen, daß der Täter das Bewußtsein hatte, sein Tun sei sittlich verboten. Vielmehr muß er, zwar nicht in rechtstechnischer Beurteilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung, das Unrechtmäßige seiner Tat erkennen oder erkennen können. Wie sich diese, Grundsätze auf Bestimmungen auswirken, die aus Erwägungen sozialer oder rein staatlicher Zweckmäßigkeit formale Ordnungsvorschriften aufstellen, ist in BGHSt 4, 1 ff. näher dargelegt. Im vorliegenden Fall wäre also lediglich notwendig, daß der Täter wußte oder wissen mußte, daß der Geschlechtsverkehr zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie verboten ist.
Es stellt keine Ausnahme, sondern gerade die Anwendung der hier entwickelten Grundsätze dar, daß das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich des einem Erschwerungstatbestand zugrunde liegenden Verbots immer dann vorhanden ist, wenn der Täter das Verbot des Grundtatbestandes kennt oder kennen muß (z.B. Verunglimpfung des Bundespräsidenten, § 95 StGB, im Verhältnis zur einfachen Beleidigung, § 185 StGB). In diesen Fällen ist der Grundtatbestand im Erschwerungstatbestand ohne Veränderung seines Wesens enthalten. Der erschwerte Tatbestand ist also lediglich ein Anwendungsfall des allgemeinen. In einem solchen Fall könnte dem Täter nur das Bewußtsein erhöhter Strafbarkeit fehlen, auf das es für die Schuld nicht ankommt.
Diese Beziehung ist jedoch im Verhältnis von Ehebruch und Beischlaf zwischen Verschwägerten nicht vorhanden. Auch der 5. Senat (NJW 1952, 672) hat sie ersichtlich nicht annehmen wollen. Er spricht lediglich von einem eigenartigen erschwerten Fall des Ehebruchs, sieht also nicht eine Qualifikation in dem allgemein üblichen, hier erörterten Sinn als vorliegend an. Gerade darum ist er der Auffassung, daß ein Täter, dem das Unrecht eines Ehebruchs bewußt ist, nicht rechtsgrundsätzlich auch das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich des Beischlafs zwischen Verschwägerten haben müsse. Er hat überdies auf Anfrage erklärt, daß sein Urteil den erkennenden Senat nicht hindere, in der hier geschehenen Weise zu entscheiden.
Die entwickelten Grundsätze stehen im Wesentlichen mit der im Schrifttum vertretenen Lehre im Einklang, die einhellig den Gedanken der Unteilbarkeit des Unrechtsbewußtseins abgelehnt hat (Bindokat JZ 1953, 748; Jescheck GoltdArch 1954, 330; Kohlrausch-Lange StGB 41. Aufl. § 59 II 2 h S. 199; Maurach, Allg Teil des Strafrechts 1954, 422; Schönke-Schröder StGB 7. Aufl. § 59 V 1 S. 249; Schwarz StGB 19. Aufl. Anhang zu § 59 I B S. 180 f.; Warda NJW 1953, 1052; Welzel Das deutsche Strafrecht 5. Aufl., 142 f.; grundsätzlich auch Fränkel LM § 173 Nr. 2 Anm.).
Der 1. Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, an seiner Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten.