BGHSt 39, 310 - Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger
1. Entzieht der Angeklagte in der Hauptverhandlung seinem Verteidiger unter Berufung auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis das Mandat, so hindert dies die Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger jedenfalls dann nicht, wenn die von dem Angeklagten vorgetragenen Behauptungen zwar erheblich, aber ersichtlich unzutreffend sind.
2. Erstattet der in einem solchen Fall beigeordnete Verteidiger gegen den Angeklagten wegen dessen Äußerungen Strafanzeige, so liegt darin in der Regel ein wichtiger Grund, der Anlaß gibt, einem Antrag des Verteidigers auf Entpflichtung stattzugeben.
StPO § 142 Abs. 1; MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c
4. Strafsenat
 
Urteil
vom 26. August 1993 g.P.
- 4 StR 364/93 -
Landgericht Saarbrücken
 
Aus den Gründen:
1. Der Angeklagte hatte im Verlauf des Ermittlungsverfahrens Rechtsanwalt J. zum Verteidiger gewählt. Am fünften Tag der Hauptverhandlung legte der Angeklagte dem Gericht ein Schreiben vor, das verlesen wurde und in dem er seinem Wahlverteidiger das Mandat entzog, weil das "nötige Vertrauensverhältnis unwiderruflich gestört" sei. Dies begründete er unter anderem damit, Rechtsanwalt J. weigere sich seit dem ersten Verhandlungstag, den von ihm gewünschten Beweisantrag auf Einholung eines graphologischen Gutachtens zu stellen, mit dem bewiesen werden solle, daß wesentliche Teile der Niederschrift seiner Vernehmung vor der Kriminalpolizei "unter Fälschung seiner Unterschrift" verändert worden seien. Zugleich benannte der Angeklagte Rechtsanwalt E. als neuen Wahlverteidiger. Nachdem darauf Rechtsanwalt J. erklärt hatte, er habe "wegen der Frage einer solchen Fälschung eigens Akteneinsicht genommen", bestellte der Vorsitzende der Strafkammer Rechtsanwalt J., zum Pflichtverteidiger. Mit einem am folgenden Verhandlungstag verlesenen Schriftsatz beantragte Rechtsanwalt J., ihn von der Verteidigung des Angeklagten zu entpflichten. Zur Begründung führte er aus, der Angeklagte unterstelle ihm in der "Gerichtsöffentlichkeit" Parteiverrat. Dies sei ein "derart massiver Angriff auf seine berufliche Position und seine Berufsehre", daß er gegen den Angeklagten Strafanzeige erstattet habe. Objektiv sei er zwar in der Lage, den Angeklagten weiterhin sachgerecht zu verteidigen; es sei ihm jedoch nicht zuzumuten, zur Verteidigung eines Angeklagten verpflichtet zu sein, der im Verdacht stehe, ihm gegenüber eine Straftat begangen zu haben. Nach Vorhalt der Antragsbegründung stellte der Vorsitzende dem Angeklagten die Frage, ob er behaupten wolle, sein Verteidiger habe ihm wissentlich ein gefälschtes Protokoll vorgelegt. Dies bejahte der Angeklagte ausdrücklich. Der Vorsitzende stellte die Entscheidung über den Antrag des Verteidigers zunächst zurück und lehnte ihn mit am nächsten Verhandlungstag verkündetem Beschluß mit der Begründung ab, Umstände, die eine ernsthafte Störung des Vertrauens des Angeklagten zu seinem Verteidiger nachvollziehbar erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Auch die erstattete Strafanzeige vermöge vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Angeklagten aus gesehen - dieses Vertrauen nicht zu erschüttern, da sie eine naheliegende und zu erwartende Folge der Vorwürfe gewesen sei.
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Verteidiger bestellt wird, als Vorentscheidung gemäß 5 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann (BGH NStZ 1992, 292; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 3; Pikart in KK 3. Aufl. § 336 Rn. 4). Die Statthaftigkeit einer solchen Rüge hängt nicht davon ab, daß der Angeklagte zuvor eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. vom 19. Juli 1960 5 StR 255/60; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2 und 3; Laufhütte in KK 3. Aufl. § 140 Rn. 28; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 141 Rn. 10; Wagner Anm. zu OLG Hamburg JR 1986,257,259). Dies gilt in gleicher Weise für einen Beschluß des Vorsitzenden, mit dem die Aufhebung der Beiordnung des Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78).
Der von der Verfassung verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren umfaßt das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfGE 39, 238 [243]; 68, 237 [255]; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 137 Rn. 2 m.w.N.). In den Fällen der Pflichtverteidigung erfährt dieses Recht gemäß § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO jedoch insoweit eine Einschränkung, als der Beschuldigte keinen unbedingten Anspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger hat. Im übrigen bleibt jedoch der Anspruch des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Anwalt seines Vertrauens unberührt (BGH NStZ 1992, 247).
b) In diesem Anspruch ist der Angeklagte allerdings noch nicht dadurch verletzt worden, daß das Gericht den bisherigen Wahlverteidiger Rechtsanwalt J. zum Pflichtverteidiger bestellte.
Diese Entscheidung des Vorsitzenden läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Der Umstand allein, daß der Angeklagte unter Hinweis auf das "unwiderruflich gestörte Vertrauensverhältnis " Rechtsanwalt J. das Mandat entzogen hatte, macht dessen Beiordnung noch nicht verfahrensfehlerhaft. Denn ebenso wie die Erklärung des Anwalts, das Vertrauensverhältnis sei entfallen, für sich allein keine Verpflichtung des Vorsitzenden begründet, von seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger abzusehen (BGHR StPO 5 142 Abs. 1 Auswahl 2), hindert auch eine entsprechende Behauptung des Angeklagten nicht von vornherein die Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger. Andernfalls hätte es der Angeklagte in der Hand, jederzeit unter Berufung auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger einen Verteidigerwechsel herbeizuführen und damit das Verfahren zu verzögern (vgl. OLG Düsseldorf JZ 1985, 100).
Zwar hat sich der Angeklagte nicht auf die bloße Behauptung beschränkt, er habe zu Rechtsanwalt J. kein Vertrauen mehr. Die von ihm vorgebrachten Gründe ergaben jedoch bei vernünftiger Betrachtung (vgl. BGH, Urt. vom 2 1. März 1979 - 2 StR 453/78) für den Angeklagten keinen Anlaß, Rechtsanwalt J. mit Mißtrauen zu begegnen. Denn der Angeklagte wußte, daß sein Verteidiger dem Vorwurf einer solchen Fälschung nachgegangen war und sich für die von ihm behaupteten "Manipulationen" der kriminalpolizeilichen Niederschriften den Verfahrensakten ersichtlich nichts entnehmen ließ. Weigerte sich bei dieser Sachlage der Verteidiger, den von dem Angeklagten gewünschten Beweisantrag zu stellen (statt daß der Angeklagte ihn - wie er es auch getan hat - selbst stellte), so lag hierin kein wichtiger Grund, der einer Bestellung von Rechtsanwalt J. zum Pflichtverteidiger entgegenstand. Der Verteidiger ist Beistand (§ 137 StPO), nicht Vertreter des Beschuldigten (BGHSt 12, 367 [369]). Diese Aufgabe verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten (BGHSt 15, 326 [327]) und, wo er durch Anträge oder auf sonstige Weise in das Verfahren eingreift, dies in eigener Verantwortung und unabhängig, d.h. frei von Weisungen auch des Angeklagten, zutun (BGHSt 13, 337 [343]; 38, 111 [114]). Die aus der Sicht des Gerichts unzutreffenden Behauptungen des Angeklagten drängten den Vorsitzenden danach auch nicht zu der Annahme, der bisherige Wahlverteidiger werde die Verteidigung nicht mehr sachgerecht führen.
c) ...
d) Die Revision kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 338 Nr. 5 StPO durchdringen. Dieser absolute Revisionsgrund liegt nicht vor. Der Angeklagte war zu keiner Zeit der Hauptverhandlung ohne Verteidiger. Der Revision ist zuzugeben, daß die bloße körperliche Anwesenheit des Verteidigers nicht genügt; das ist namentlich dann nicht der Fall, wenn begründete Zweifel an dessen allgemeiner Prozeßfähigkeit bestehen (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. Einl. Rn. 99 m.w.N.). Hingegen kann eine Revision nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, daß der anwesende Verteidiger die Verteidigung nicht ordnungsgemäß geführt hat (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 1). Ebensowenig reicht hierfür eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger aus. Ob die Voraussetzungen des § 338 Nr. 5 StPO gegeben sein können, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung zwar anwesend ist, aber untätig bleibt, obwohl seine Tätigkeit geboten wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein Fall wie derjenige, der der Senatsentscheidung in NStZ 1992, 503 zugrunde liegt, auf die sich die Revision stützt, liegt hier nicht vor.
e) War somit die Bestellung von Rechtsanwalt J. zum Pflichtverteidiger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden, so verletzte doch die Ablehnung seines Antrags, die Bestellung zum Pflichtverteidiger aufzuheben, den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK) und verstieß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens; nachdem der Verteidiger gegen den Angeklagten Strafanzeige erstattet hatte, lag hier ein wichtiger Grund vor, der ,zur Entpflichtung Anlaß gab.
aa) Nach den von der Rechtsprechung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers entwickelten Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn ein Angeklagter mit der Begründung, er habe kein Vertrauen zu dem ihm bestellten Pflichtverteidiger, dessen Abberufung verlangt (BVerfGE 39, 238 [244]; BGH, Urt. vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78; weitergehend Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 143 Rn. 9 f.). Das gleiche gilt, wenn - wie hier - der Pflichtverteidiger - entsprechend § 48 Abs. 2 BRAO - selbst unter Hinweis auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis einen solchen Antrag stellt (BGH, Urt. vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79; Laufhütte in KK 3. Aufl. 5 142 Rn. 9).
Voraussetzung der Annahme eines wichtigen Grundes für die Ersetzung des Pflichtverteidigers ist in solchen Fällen, daß konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, daß eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, aufgrund dessen zu besorgen ist, daß die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2 = StV 1988,469 in. Anm. Barton StV 1989, 45; BGH bei Holtz MDR 1979, 108; BGH NStZ 1992, 292, 293; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 143 Rn. 5; Laufhütte in KK 3. Aufl. § 142 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Ein wichtiger Grund in diesem Sinne wird eher fern liegen oder gar ausgeschlossen sein, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses vom Beschuldigten schuldhaft herbeigeführt wurde (BGH, Urt. vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78) oder in erster Linie das Vertrauensverhältnis des Verteidigers zu seinem Mandanten beeinträchtigt ist (OLG Frankfurt NJW 1971, 1851).
Belegen die vorgetragenen Gründe jedoch, daß infolge der Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses eine sachgerechte Verteidigung nicht mehr möglich erscheint, so ist - wegen der Bedeutung des Rechts auf wirksame Verteidigung - im Normalfall ohne Belang, ob der Auswechslung des Pflichtverteidigers andere Gründe, insbesondere die Sicherung der Durchführung einer bereits begonnenen Hauptverhandlung, entgegenstehen (einschränkend OLG Düsseldorf JZ 1985, 100).
bb) Auf dieser Grundlage war die Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer, die Bestellung von Rechtsanwalt J. als Pflichtverteidiger trotz der von ihm gegen den Angeklagten erstatteten Strafanzeige nicht aufzuheben, rechtsfehlerhaft.
Hier war das Vertrauen des Angeklagten zu seinem Verteidiger nicht nur aufgrund der unterschiedlichen Ansichten über das Verteidigungskonzept gestört. Mit der Erstattung der Strafanzeige durch Rechtsanwalt J. lag vielmehr ein neuer Umstand vor, der auch bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Angeklagten eine nachhaltige Beeinträchtigung seines Vertrauens in eine sachgerechte Verteidigung besorgen ließ. Denn dadurch begab sich der Verteidiger, von dem der Mandant - anders als vom Richter (vgl. dazu BGH NStZ 1992, 290, 291) - nicht Unvoreingenommenheit, sondern Beistand erwartet, in eine Parteirolle gegen seinen Mandanten; aufgrund dessen konnte bei dem Angeklagten die Sorge entstehen, daß der Rechtsanwalt der Aufgabe, sich für ihn und seine Belange einzusetzen, nicht mehr gerecht werde. Das ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus zu beurteilen (Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 143 Rn. 5 m . Rspr.). Darauf, daß Rechtsanwalt J. seinerseits es für unzumutbar ansah, weiterhin zur Verteidigung des Angeklagten verpflichtet zu sein, kommt es nicht an. Ebensowenig aber war seine Erklärung, objektiv in der Lage zu sein, den Angeklagten nach wie vor sachgerecht zu verteidigen, geeignet, die Störung des Vertrauensverhältnisses zu beseitigen.
cc) Unter welchen Umständen im Einzelfall die Erstattung einer Strafanzeige durch den Pflichtverteidiger gegen den Angeklagten nicht als Ausdruck einer tiefgreifenden Vertrauenskrise und damit nicht als wichtiger Grund für eine Entpflichtung anzusehen ist, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Ein solcher Fall wird etwa dann anzunehmen sein, wenn Anzeichen dafür vorliegen, daß der Verteidiger die Strafanzeige deshalb erstattet hat, um von seinem Amt als Pflichtverteidiger abberufen zu werden (vgl. OLG Hamm NJW 1975, 1238, 1239), oder er - möglicherweise im Zusammenwirken mit dem Angeklagten - es darauf anlegt, das Verfahren zu verzögern. Dabei wird zu beachten sein, daß die Pflicht des Rechtsanwalts zur Übernahme der Verteidigung (§ 49 Abs. 1 BRAO) sowie seine Stellung als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und als Beistand des Beschuldigten ihm zwar regelmäßig Anlaß geben sollten, sich bei der Erwiderung auf kritische oder gar beleidigende Äußerungen oder Angriffe des Mandanten Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. OLG Hamm NJW 1975, 1238, 1239); eine Verpflichtung, gegen ihn gerichtete strafbare Handlungen seines Mandanten unter allen Umständen hinzunehmen, läßt sich daraus jedoch nicht herleiten. Ebenso wird ein wichtiger Grund zu verneinen sein, wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Angeklagte seinen Verteidiger deshalb angreift, damit dieser gegen ihn Strafanzeige erstattet, um darauf gestützt dessen Entpflichtung zu betreiben. Dafür, daß mit der Erstattung der Strafanzeige durch Rechtsanwalt J. in dem zuvor beschriebenen Sinne verfahrensfremde Zwecke verfolgt wurden, ist nichts hervorgetreten. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann deshalb hier im Ergebnis nicht verneint werden.
dd) Schließlich scheitert die Verfahrensrüge auch nicht daran, daß, nachdem Rechtsanwalt J. die Erstattung der Strafanzeige bekanntgegeben hatte, der Angeklagte selbst dessen Abberufung als Pflichtverteidiger nicht ausdrücklich beantragt hat. Denn angesichts der von dem Angeklagten zuvor abgegebenen Behauptung, das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt J. sei "unwiderruflich" gestört, und der ausdrücklichen Bekräftigung seiner gegen Rechtsanwalt J. gerichteten Vorwürfe auf den Vorhalt des Entpflichtungsantrages bedurfte es weder einer weiteren Erklärung noch eines Antrages des Angeklagten, um das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Entpflichtung von Rechtsanwalt J. anzunehmen.